Delegierte Verordnung (EU) 2026/1000 der Kommission vom 5. Mai 2026 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der Methode zur Bestimmung der Gebühren, die die Europäische Bankenaufsichtsbehörde für die Validierung der in Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 4 jener Verordnung genannten Pro-forma-Modelle erhebt, und der Modalitäten für die Zahlung dieser Gebühren
Vorwort/Präambel
Die in Artikel 11 Absatz 12a Unterabsatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannte jährliche Gebühr beruht auf den beiden folgenden Elementen:
a) dem Grundsatz der vollen Kostendeckung,
b) dem gemäß Artikel 3 berechneten durchschnittlichen Nominalwert.
Bei der Bestimmung des Gesamtbetrags, den die EBA gemäß Artikel 11 Absatz 12a Unterabsatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 an Gebühren in Rechnung stellt, berücksichtigt sie alljährlich die direkten und indirekten Ausgaben, die ihr in dem betreffenden Jahr für Folgendes entstehen:
a) die Validierung der Pro-forma-Modelle, einschließlich etwaiger daran vorgenommener Änderungen,
b) die Entwicklung und Pflege von Statistik- und IT-Tools zur Unterstützung der Pro-forma-Modell-Validierungsfunktion,
c) die Berechnung, Fakturierung und Einziehung der jährlichen Gebühr,
d) sonstige Tätigkeiten zur Unterstützung der Pro-forma-Modell-Validierungsfunktion.
(1) Delegierte Verordnung (EU) 2016/2251 der Kommission vom 4. Oktober 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister durch technische Regulierungsstandards zu Risikominderungstechniken für nicht durch eine zentrale Gegenpartei geclearte OTC-Derivatekontrakte (ABl. L 340 vom 15.12.2016, S. 9, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2016/2251/oj).
(2) Für die Zwecke des Artikels 4 ist der Bezugszeitraum der Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des Jahres, das dem gemäß Artikel 7 festgelegten Abrechnungsdatum vorausgeht.
(3) Für die Zwecke des Artikels 5 ist der Bezugszeitraum der Zwölf-Monats-Zeitraum vor dem Datum, an dem die EBA öffentlich bekannt gegeben hat, dass sie ihre zentrale Validierungsfunktion eingerichtet hat (im Folgenden „Zeitpunkt der Einsatzbereitschaft der Validierungsfunktion“).
(4) Für jeden Monat des in Absatz 1 genannten Bezugszeitraums berechnen die Gegenparteien den monatlichen Nominalwert, indem sie den mit dem Pro-forma-Modell für das betreffende Portfolio berechneten Ersteinschussbetrag nach folgender Formel in einen äquivalenten Portfolio-Nominalwert umrechnen:
NominalmIMZins, Inflation, Devisen6%+IMKredite10%+IMAktien15%+IMRohstoffe15%+IMSonstige15%
dabei gilt:
m = der Index für den Monat des Bezugszeitraums,
C = der Index für die Kategorie(n) von Derivatekontrakten,
IM(C) = der Gesamtbetrag der Ersteinschusszahlungen für nicht zentral geclearte OTC-Derivategeschäfte der Kategorie C, berechnet am letzten Geschäftstag des Monats, für den der monatliche Nominalwert ermittelt wird, unter Verwendung des Pro-forma-Modells, umgerechnet in Euro.
(5) Alternativ können sich Gegenparteien dafür entscheiden, für jeden Monat des in Absatz 1 genannten Bezugszeitraums den Gesamtbetrag der Ersteinschusszahlungen, berechnet nach Anlageklasse für das betreffende Portfolio, nach folgender Formel in einen äquivalenten Portfolio-Nominalwert umzurechnen:
Nominal_Monat'mIM'Zins, Inflation, Devisen6%+IM'Kredite10%+IM'Aktien15%+IM'Rohstoffe15%+IM'Sonstige15%
dabei gilt:
m = der Index für den Monat des Bezugszeitraums,
C = der Index für die Kategorie(n) von Derivatekontrakten,
IM‘(C) = der Gesamtbetrag der Ersteinschusszahlungen für nicht zentral geclearte OTC-Derivategeschäfte der Kategorie C, berechnet am letzten Geschäftstag des Monats, für den der monatliche Nominalwert berechnet wird, umgerechnet in Euro.
Gegenparteien können sich dafür entscheiden, diese Formel zu verwenden, sofern sie die Wahl gegenüber ihrer zuständigen Behörde begründen können.
(6) Für die Zwecke der Absätze 4 und 5 verwenden Gegenparteien bei der Umrechnung von Beträgen in Euro den Euro-Referenzwechselkurs, den die Europäische Zentralbank am letzten Geschäftstag des Monats, für den der monatliche Nominalwert berechnet wird, veröffentlicht.
(7) Abweichend von den Absätzen 4 und 5 kann eine Gegenpartei, deren Nominalwert im Zwölf-Monats-Durchschnitt unter 3000 Mrd. EUR liegt, jeden monatlichen Nominalwert als einen der in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Beträge schätzen, sofern sie gegenüber ihrer zuständigen Behörde nachweisen kann, dass der tatsächliche Nominalwert unter dem gewählten Betrag liegt:
| Aufsichtsbehördlich vorgeschriebener Schwellenwert | Nominalwert |
| 1 | 3000 Mrd. EUR |
| 2 | 2250 Mrd. EUR |
| 3 | 1500 Mrd. EUR |
| 4 | 750 Mrd. EUR |
| 5 | 50 Mrd. EUR |
| 6 | 8 Mrd. EUR |
(1) Für jedes Pro-forma-Modell, das zum 1. Januar eines Jahres validiert ist und das eine Gegenpartei gemäß Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in diesem Jahr verwendet oder dessen Validierung sie beantragt, entrichtet die Gegenpartei an die EBA eine Gebühr in Höhe von:
Gebührn,y,p200 EUR + maxEBA‐KostenyAnzahl derModelley*Durchschnittlicher Nominalwertn, pDurchschnittlicher Nominalwertgesamt, p– 200 EUR;0
dabei gilt:
n = der Index für die Gegenpartei, die das Pro-forma-Modell p verwendet oder dessen Validierung beantragt,
y = der Index für das Bezugsjahr,
p = der Index für die von der EBA zum 1. Januar des Jahres y validierten Pro-forma-Modelle,
EBA-Kosteny = der gemäß Artikel 2 geschätzte Betrag für das Jahr y für von der EBA zum 1. Januar des betreffenden Jahres validierte Pro-forma-Modelle,
Anzahl der Modelle = die Anzahl der von der EBA zum 1. Januar des Jahres y validierten Pro-forma-Modelle mit einer Untergrenze von 1,
Durchschnittlicher Nominalwertn,p der von der Gegenpartei n für das Pro-forma-Modell p gemäß Artikel 3 berechnete Betrag,
Durchschnittlicher Nominalwertgesamt,pnDurchschnittlicher Nominalwertn,p.
(2) Pro-forma-Modelle, für die trotz Validierung die in Artikel 6 genannte Gebühr zu entrichten ist, werden bei der Berechnung gemäß Absatz 1 nicht berücksichtigt.
(3) Abweichend von Absatz 1 entrichtet eine Gegenpartei, die ab dem 31. März eines bestimmten Jahres zur Beantragung der Validierung eines Pro-forma-Modells verpflichtet ist, für dieses Jahr keine Gebühr für das betreffende Pro-forma-Modell.
(1) Für ein Pro-forma-Modell, das bereits vor dem 24. Dezember 2024 verwendet wurde, entrichtet eine Gegenpartei, die bis zum Zeitpunkt der Einsatzbereitschaft der Validierungsfunktion der Anforderung unterliegt, gemäß Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 eine Validierung für die Verwendung eines Pro-forma-Modells oder eine Änderung daran zu beantragen, abweichend von Artikel 4 für den Zeitraum vom Zeitpunkt der Einsatzbereitschaft der Validierungsfunktion bis zum Ende des Jahres, in dem dieses Datum liegt, an die EBA eine jährliche Gebühr in Höhe von:
Gebührn200 EUR + maxEBA‐Kosten*Durchschnittlicher NominalwertnDurchschnittlicher Nominalwertgesamt– 200 EUR;0
dabei gilt:
n = der Index für die Gegenpartei, die bis zum Zeitpunkt der Einsatzbereitschaft der Validierungsfunktion gemäß Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zur Beantragung einer Validierung verpflichtet ist, um dieses Pro-forma-Modell verwenden oder eine Änderung daran vornehmen zu können,
EBA-Kosten = der in Euro ausgedrückte Betrag, der gemäß Artikel 2 ab dem Zeitpunkt der Einsatzbereitschaft der Validierungsfunktion bis zum Ende des Jahres, in dem dieser Zeitpunkt liegt, geschätzt wird,
Durchschnittlicher Nominalwertn = der von der Gegenpartei n gemäß Artikel 3 berechnete Betrag,
Durchschnittlicher NominalwertgesamtnDurchschnittlicher Nominalwertn.
(2) Eine Gegenpartei, die nach dem Zeitpunkt der Einsatzbereitschaft der Validierungsfunktion der Anforderung unterliegt, eine Validierung für die Verwendung eines Pro-forma-Modells zu beantragen, das bereits vor dem 24. Dezember 2024 verwendet wurde, muss für das betreffende Jahr keine Gebühr entrichten.
(1) Jede Gegenpartei, die gemäß Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 die Validierung eines Pro-forma-Modells beantragt, das noch nicht vor dem 24. Dezember 2024 verwendet wurde, entrichtet an die EBA eine Gebühr in Höhe von:
Gebührn500000 EURGesamtanzahl der Gegenparteien
dabei gilt:
n = der Index für die Gegenpartei, die eine Validierung für die Verwendung des Pro-forma-Modells beantragt,
Gesamtanzahl der Gegenparteien = die Anzahl der Gegenparteien, die bis zum 31. Juli des betreffenden Jahres die Verwendung des neuen Pro-forma-Modells beantragen.
(2) Endet der in Artikel 11 Absatz 12a Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegte sechsmonatige Validierungszeitraum in dem Jahr nach dem Jahr, in dem der erstmalige Antrag auf Erstvalidierung des neuen Pro-forma-Modells eingegangen ist (im Folgenden „Folgejahr“), kann die EBA beschließen, die Gebühren für das Folgejahr weiterhin nach der in Absatz 1 festgelegten Formel zu berechnen.
Macht die EBA von der in Unterabsatz 1 genannten Möglichkeit Gebrauch, so setzt sie in die in Absatz 1 festgelegte Formel als „Gesamtanzahl der Gegenparteien“ die Anzahl der Gegenparteien ein, die das Pro-forma-Modell bis zum 31. Juli des Folgejahres verwenden oder dessen Validierung beantragt haben.
(3) Die EBA kann beschließen, die in Absatz 1 genannte Gebühr für das Jahr, in dem der erstmalige Antrag auf Validierung des Pro-forma-Modells eingegangen ist, nicht zu erheben, wenn es aus operativen Gründen nicht möglich wäre, die Gebühren auf die in Artikel 7 vorgesehene Weise einzuziehen.
(4) Verwendet eine Gegenpartei mehrere Pro-forma-Modelle, so ist die gemäß den Absätzen 1 und 2 berechnete Gebühr für das Pro-forma-Modell, das Gegenstand der Erstvalidierung ist, zusätzlich zu der gemäß Artikel 4 berechneten Gebühr für alle anderen von der Gegenpartei verwendeten Pro-forma-Modelle zu entrichten.
(5) 500000
(1) Gegenparteien, die ihre Pro-forma-Modelle für ein bestimmtes Jahr validieren lassen müssen, stellt die EBA in dem betreffenden Kalenderjahr die in den Artikeln 4, 5 bzw. 6 genannten Gebühren in Rechnung.
(2) Die Zahlungsfrist beträgt 45 Kalendertage ab dem Zeitpunkt der Verbuchung des Forderungsbetrags bei der EBA. Die Gebühren sind in Euro zu entrichten.
(3) Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj).
(4) Die Kommunikation zwischen der EBA und den in Absatz 1 genannten Gegenparteien erfolgt über die von der ESMA gemäß Artikel 17c der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 eingerichtete zentrale Datenbank oder, wenn diese zentrale Datenbank nicht verfügbar ist, auf andere elektronische Weise.
(1) Gegenparteien, die ein validiertes Pro-forma-Modell verwenden oder die Validierung eines Pro-forma-Modells beantragen, übermitteln der EBA alljährlich alle Informationen, die zur Berechnung der in den Artikeln 4, 5 bzw. 6 genannten Gebühren erforderlich sind, einschließlich der in Artikel 3 genannten Informationen über den durchschnittlichen Nominalwert und der für die Rechnungsstellung erforderlichen Finanzinformationen der Gegenpartei.
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 gilt Folgendes:
a) Für das Jahr, in dem der Zeitpunkt der Einsatzbereitschaft der Validierungsfunktion liegt, erhebt die EBA die Informationen, die erforderlich sind, um
b) für die Jahre, die auf den Zeitpunkt der Einsatzbereitschaft der Validierungsfunktion folgen, teilen die in Absatz 1 genannten Gegenparteien der EBA bis zum 31. März die Informationen mit, die zur Berechnung der in den Artikeln 4 bzw. 5 genannten Gebühren erforderlich sind;
c) für die in Artikel 6 genannten Gebühren erhebt die EBA die Informationen zur Berechnung dieser Gebühren und stellt die entsprechenden Rechnungen unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Artikels 7 zu einem geeigneten Zeitpunkt aus.
Amtsblatt der Europäischen Union