Bundesrecht
Ins Bundesrecht fallen Gesetze, Verordnungen, Kundmachungen und Staatsverträge, die allgemein in ganz Österreich gelten. Dies unterscheidet es vom Landesrecht, welches nur für das jeweilige Bundesland gilt.
Bundesverfassungsgesetze
Bundesgesetze
Verordnungen
Internationale Verträge
Kundmachungen
Art. 15a Vereinbarungen
Geschäftsordnungen
Entschließungen des Bundespräsidenten
Bekanntmachungen
Verfügungen
Bundesgesetzblätter
Ausbau des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) (Bund – NÖ)
Vereinbarung
Art. 1 Gegenstand der Vereinbarung
Der Bund und das Land stimmen überein, dass das Angebot an Studien in Verbindung mit den gesetzlich bestimmten Aufgaben der Donau-Universität Krems sowie in Ansetzung eines mittel- bis langfristigen Planungszieles von bis zu 3 000 Studierenden einen Mehrbedarf im Sinne des Artikels V der Gliedstaats…
Art. 2 Ausweitung der Landesverpflichtung
1. Die Verpflichtungen des Landes gemäß Artikel IV Z 1 und Z 3 der Gliedstaatsvereinbarung werden auf die in der Anlage zu dieser Vereinbarung dargestellten, vom Land zusätzlich zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten mit funktionszugehörigen Neben- und Außenanlagen, welche einschließlich der bereit…
Art. 3 Verpflichtungen des Bundes
1. Die Erhaltungsverpflichtung des Bundes umfasst die Deckung aller der Donau-Universität Krems aus ihrer rechtskonformen Aufgabenerfüllung erwachsenden finanziellen Verpflichtungen, die nicht durch Einnahmen von dritter Seite gedeckt werden und die nicht nach Maßgabe dieser Vereinbarung vom Land Ni…
Bestimmung des Straßenverlaufes der B 15 Mannersdorfer Straße im Bereich der Marktgemeinde Himberg
Verordnung
Art. 1
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 15 Mannersdorfer Straße wird im Bereich der Marktgemeinde Himberg wie folgt bestimmt: Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 3,763 mit einer Kreisverkehrsanlage, umfährt in der Folge die Marktgemeinde Himberg im Norden und Osten und bindet bei…
Bestimmung des Straßenverlaufes der B 145 Salzkammergut Straße im Bereich der Gemeinde Traunkirchen
Verordnung
Art. 1
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 145 Salzkammergut Straße wird im Bereich der Gemeinde Traunkirchen wie folgt bestimmt: Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 34,818 nach Anbindung der L 1298 Buchberg-Bezirksstraße, umfährt in der Folge den Ortskern von Traunkirchen zum Gro…
Teilweise Aufhebung der Verordnung betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 144 Gmundener Straße und der B 135 Gallspacher Straße im Bereich der Gemeinden Roitham und Laakirchen
Verordnung
Art. 1
Die Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 10. Juni 1974, BGBl. Nr. 348, betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 144 Gmundener Straße wird von km 5,37 bis km 8,50 und von km 9,80 bis km 12,40 ebenso wie die Verlängerung der B 135 Gallspacher Straße um 70 m im Bereich …
Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen
Vertrag
Art. 1 Begriffsbestimmungen
Teil I – Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Im Sinne dieser Charta: a) bezeichnet der Ausdruck „Regional- oder Minderheitensprachen“ Sprachen, i) die herkömmlicherweise in einem bestimmten Gebiet eines Staates von Angehörigen dieses Staates gebraucht werden, die eine Gruppe bilden, deren Zahl klei…
Art. 2 Verpflichtungen
Artikel 2 (1) Jede Vertragspartei verpflichtet sich, Teil II auf alle in ihrem Hoheitsgebiet gebrauchten Regional- oder Minderheitensprachen anzuwenden, die der Begriffsbestimmung in Artikel 1 entsprechen. (2) In bezug auf jede nach Artikel 3 im Zeitpunkt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung…
Art. 3 Einzelheiten der Durchführung
Artikel 3 (1) Jeder Vertragsstaat bezeichnet in seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde jede Regional- oder Minderheitensprache oder in seinem gesamten Hoheitsgebiet oder einem Teil desselben weniger verbreitete Staatssprache, auf welche die nach Artikel 2 Absatz 2 ausgewählten Bes…
Teilweise Aufhebung der Verordnung betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 122 Voralpen Straße im Bereich der Gemeinden Aschbach-Markt, Kematen an der Ybbs, Biberbach und Seitenstetten
Verordnung
Art. 1 Teilweise Aufhebung der Verordnung betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 122 Voralpen Straße im Bereich der Gemeinden Aschbach-Markt, Kematen an der Ybbs, Biberbach und Seitenstetten
Die Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 27. November 1980, BGBl. Nr. 542, betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 122 Voralpen Straße im Bereich der Gemeinden Aschbach-Markt, Kematen an der Ybbs, Biberbach und Seitenstetten wird von km 2,35 bis km 13,90 aufgehoben.
Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen
Vertrag
Art. 1 Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich
TEIL I EINLEITUNG Artikel 1 (1) Im Sinne dieses Übereinkommens 1. bedeutet „Gebiet“ den Meeresboden und den Meeresuntergrund jenseits der Grenzen des Bereichs nationaler Hoheitsbefugnisse; 2. bedeutet „Behörde“ die Internationale Meeresbodenbehörde; 3. bedeutet „Tätigkeiten im Gebiet“ alle Tätig…
Art. 2 Rechtsstatus des Küstenmeers, des Luftraums über dem Küstenmeer und des Meeresbodens und Meeresuntergrunds des Küstenmeers
TEIL II KÜSTENMEER UND ANSCHLUSSZONE ABSCHNITT 1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN (1) Die Souveränität eines Küstenstaats erstreckt sich jenseits seines Landgebiets und seiner inneren Gewässer sowie im Fall eines Archipelstaats jenseits seiner Archipelgewässer auf einen angrenzenden Meeresstreifen, der a…
Art. 3 Breite des Küstenmeers
ABSCHNITT 2. GRENZEN DES KÜSTENMEERS Artikel 3 Jeder Staat hat das Recht, die Breite seines Küstenmeers bis zu einer Grenze festzulegen, die höchstens zwölf Seemeilen von den in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen festgelegten Basislinien entfernt sein darf.
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Schuhmacher
Verordnung
§ 1 Gliederung der Lehrabschlußprüfung
(1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Schuhmacher gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung. (2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände a) Prüfarbeit, b) Fachgespräch. (3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände a) Fachkunde, b) Fachzeichnen. Die Prüfung…
§ 2 Durchführung der praktischen Prüfung
(1) Die Prüfung im Gegenstand “Prüfarbeit” hat die Durchführung einer Arbeit zu umfassen, bei der an einem bereits fertiggestellten Oberteil und Leisten folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind: Schärfen, Zwicken, Ausballen, Aufrauhen, Kleben der Sohlen und Absatzbau, Ausputzen mit Hand oder Ma…
§ 3 Durchführung der theoretischen Prüfung
(1) Die theoretische Prüfung kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist. (2) Der theoretische Prüfungsteil hat in der Regel zeitlich vor dem praktischen Prüfungsteil zu liegen. (3) Die schriftlichen Pr…
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Friedhofs- und Ziergärtner
Verordnung
§ 1 Gliederung der Lehrabschlußprüfung
(1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Friedhofs- und Ziergärtner gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung. (2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände a) Prüfarbeit, b) Fachgespräch. (3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände a) Fachrechnen, b) Fachkund…
§ 2 Durchführung der praktischen Prüfung
(1) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ hat folgende Bereiche zu umfassen: Heranzucht von Pflanzen, Bodenbearbeitung, Pflanzarbeit, einfaches Feldmessen. (2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfl…
§ 3 Durchführung der theoretischen Prüfung
(1) Die theoretische Prüfung kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist. (2) Der theoretische Prüfungsteil hat in der Regel zeitlich vor dem praktischen Prüfungsteil zu liegen. (3) Die schriftlichen Pr…
Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz
ARHG · Bundesgesetz
§ 1 Vorrang zwischenstaatlicher Vereinbarungen
I. HAUPTSTÜCK Allgemeine Bestimmungen § 1. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden nur insoweit Anwendung, als in zwischenstaatlichen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist.
§ 2 Allgemeiner Vorbehalt
Einem ausländischen Ersuchen darf nur entsprochen werden, wenn die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen der Republik Österreich nicht verletzt werden.
§ 3 Gegenseitigkeit
(1) Einem ausländischen Ersuchen darf nur entsprochen werden, wenn gewährleistet ist, daß auch der ersuchende Staat einem gleichartigen österreichischen Ersuchen entsprechen würde. (2) Ein Ersuchen nach diesem Bundesgesetz darf von einer österreichischen Behörde nicht gestellt werden, wenn einem gl…
Abkommen über das einheitliche Scheckgesetz samt Protokoll
Vertrag
Art. 1 Abkommen über das einheitliche Scheckgesetz samt Protokoll
Die Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten sich, in ihren Gebieten das Einheitliche Scheckgesetz, das die Anlage I dieses Abkommens bildet, in einem der Urtexte oder in ihren Landessprachen einzuführen. Diese Verpflichtung kann von jedem Hohen Vertragschließenden Teil unter Vorbehalten eingeg…
Art. 2 Abkommen über das einheitliche Scheckgesetz samt Protokoll
Das Einheitliche Scheckgesetz findet in den Gebieten der Hohen Vertragschließenden Teile keine Anwendung auf Schecks, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens schon ausgestellt waren.
Art. 3 Abkommen über das einheitliche Scheckgesetz samt Protokoll
Das Abkommen, dessen französischer und englischer Wortlaut gleich maßgebend sind, trägt das Datum des heutigen Tages. Nach diesem Tage kann es noch bis zum 15. Juli 1931 für jedes Mitglied des Völkerbundes und für jeden Nichtmitgliedstaat gezeichnet werden.
Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
Vertrag
Art. 1 Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
TEIL I (1) Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck „Folter“ jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für ei…
Art. 2 Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(1) Jeder Vertragsstaat trifft wirksame gesetzgeberische, verwaltungsmäßige, gerichtliche oder sonstige Maßnahmen, um Folterungen in allen seiner Hoheitsgewalt unterstehenden Gebieten zu verhindern. (2) Außergewöhnliche Umstände gleich welcher Art, sei es Krieg oder Kriegsgefahr, innenpolitische In…
Art. 3 Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(1) Ein Vertragsstaat darf eine Person nicht in einen anderen Staat ausweisen, abschieben oder an diesen ausliefern, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß sie dort Gefahr liefe, gefoltert zu werden. (2) Bei der Feststellung, ob solche Gründe vorliegen, berücksichtigen die zuständig…
Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken – Ausführungsordnung
Vertrag
Art. 1 Regel 1 Kurzbezeichnungen
Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen Im Sinne dieser Ausführungsordnung bedeutet i) „Abkommen“ das Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken vom 14. April 1891, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 und geändert am 28. September 1979; ii) „Protokoll“ das Protokoll zum Madr…
Art. 1a Regel 1 bis [aufgehoben]
Art. 2 Regel 2 Mitteilung an das Internationale Büro
An das Internationale Büro gerichtete Mitteilungen sind so vorzunehmen, wie in den Verwaltungsvorschriften beschrieben.
Waffenhandelsvertrag
Vertrag
Art. 1 Ziel und Zweck
Ziel dieses Vertrags ist es, – die höchstmöglichen gemeinsamen internationalen Normen für die Regelung oder die Verbesserung der Regelung des internationalen Handels mit konventionellen Waffen zu schaffen; – den unerlaubten Handel mit konventionellen Waffen zu verhüten und zu beseitigen und deren U…
Art. 2 Geltungsbereich
(1) Dieser Vertrag findet auf alle konventionellen Waffen innerhalb der folgenden Kategorien Anwendung: a) Kampfpanzer; b) gepanzerte Kampffahrzeuge; c) großkalibrige Artilleriesysteme; d) Kampfflugzeuge; e) Angriffshubschrauber; f) Kriegsschiffe; g) Flugkörper und Abfeuereinrichtungen für Flugkörp…
Art. 3 Munition
Jeder Vertragsstaat schafft und unterhält ein nationales Kontrollsystem zur Regelung der Ausfuhr von Munition, die von den konventionellen Waffen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 abgefeuert, abgeschossen oder ausgebracht wird, und wendet die Artikel 6 und 7 vor Genehmigung der Ausfuhr dieser Munitio…
Errichtung der Internationalen Anti-Korruptionsakademie als Internationale Organisation
Vertrag
Art. 1 Errichtung und Status
ARTIKEL I 1. Die Akademie wird hiermit als Internationale Organisation errichtet. 2. Die Akademie besitzt umfassende internationale Rechtspersönlichkeit. 3. Die Akademie besitzt inter alia die Rechtsfähigkeit: (a) Verträge abzuschließen; (b) unbewegliche und bewegliche Vermögenswerte zu erwer…
Art. 2 Zweck und Tätigkeiten
ARTIKEL II 1. Der Zweck der Akademie ist die Förderung von effektiver und effizienter Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung durch: (a) Bereitstellung von Anti-Korruptionsausbildung und professionellem Training; (b) Durchführung und Erleichterung von Forschungsarbeit bezüglich aller Aspe…
Art. 3 Sitz
ARTIKEL III 1. Der Sitz der Akademie ist Laxenburg, Österreich, im Einklang mit den zwischen der Akademie und der Republik Österreich vereinbarten Bedingungen. 2. Die Akademie kann Einrichtungen an anderen Standorten errichten, die zur Unterstützung ihrer Tätigkeiten notwendig sind.
Bestimmung des Straßenverlaufes der B 111 Gailtal Straße im Bereich der Marktgemeinde Kötschach-Mauthen
Verordnung
Art. 1 Bestimmung des Straßenverlaufes der B 111 Gailtal Straße im Bereich der Marktgemeinde Kötschach-Mauthen
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 111 Gailtal Straße wird im Bereich der Marktgemeinde Kötschach-Mauthen wie folgt bestimmt: Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 71,4, überbrückt den Stampfgraben und bindet bei km 72,0 (alt)/71,6 (neu) wieder in den Bestand ein. Im Einz…
Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen – Durchführung des Teiles XI
Vertrag
Art. 1 Durchführung des Teiles XI
(1) Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens verpflichten sich, Teil XI im Einklang mit diesem Übereinkommen durchzuführen. (2) Die Anlage ist Bestandteil dieses Übereinkommens.
Art. 2 Verhältnis zwischen diesem Übereinkommen und Teil XI
(1) Dieses Übereinkommen und Teil XI werden zusammen als eine Übereinkunft ausgelegt und angewendet. Im Fall eines Widerspruchs zwischen dem Übereinkommen und Teil XI ist das Übereinkommen maßgebend. (2) Die Artikel 309 bis 319 des Seerechtsübereinkommens finden auf dieses Übereinkommen ebenso Anwe…
Art. 3 Unterzeichnung
Dieses Übereinkommen liegt nach seiner Annahme zwölf Monate am Sitz der Vereinten Nationen zur Unterzeichnung durch die in Artikel 305 Absatz 1 Buchstaben a, c, d, e und f des Seerechtsübereinkommens genannten Staaten und Rechtsträger auf.
Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen
Vertrag
Art. 1 Begriffsbestimmungen 1 )
Artikel 1 Im Sinne dieses Übereinkommens 1. bedeutet „nachteilige Auswirkungen der Klimaänderungen“ die sich aus den Klimaänderungen ergebenden Veränderungen der belebten oder unbelebten Umwelt, die erhebliche schädliche Wirkungen auf die Zusammensetzung, Widerstandsfähigkeit oder Produktivität na…
Art. 2 Ziel
Artikel 2 Das Endziel dieses Übereinkommens und aller damit zusammenhängenden Rechtsinstrumente, welche die Konferenz der Vertragsparteien beschließt, ist es, in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens die Stabilisierung der Treibhausgaskonzentrationen in der Atmosphär…
Art. 3 Grundsätze
Artikel 3 Bei ihren Maßnahmen zur Verwirklichung des Zieles des Übereinkommens und zur Durchführung seiner Bestimmungen lassen sich die Vertragsparteien unter anderem von folgenden Grundsätzen leiten: 1. Die Vertragsparteien sollen auf der Grundlage der Gerechtigkeit und entsprechend ihren gemeins…
Scheidemünzen zu 50 Schilling „100. Geburtstag von Bundespräsident Dr. Karl Renner“
Bundesgesetz
§ 1 Scheidemünzen zu 50 Schilling „100. Geburtstag von Bundespräsident Dr. Karl Renner“
Die Münze ist aus einer Legierung von 900 Tausendteilen Silber und 100 Tausendteilen Kupfer herzustellen. Ihr Durchmesser hat 34 mm, ihr Rauhgewicht 20 g, ihr Feingehalt 18 g Feinsilber zu betragen. Abweichungen dürfen im Feingehalt 5/1000 und im Rauhgewicht 10/1000 nicht übersteigen.
§ 2 Scheidemünzen zu 50 Schilling „100. Geburtstag von Bundespräsident Dr. Karl Renner“
Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend: Die eine Seite der Münze hat das Kopfbild des verstorbenen Bundespräsidenten Dr. Karl Renner in Seitenansicht, umgeben von der Umschrift „1870 Dr. Karl Renner 1950“ und die Jahreszahl „1970“ zu zeigen. Die and…
Scheidemünzen zu 50 Schilling „300 Jahre Universität Innsbruck“
Bundesgesetz
§ 1 Scheidemünzen zu 50 Schilling „300 Jahre Universität Innsbruck“
Die Münze ist aus einer Legierung von 900 Tausendteilen Silber und 100 Tausendteilen Kupfer herzustellen. Ihr Durchmesser hat 34 mm, ihr Rauhgewicht 20 g, ihr Feingehalt 18 g Feinsilber zu betragen. Abweichungen dürfen im Feingehalt 5/1000 und im Rauhgewicht 10/1000 nicht übersteigen.
§ 2 Scheidemünzen zu 50 Schilling „300 Jahre Universität Innsbruck“
Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend: Die eine Seite der Münze hat das Siegel der Universität Innsbruck, umgeben von der Umschrift „Innsbruck“ und der Jahreszahl „1970“ zu zeigen. Die andere Seite hat in der Mitte die Zahl „50“, darunter das Wort …
Scheidemünzen zu 50 Schilling „450. Todestag Kaiser Maximilians I.“
Bundesgesetz
§ 1 Scheidemünzen zu 50 Schilling „450. Todestag Kaiser Maximilians I.“
Die Münzen sind aus einer Legierung von 900 Tausendteilen Silber und 100 Tausendteilen Kupfer herzustellen. Ihr Durchmesser hat 34 mm, ihr Rauhgewicht 20 g, ihr Feingehalt 18 g Feinsilber zu betragen. Abweichungen dürfen im Feingehalt 5/1000 und im Rauhgewicht 10/1000 nicht übersteigen.
§ 2 Scheidemünzen zu 50 Schilling „450. Todestag Kaiser Maximilians I.“
Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend: Die eine Seite der Münze hat das Brustbild Kaiser Maximilians I. im Profil nach einer zeitgenössischen Medaille, umgeben von der Umschrift „1493 – Maximilian I – 1519“ und der Jahreszahl „1969“ zu zeigen. Auf d…
Scheidemünzen zu 50 Schilling „50 Jahre Republik“
Bundesgesetz
§ 1 Scheidemünzen zu 50 Schilling „50 Jahre Republik“
Die Münzen sind aus einer Legierung von 900 Tausendteilen Silber und 100 Tausendteilen Kupfer herzustellen. Ihr Durchmesser hat 34 mm, ihr Rauhgewicht 20 g, ihr Feingehalt 18 g Feinsilber zu betragen. Abweichungen dürfen im Feingehalt 5/1000 und im Rauhgewicht 10/1000 nicht übersteigen.
§ 2 Scheidemünzen zu 50 Schilling „50 Jahre Republik“
Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend: Die eine Seite der Münze hat die Säulenhalle des Parlamentsgebäudes mit dem Pallas Athene-Brunnen, darüber die halbkreisförmige Umschrift „50 Jahre Republik“, darunter die Jahreszahlen „1918“ und „1968“ zu zeig…
Scheidemünzen zu 50 Schilling „150 Jahre Oesterreichische Nationalbank“
Bundesgesetz
§ 1 Scheidemünzen zu 50 Schilling „150 Jahre Oesterreichische Nationalbank“
Die Münzen sind aus einer Legierung von 900 Tausendteilen Silber und 100 Tausendteilen Kupfer herzustellen. Ihr Durchmesser hat 34 mm, ihr Rauhgewicht 20 g, ihr Feingehalt 18 g Feinsilber zu betragen. Abweichungen dürfen im Feingehalt 5/1000 und im Rauhgewicht 10/1000 nicht übersteigen.
§ 2 Scheidemünzen zu 50 Schilling „150 Jahre Oesterreichische Nationalbank“
Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend: Die eine Seite der Münze hat das Hauptgebäude der Oesterreichischen Nationalbank, darunter die Inschrift „Oesterreichische Nationalbank 1816 – 1966“ zu zeigen. Die Innenseite der Randleiste hat eine zinkenartig…
Scheidemünzen zu 50 Schilling „600 Jahre Universität Wien“
Bundesgesetz
§ 1 Scheidemünzen zu 50 Schilling „600 Jahre Universität Wien“
Die Münzen sind aus einer Legierung von 900 Tausendteilen Silber und 100 Tausendteilen Kupfer herzustellen. Ihr Durchmesser hat 34 mm, ihr Rauhgewicht 20 g, ihr Feingehalt 18 g Feinsilber zu betragen. Abweichungen dürfen im Feingehalt 5/1000 und im Rauhgewicht 10/1000 nicht übersteigen.
§ 2 Scheidemünzen zu 50 Schilling „600 Jahre Universität Wien“
Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend: Die eine Seite der Münze hat das Kopfbild des Gründers der Universität Wien nach einem zeitgenössischen Porträt, halbkreisförmig umgeben von den Umschriften „Universität Wien“ und „Rudolf der Stifter“, sowie di…
Strafvollzugsgesetz
StVG · Bundesgesetz
§ 1 Begriffsbestimmungen
ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen § 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist: 1. Strafurteil : jedes Erkenntnis eines Strafgerichtes, mit dem wegen einer den Gerichten zur Aburteilung zugewiesenen strafbaren Handlung eine Freiheitsstrafe verhängt worden ist; 2. Verurteilter : jede Person, über die…
§ 2 Anwendung des Gesetzes auf Jugendliche
Für den Jugendstrafvollzug und für den Vollzug der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen an Jugendlichen gilt dieses Bundesgesetz nur insoweit, als das Jugendgerichtsgesetz 1988 nicht etwas anderes bestimmt.
§ 3 Anordnung des Vollzuges
ZWEITER TEIL Anordnung des Vollzuges der auf Freiheitsstrafe lautenden Strafurteile § 3. (1) Ist an einem Verurteilten eine Freiheitsstrafe zu vollziehen, so ist der Strafvollzug anzuordnen und die nach § 9 zur Einleitung oder Durchführung des Strafvollzuges zuständige Anstalt von der Anordnung zu…
Satzung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht
Vertrag
Art. 1 Satzung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht
Die Haager Konferenz hat die Aufgabe, an der fortschreitenden Vereinheitlichung der Regeln des Internationalen Privatrechts zu arbeiten.
Art. 2 Satzung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht
(1) Mitglieder der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht sind die Staaten, die bereits an einer oder mehreren Tagungen der Konferenz teilgenommen haben und diese Satzung annehmen. (2) Mitglieder können alle anderen Staaten werden, deren Teilnahme für die Arbeiten der Konferenz von jurist…
Art. 3 Satzung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht
(1) Die Mitgliedstaaten der Konferenz können in einer Sitzung über Allgemeine Angelegenheiten und die Politik der Konferenz, bei der die Mehrheit der Mitgliedstaaten anwesend ist, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen, auch Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die bei…
Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes
Vertrag
Art. 1 Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes
Die Vertragschließenden Parteien bestätigen, daß Völkermord, ob in Friedens- oder in Kriegszeiten begangen, ein Verbrechen nach Völkerrecht ist, zu dessen Verhütung und Bestrafung sie sich verpflichten.
Art. 2 Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes
In dieser Konvention bedeutet Völkermord eine der folgenden Handlungen, die in der Absicht begangen wird, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören: a) Tötung von Mitgliedern der Gruppe; b) Zufügung von schwerem körperlichem oder seelisch…
Art. 3 Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes
Die folgenden Handlungen werden bestraft: a) Völkermord; b) Verschwörung zur Begehung von Völkermord; c) unmittelbare und öffentliche Anreizung zur Begehung von Völkermord; d) Versuch des Völkermordes; e) Beteiligung am Völkermord.
Bundesverwaltungsgerichtsgesetz
BVwGG · Bundesgesetz
§ 1 Sitz und Außenstellen
1. Hauptstück Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes 1. Abschnitt Sitz und Zusammensetzung des Bundesverwaltungsgerichtes § 1. (1) Das Bundesverwaltungsgericht hat seinen Sitz in Wien. (2) Das Bundesverwaltungsgericht hat Außenstellen in Graz, Innsbruck und Linz.
§ 2 Zusammensetzung des Bundesverwaltungsgerichtes und Ernennung der Mitglieder
(1) Das Bundesverwaltungsgericht besteht aus folgenden Mitgliedern: 1. dem Präsidenten, 2. dem Vizepräsidenten und 3. den sonstigen Mitgliedern. (2) Der Präsident, der Vizepräsident und die sonstigen Mitglieder werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung ernannt. (3) Vor der Er…
§ 3 Präsident
2. Abschnitt Organe des Bundesverwaltungsgerichtes § 3. (1) Der Präsident leitet das Bundesverwaltungsgericht, übt die Dienstaufsicht über das gesamte Personal aus und führt die Justizverwaltungsgeschäfte für das Bundesverwaltungsgericht, soweit diese nicht auf Grund dieses oder anderer Bundesgese…
Bestimmung des Straßenverlaufes der B 1 Wiener Straße im Bereich der Gemeinden Gerersdorf, Hafnerbach, Markersdorf-Haindorf und Prinzendorf
Verordnung
Art. 1 Bestimmung des Straßenverlaufes der B 1 Wiener Straße im Bereich der Gemeinden Gerersdorf, Hafnerbach, Markersdorf-Haindorf und Prinzendorf
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 1 Wiener Straße wird im Bereich der Gemeinden Gerersdorf, Hafnerbach, Markersdorf-Haindorf und Prinzersdorf wie folgt bestimmt: Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt bei km 74,065 in Richtung Norden ab, unterführt im Zuge der Umfahrung von Prinzersdo…
Bestimmung des Straßenverlaufes der B 1 Wiener Straße und der B 123 Mauthausener Straße im Bereich der Gemeinden St. Valentin, Ennsdorf, Enns und Asten
Verordnung
Art. 1 Bestimmung des Straßenverlaufes der B 1 Wiener Straße und der B 123 Mauthausener Straße im Bereich der Gemeinden St. Valentin, Ennsdorf, Enns und Asten
1. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 1 Wiener Straße wird im Bereich der Gemeinden St. Valentin, Ennsdorf, Enns und Asten wie folgt bestimmt: Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 164,00 (alt/neu) unmittelbar westlich des OMV-Tanklagers Rems und führt danach weitgehend paralle…
Bestimmung des Straßenverlaufes der A 9 Pyhrn Autobahn – Anschlussstelle Spielfeld (Vollausbau) im Bereich der Gemeinde Spielfeld
Verordnung
Art. 1 Bestimmung des Straßenverlaufes der A 9 Pyhrn Autobahn – Anschlussstelle Spielfeld (Vollausbau) im Bereich der Gemeinde Spielfeld
Die Anschlussstelle “Spielfeld” (Vollausbau) der A 9 Pyhrn Autobahn wird im Bereich der Gemeinde Spielfeld wie folgt bestimmt: Die neu herzustellenden Zu- und Abfahrtsrampen zur Erweiterung der bestehenden Halbanschlussstelle zu einer Vollanschlussstelle liegen bei AB-km 228,5 und stellen über den …
Bestimmung des Straßenverlaufes der A 9 Pyhrn Autobahn-Anschlussstelle Selzthal (Änderung des Zubringers) im Bereich der Stadtgemeinde Liezen
Verordnung
Art. 1 Bestimmung des Straßenverlaufes der A 9 Pyhrn Autobahn-Anschlussstelle Selzthal (Änderung des Zubringers) im Bereich der Stadtgemeinde Liezen
Die Anschlussstelle Selzthal (Änderung des Zubringers) der A 9 Pyhrn Autobahn wird im Bereich der Stadtgemeinde Liezen wie folgt bestimmt: Der neu herzustellende Teil des Zubringers der bestehenden Anschlussstelle Selzthal beginnt bei km 1,209 des bestehenden Zubringers und endet in einer Kreisve…
Bestimmung des Straßenverlaufes der A 9 Pyhrn Autobahn-Anschlussstelle Wundschuh im Bereich der Gemeinde Wundschuh
Verordnung
Art. 1 Bestimmung des Straßenverlaufes der A 9 Pyhrn Autobahn-Anschlussstelle Wundschuh im Bereich der Gemeinde Wundschuh
Die Anschlussstelle “Wundschuh” (urspr. “Werndorf-Terminal”) der A 9 Pyhrn Autobahn wird im Bereich der Gemeinde Wundschuh wie folgt bestimmt: Die neu herzustellende Anschlussstelle liegt zwischen AB-km 197,180 und AB-km 197,829 und stellt über ihre Zu- und Abfahrtsrampen die Verbindung mit der L…
Bestimmung des Straßenverlaufes der A 9 Pyhrn Autobahn – Anschlußstelle Seiersberg im Bereich der Gemeinde Seiersberg
Verordnung
Art. 1 Bestimmung des Straßenverlaufes der A 9 Pyhrn Autobahn – Anschlußstelle Seiersberg im Bereich der Gemeinde Seiersberg
Die Anschlußstelle Seiersberg der A 9 Pyhrn Autobahn wird im Bereich der Gemeinde Seiersberg wie folgt bestimmt: Die neu herzustellende Anschlußstelle liegt zwischen AB-km 1,384 und AB-km 1,718 und stellt über ihre Zu- und Abfahrtsrampen die Verbindung zur Landesstraße 313 (Feldkirchner Straße) bzw…
Bestimmung des Straßenverlaufes der A 9 Pyhrn Autobahn – Halbanschlußstelle Gersdorf im Bereich der Marktgemeinde Straß in Steiermark
Verordnung
Art. 1 Bestimmung des Straßenverlaufes der A 9 Pyhrn Autobahn – Halbanschlußstelle Gersdorf im Bereich der Marktgemeinde Straß in Steiermark
Die Halbanschlußstelle Gersdorf der A 9 Pyhrn Autobahn wird im Bereich der Marktgemeinde Straß in Steiermark wie folgt bestimmt: Die neu herzustellende Anschlußstelle liegt bei AB-km 36,7 des mit Verordnung vom 5. Feber 1979, BGBl. Nr. 71, im Verlauf bestimmten Abschnittes „Straß“ der A 9 Pyhrn A…
Scheidemünzen zu 25 Schilling „200 Jahre Wiener Börse“
Bundesgesetz
§ 1 Scheidemünzen zu 25 Schilling „200 Jahre Wiener Börse“
Die Münze ist aus einer Legierung von 800 Tausendteilen Silber und 200 Tausendteilen Kupfer herzustellen. Ihr Durchmesser hat 30 mm, ihr Rauhgewicht 13 g, ihr Feingehalt 10'4 g Feinsilber zu betragen. Abweichungen dürfen im Feingehalt 5/1000 und im Rauhgewicht 10/1000 nicht übersteigen.
§ 2 Scheidemünzen zu 25 Schilling „200 Jahre Wiener Börse“
Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend: Die eine Seite der Münze hat das Gebäude der Wiener Börse, umgeben von den halbkreisförmigen Umschriften „Wiener Börse“ und „MT (Initialen der Kaiserin Maria Theresia) 1771-1971“ und den Brustschild des Bundesw…
Scheidemünzen zu 25 Schilling „100. Geburtstag Franz Lehár’s“
Bundesgesetz
§ 1 Scheidemünzen zu 25 Schilling „100. Geburtstag Franz Lehár’s“
Die Münze ist aus einer Legierung von 800 Tausendteilen Silber und 200 Tausendteilen Kupfer herzustellen. Ihr Durchmesser hat 30 mm, ihr Rauhgewicht 13 g, ihr Feingehalt 10'4 g Feinsilber zu betragen. Abweichungen dürfen im Feingehalt 5 / 1000 und im Rauhgewicht 10 / 1000 nicht übersteigen.
§ 2 Scheidemünzen zu 25 Schilling „100. Geburtstag Franz Lehár’s“
Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend: Die eine Seite der Münze hat das Kopfbild des Komponisten Franz Lehár im Profil umgeben von der Umschrift „Franz Lehár“ und den Jahreszahlen „1870“ und „1948“ sowie die seitlich angebrachte Jahreszahl „1970“ zu…
Scheidemünzen zu 25 Schilling „Peter Rosegger“
Bundesgesetz
§ 1 Scheidemünzen zu 25 Schilling „Peter Rosegger“
Die Münzen sind aus einer Legierung von 800 Tausendteilen Silber und 200 Tausendteilen Kupfer herzustellen. Ihr Durchmesser hat 30 mm, ihr Rauhgewicht 13 g, ihr Feingehalt 10'4 g Feinsilber zu betragen. Abweichungen dürfen im Feingehalt 5/1000 und im Rauhgewicht 10/1000 nicht übersteigen.
§ 2 Scheidemünzen zu 25 Schilling „Peter Rosegger“
Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend: Die eine Seite der Münze hat das Kopfbild des Heimatdichters Peter Rosegger in Seitenansicht, umgeben von der Umschrift „Peter Rosegger“ und die Jahreszahl „1969“ zu zeigen. Die andere Seite der Münze hat in de…
Scheidemünzen zu 25 Schilling „300. Wiederkehr der Geburt des Baumeisters Lukas von Hildebrandt“
Bundesgesetz
§ 1 Scheidemünzen zu 25 Schilling „300. Wiederkehr der Geburt des Baumeisters Lukas von Hildebrandt“
Die Münzen sind aus einer Legierung von 800 Tausendteilen Silber und 200 Tausendteilen Kupfer herzustellen. Ihr Durchmesser hat 30 mm, ihr Rauhgewicht 13 g, ihr Feingehalt 10'4 g Feinsilber zu betragen. Abweichungen dürfen im Feingehalt 5/1000 und im Rauhgewicht 10/1000 nicht übersteigen.
§ 2 Scheidemünzen zu 25 Schilling „300. Wiederkehr der Geburt des Baumeisters Lukas von Hildebrandt“
Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend: Die eine Seite der Münze hat das Hauptportal zum Oberen Belvedere-Garten, umgeben von der kreisförmigen Umschrift „1668 Lukas von Hildebrandt 1745“ und die Jahreszahl „1968“ zu zeigen. In der Portalöffnung ist …
Scheidemünzen zu 25 Schilling „Maria Theresientaler“
Bundesgesetz
§ 1 Scheidemünzen zu 25 Schilling „Maria Theresientaler“
Die Münzen sind aus einer Legierung von 800 Tausendteilen Silber und 200 Tausendteilen Kupfer herzustellen. Ihr Durchmesser hat 30 mm, ihr Rauhgewicht 13 g, ihr Feingehalt 10'4 g Feinsilber zu betragen. Abweichungen dürfen im Feingehalt 5/1000 und im Rauhgewicht 10/1000 nicht übersteigen.
§ 2 Scheidemünzen zu 25 Schilling „Maria Theresientaler“
Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend: Die eine Seite der Münze hat das Brustbild der Kaiserin samt Umschrift zu zeigen, das dem auf dem Maria Theresientaler befindlichen gleicht. Die Umschrift lautet: „M.THERESIA.D.G.R.IMP. HU.BO.REG.“. Links und r…