Artikel 5 Jährliche Gebühr für die Validierung eines Pro-forma-Modells, das bereits vor dem 24. Dezember 2024 verwendet wurde — Delegierte Verordnung (EU) 2026/1000 der Kommission vom 5. Mai 2026 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der Methode zur Bestimmung der Gebühren, die die Europäische Bankenaufsichtsbehörde für die Validierung der in Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 4 jener Verordnung genannten Pro-forma-Modelle erhebt, und der Modalitäten für die Zahlung dieser Gebühren
Rückverweise
(1) Für ein Pro-forma-Modell, das bereits vor dem 24. Dezember 2024 verwendet wurde, entrichtet eine Gegenpartei, die bis zum Zeitpunkt der Einsatzbereitschaft der Validierungsfunktion der Anforderung unterliegt, gemäß Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 eine Validierung für die Verwendung eines Pro-forma-Modells oder eine Änderung daran zu beantragen, abweichend von Artikel 4 für den Zeitraum vom Zeitpunkt der Einsatzbereitschaft der Validierungsfunktion bis zum Ende des Jahres, in dem dieses Datum liegt, an die EBA eine jährliche Gebühr in Höhe von:
Gebührn200 EUR + maxEBA‐Kosten*Durchschnittlicher NominalwertnDurchschnittlicher Nominalwertgesamt– 200 EUR;0
dabei gilt:
n = der Index für die Gegenpartei, die bis zum Zeitpunkt der Einsatzbereitschaft der Validierungsfunktion gemäß Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zur Beantragung einer Validierung verpflichtet ist, um dieses Pro-forma-Modell verwenden oder eine Änderung daran vornehmen zu können,
EBA-Kosten = der in Euro ausgedrückte Betrag, der gemäß Artikel 2 ab dem Zeitpunkt der Einsatzbereitschaft der Validierungsfunktion bis zum Ende des Jahres, in dem dieser Zeitpunkt liegt, geschätzt wird,
Durchschnittlicher Nominalwertn = der von der Gegenpartei n gemäß Artikel 3 berechnete Betrag,
Durchschnittlicher NominalwertgesamtnDurchschnittlicher Nominalwertn.
(2) Eine Gegenpartei, die nach dem Zeitpunkt der Einsatzbereitschaft der Validierungsfunktion der Anforderung unterliegt, eine Validierung für die Verwendung eines Pro-forma-Modells zu beantragen, das bereits vor dem 24. Dezember 2024 verwendet wurde, muss für das betreffende Jahr keine Gebühr entrichten.
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