Artikel 6 Jährliche Gebühr für die Validierung eines Pro-forma-Modells, das noch nicht vor dem 24. Dezember 2024 verwendet wurde — Delegierte Verordnung (EU) 2026/1000 der Kommission vom 5. Mai 2026 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der Methode zur Bestimmung der Gebühren, die die Europäische Bankenaufsichtsbehörde für die Validierung der in Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 4 jener Verordnung genannten Pro-forma-Modelle erhebt, und der Modalitäten für die Zahlung dieser Gebühren
Rückverweise
(1) Jede Gegenpartei, die gemäß Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 die Validierung eines Pro-forma-Modells beantragt, das noch nicht vor dem 24. Dezember 2024 verwendet wurde, entrichtet an die EBA eine Gebühr in Höhe von:
Gebührn500000 EURGesamtanzahl der Gegenparteien
dabei gilt:
n = der Index für die Gegenpartei, die eine Validierung für die Verwendung des Pro-forma-Modells beantragt,
Gesamtanzahl der Gegenparteien = die Anzahl der Gegenparteien, die bis zum 31. Juli des betreffenden Jahres die Verwendung des neuen Pro-forma-Modells beantragen.
(2) Endet der in Artikel 11 Absatz 12a Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegte sechsmonatige Validierungszeitraum in dem Jahr nach dem Jahr, in dem der erstmalige Antrag auf Erstvalidierung des neuen Pro-forma-Modells eingegangen ist (im Folgenden „Folgejahr“), kann die EBA beschließen, die Gebühren für das Folgejahr weiterhin nach der in Absatz 1 festgelegten Formel zu berechnen.
Macht die EBA von der in Unterabsatz 1 genannten Möglichkeit Gebrauch, so setzt sie in die in Absatz 1 festgelegte Formel als „Gesamtanzahl der Gegenparteien“ die Anzahl der Gegenparteien ein, die das Pro-forma-Modell bis zum 31. Juli des Folgejahres verwenden oder dessen Validierung beantragt haben.
(3) Die EBA kann beschließen, die in Absatz 1 genannte Gebühr für das Jahr, in dem der erstmalige Antrag auf Validierung des Pro-forma-Modells eingegangen ist, nicht zu erheben, wenn es aus operativen Gründen nicht möglich wäre, die Gebühren auf die in Artikel 7 vorgesehene Weise einzuziehen.
(4) Verwendet eine Gegenpartei mehrere Pro-forma-Modelle, so ist die gemäß den Absätzen 1 und 2 berechnete Gebühr für das Pro-forma-Modell, das Gegenstand der Erstvalidierung ist, zusätzlich zu der gemäß Artikel 4 berechneten Gebühr für alle anderen von der Gegenpartei verwendeten Pro-forma-Modelle zu entrichten.
(5) 500000
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