Artikel 7 Zahlung der jährlichen Validierungsgebühren — Delegierte Verordnung (EU) 2026/1000 der Kommission vom 5. Mai 2026 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der Methode zur Bestimmung der Gebühren, die die Europäische Bankenaufsichtsbehörde für die Validierung der in Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 4 jener Verordnung genannten Pro-forma-Modelle erhebt, und der Modalitäten für die Zahlung dieser Gebühren
Rückverweise
(1) Gegenparteien, die ihre Pro-forma-Modelle für ein bestimmtes Jahr validieren lassen müssen, stellt die EBA in dem betreffenden Kalenderjahr die in den Artikeln 4, 5 bzw. 6 genannten Gebühren in Rechnung.
(2) Die Zahlungsfrist beträgt 45 Kalendertage ab dem Zeitpunkt der Verbuchung des Forderungsbetrags bei der EBA. Die Gebühren sind in Euro zu entrichten.
(3) Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj).
(4) Die Kommunikation zwischen der EBA und den in Absatz 1 genannten Gegenparteien erfolgt über die von der ESMA gemäß Artikel 17c der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 eingerichtete zentrale Datenbank oder, wenn diese zentrale Datenbank nicht verfügbar ist, auf andere elektronische Weise.
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