Artikel 4 Jährliche Validierungsgebühren — Delegierte Verordnung (EU) 2026/1000 der Kommission vom 5. Mai 2026 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der Methode zur Bestimmung der Gebühren, die die Europäische Bankenaufsichtsbehörde für die Validierung der in Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 4 jener Verordnung genannten Pro-forma-Modelle erhebt, und der Modalitäten für die Zahlung dieser Gebühren
Rückverweise
(1) Für jedes Pro-forma-Modell, das zum 1. Januar eines Jahres validiert ist und das eine Gegenpartei gemäß Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in diesem Jahr verwendet oder dessen Validierung sie beantragt, entrichtet die Gegenpartei an die EBA eine Gebühr in Höhe von:
Gebührn,y,p200 EUR + maxEBA‐KostenyAnzahl derModelley*Durchschnittlicher Nominalwertn, pDurchschnittlicher Nominalwertgesamt, p– 200 EUR;0
dabei gilt:
n = der Index für die Gegenpartei, die das Pro-forma-Modell p verwendet oder dessen Validierung beantragt,
y = der Index für das Bezugsjahr,
p = der Index für die von der EBA zum 1. Januar des Jahres y validierten Pro-forma-Modelle,
EBA-Kosteny = der gemäß Artikel 2 geschätzte Betrag für das Jahr y für von der EBA zum 1. Januar des betreffenden Jahres validierte Pro-forma-Modelle,
Anzahl der Modelle = die Anzahl der von der EBA zum 1. Januar des Jahres y validierten Pro-forma-Modelle mit einer Untergrenze von 1,
Durchschnittlicher Nominalwertn,p der von der Gegenpartei n für das Pro-forma-Modell p gemäß Artikel 3 berechnete Betrag,
Durchschnittlicher Nominalwertgesamt,pnDurchschnittlicher Nominalwertn,p.
(2) Pro-forma-Modelle, für die trotz Validierung die in Artikel 6 genannte Gebühr zu entrichten ist, werden bei der Berechnung gemäß Absatz 1 nicht berücksichtigt.
(3) Abweichend von Absatz 1 entrichtet eine Gegenpartei, die ab dem 31. März eines bestimmten Jahres zur Beantragung der Validierung eines Pro-forma-Modells verpflichtet ist, für dieses Jahr keine Gebühr für das betreffende Pro-forma-Modell.
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