Artikel 8 Der EBA zu übermittelnde Informationen — Delegierte Verordnung (EU) 2026/1000 der Kommission vom 5. Mai 2026 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der Methode zur Bestimmung der Gebühren, die die Europäische Bankenaufsichtsbehörde für die Validierung der in Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 4 jener Verordnung genannten Pro-forma-Modelle erhebt, und der Modalitäten für die Zahlung dieser Gebühren
Rückverweise
(1) Gegenparteien, die ein validiertes Pro-forma-Modell verwenden oder die Validierung eines Pro-forma-Modells beantragen, übermitteln der EBA alljährlich alle Informationen, die zur Berechnung der in den Artikeln 4, 5 bzw. 6 genannten Gebühren erforderlich sind, einschließlich der in Artikel 3 genannten Informationen über den durchschnittlichen Nominalwert und der für die Rechnungsstellung erforderlichen Finanzinformationen der Gegenpartei.
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 gilt Folgendes:
a) Für das Jahr, in dem der Zeitpunkt der Einsatzbereitschaft der Validierungsfunktion liegt, erhebt die EBA die Informationen, die erforderlich sind, um
b) für die Jahre, die auf den Zeitpunkt der Einsatzbereitschaft der Validierungsfunktion folgen, teilen die in Absatz 1 genannten Gegenparteien der EBA bis zum 31. März die Informationen mit, die zur Berechnung der in den Artikeln 4 bzw. 5 genannten Gebühren erforderlich sind;
c) für die in Artikel 6 genannten Gebühren erhebt die EBA die Informationen zur Berechnung dieser Gebühren und stellt die entsprechenden Rechnungen unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Artikels 7 zu einem geeigneten Zeitpunkt aus.
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