Artikel 3 Durchschnittlicher Nominalwert — Delegierte Verordnung (EU) 2026/1000 der Kommission vom 5. Mai 2026 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der Methode zur Bestimmung der Gebühren, die die Europäische Bankenaufsichtsbehörde für die Validierung der in Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 4 jener Verordnung genannten Pro-forma-Modelle erhebt, und der Modalitäten für die Zahlung dieser Gebühren
Rückverweise
(1) Delegierte Verordnung (EU) 2016/2251 der Kommission vom 4. Oktober 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister durch technische Regulierungsstandards zu Risikominderungstechniken für nicht durch eine zentrale Gegenpartei geclearte OTC-Derivatekontrakte (ABl. L 340 vom 15.12.2016, S. 9, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2016/2251/oj).
(2) Für die Zwecke des Artikels 4 ist der Bezugszeitraum der Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des Jahres, das dem gemäß Artikel 7 festgelegten Abrechnungsdatum vorausgeht.
(3) Für die Zwecke des Artikels 5 ist der Bezugszeitraum der Zwölf-Monats-Zeitraum vor dem Datum, an dem die EBA öffentlich bekannt gegeben hat, dass sie ihre zentrale Validierungsfunktion eingerichtet hat (im Folgenden „Zeitpunkt der Einsatzbereitschaft der Validierungsfunktion“).
(4) Für jeden Monat des in Absatz 1 genannten Bezugszeitraums berechnen die Gegenparteien den monatlichen Nominalwert, indem sie den mit dem Pro-forma-Modell für das betreffende Portfolio berechneten Ersteinschussbetrag nach folgender Formel in einen äquivalenten Portfolio-Nominalwert umrechnen:
NominalmIMZins, Inflation, Devisen6%+IMKredite10%+IMAktien15%+IMRohstoffe15%+IMSonstige15%
dabei gilt:
m = der Index für den Monat des Bezugszeitraums,
C = der Index für die Kategorie(n) von Derivatekontrakten,
IM(C) = der Gesamtbetrag der Ersteinschusszahlungen für nicht zentral geclearte OTC-Derivategeschäfte der Kategorie C, berechnet am letzten Geschäftstag des Monats, für den der monatliche Nominalwert ermittelt wird, unter Verwendung des Pro-forma-Modells, umgerechnet in Euro.
(5) Alternativ können sich Gegenparteien dafür entscheiden, für jeden Monat des in Absatz 1 genannten Bezugszeitraums den Gesamtbetrag der Ersteinschusszahlungen, berechnet nach Anlageklasse für das betreffende Portfolio, nach folgender Formel in einen äquivalenten Portfolio-Nominalwert umzurechnen:
Nominal_Monat'mIM'Zins, Inflation, Devisen6%+IM'Kredite10%+IM'Aktien15%+IM'Rohstoffe15%+IM'Sonstige15%
dabei gilt:
m = der Index für den Monat des Bezugszeitraums,
C = der Index für die Kategorie(n) von Derivatekontrakten,
IM‘(C) = der Gesamtbetrag der Ersteinschusszahlungen für nicht zentral geclearte OTC-Derivategeschäfte der Kategorie C, berechnet am letzten Geschäftstag des Monats, für den der monatliche Nominalwert berechnet wird, umgerechnet in Euro.
Gegenparteien können sich dafür entscheiden, diese Formel zu verwenden, sofern sie die Wahl gegenüber ihrer zuständigen Behörde begründen können.
(6) Für die Zwecke der Absätze 4 und 5 verwenden Gegenparteien bei der Umrechnung von Beträgen in Euro den Euro-Referenzwechselkurs, den die Europäische Zentralbank am letzten Geschäftstag des Monats, für den der monatliche Nominalwert berechnet wird, veröffentlicht.
(7) Abweichend von den Absätzen 4 und 5 kann eine Gegenpartei, deren Nominalwert im Zwölf-Monats-Durchschnitt unter 3000 Mrd. EUR liegt, jeden monatlichen Nominalwert als einen der in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Beträge schätzen, sofern sie gegenüber ihrer zuständigen Behörde nachweisen kann, dass der tatsächliche Nominalwert unter dem gewählten Betrag liegt:
| Aufsichtsbehördlich vorgeschriebener Schwellenwert | Nominalwert |
| 1 | 3000 Mrd. EUR |
| 2 | 2250 Mrd. EUR |
| 3 | 1500 Mrd. EUR |
| 4 | 750 Mrd. EUR |
| 5 | 50 Mrd. EUR |
| 6 | 8 Mrd. EUR |
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