Artikel 1 Jährliche Gebühr, die nach dem Grundsatz der vollen Kostendeckung und nach einem tätigkeitsbezogenen Managementmodell bestimmt wird — Delegierte Verordnung (EU) 2026/1000 der Kommission vom 5. Mai 2026 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der Methode zur Bestimmung der Gebühren, die die Europäische Bankenaufsichtsbehörde für die Validierung der in Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 4 jener Verordnung genannten Pro-forma-Modelle erhebt, und der Modalitäten für die Zahlung dieser Gebühren
Rückverweise
Die in Artikel 11 Absatz 12a Unterabsatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannte jährliche Gebühr beruht auf den beiden folgenden Elementen:
a) dem Grundsatz der vollen Kostendeckung,
b) dem gemäß Artikel 3 berechneten durchschnittlichen Nominalwert.
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