Artikel 2 Schätzung der jährlichen Gesamtkosten, die der EBA durch die Validierung von Pro-forma-Modellen entstehen — Delegierte Verordnung (EU) 2026/1000 der Kommission vom 5. Mai 2026 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der Methode zur Bestimmung der Gebühren, die die Europäische Bankenaufsichtsbehörde für die Validierung der in Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 4 jener Verordnung genannten Pro-forma-Modelle erhebt, und der Modalitäten für die Zahlung dieser Gebühren
Rückverweise
Bei der Bestimmung des Gesamtbetrags, den die EBA gemäß Artikel 11 Absatz 12a Unterabsatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 an Gebühren in Rechnung stellt, berücksichtigt sie alljährlich die direkten und indirekten Ausgaben, die ihr in dem betreffenden Jahr für Folgendes entstehen:
a) die Validierung der Pro-forma-Modelle, einschließlich etwaiger daran vorgenommener Änderungen,
b) die Entwicklung und Pflege von Statistik- und IT-Tools zur Unterstützung der Pro-forma-Modell-Validierungsfunktion,
c) die Berechnung, Fakturierung und Einziehung der jährlichen Gebühr,
d) sonstige Tätigkeiten zur Unterstützung der Pro-forma-Modell-Validierungsfunktion.
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