IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von ADir XXXX , vertreten durch KLEIN, WUNTSCHEK Partner Rechtsanwälte GmbH, gegen den Einleitungsbescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 12.07.2025, Zl. 2025-0.398.209, Senat 20, zu Recht (weitere Partei: Disziplinaranwältin beim Bundesministerium für Finanzen):
A)
In teilweiser Stattgabe und teilweiser Abweisung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG wird der Spruch des Einleitungsbescheides neu gefasst. Dieser lautet:
„I. Gegen ADir XXXX wird wegen des Verdachtes, er habe am 10.01.2024 schuldhaft im Aufnahmeverfahren des XXXX , der der Sohn seiner Ehegattin aus erster Ehe ist, mitgewirkt, ohne sich für befangen zu erklären und/oder diese Umstände dem Dienstgeber bekannt zu geben. Es besteht daher der Verdacht einer schuldhaften Verletzung der Dienstpflichten nach §§ 43 Abs. 1 und 2 BDG, da ADir XXXX seinen diesbezüglichen dienstlichen Aufgaben im Verdachtsbereich weder unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung noch treu noch unparteiisch nachgekommen ist sowie durch sein oben geschildertes Verhalten im Verdachtsbereich nicht darauf Bedacht genommen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
II. Hinsichtlich der Vorwürfe, er habe
1. das Hearing missbräuchlich zugunsten seines Stiefsohnes dahingehend beeinflusst, indem er ihm durch die Ausnützung seiner internen Kenntnisse bewusst und entgegen sachlicher Kriterien im Auswahlverfahren einen Vorteil gegenüber den anderen Mitbewerbern verschafft habe, der in weiterer Folge zu einem Dienstverhältnis von XXXX in seinem Zuständigkeitsbereich geführt habe und
2. trotz vorliegender Verwendungsbeschränkungen ab 01.03.2024 über XXXX die Fach- und Dienstaufsicht als Teamleiter des Teams Gebühren-, Verkehrssteuern - und Glückspiel 4601 ausgeübt
wird das Disziplinarverfahren gemäß § 118 Abs. 1 Z 2 BDG eingestellt.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. ADir XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) ist Beamter des Finanzamtes Österreich und wurde dort jedenfalls bis zum 13.05.2025 (Datum der Disziplinaranzeige) als Teamleiter des Teams Gebühren-, Verkehrssteuern und Glückspiel 4601 in Klagenfurt verwendet.
Der Beschwerdeführer ist kein Organ der Personalvertretung.
1.2. Nach einem anonymen Schreiben an die Dienstbehörde bzw. an das Büro für Interne Angelegenheiten im Bundesministerium für Finanzen (in Folge: BIA) im März 2025 wurden Erhebungen gepflogen und nachfolgend mit Disziplinaranzeige vom 13.05.2025, dem Beschwerdeführer am 21.05.2025 zugestellt und am 15.05.2025 bei der Bundesdisziplinarbehörde (in Folge: Behörde) eingegangen, gegen den Beschwerdeführer Disziplinaranzeige erstattet.
In dieser wurde dem Beschwerdeführer mit näherer Begründung vorgeworfen, dass er, indem er sein Angehörigenverhältnis gegenüber Kontr. XXXX , der der Sohn seiner Ehefrau sei, nicht offengelegt habe
1. als Mitglied der Begutachtungskommission am 10.01.2024 bei dessen Neuaufnahmegespräch (Hearing) diese Tatsache dem Dienstgeber verschwiegen und seine offensichtliche Befangenheit nicht geltend gemacht habe sowie
2. das Hearing missbräuchlich zugunsten seines Stiefsohnes dahingehend beeinflusst habe, indem er ihm durch die Ausnützung seiner internen Kenntnisse bewusst und entgegen sachlicher Kriterien im Auswahlverfahren einen Vorteil gegenüber den anderen Mitbewerbern verschafft habe, der in weiterer Folge zu einem Dienstverhältnis von S. in seinem Zuständigkeitsbereich geführt habe und
3. trotz vorliegender Verwendungsbeschränkungen ab 01.03.2024 über XXXX die Fach- und Dienstaufsicht als Teamleiter des Teams Gebühren-, Verkehrssteuern - und Glückspiel 4601 ausgeübt habe.
Der Beschwerdeführer habe dadurch schuldhaft gegen seine Dienstpflichten verstoßen und Dienstpflichtverletzungen gemäß § 91 BDG 1979 begangen und zwar zu Pkt. 1. gemäß § 47 BDG 1979, zu Pkt. 2. gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 und zu Pkt. 3. gemäß §§ 42 Abs. 2 Z 1, 47 BDG 1979.
Der verfahrensgegenständliche Einleitungsbescheid wurde dem Disziplinarbeschuldigten am 20.07.2025, der Disziplinaranwältin beim Bundesministerium für Finanzen am 29.07.2025 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 05.09.2025, am selben Tag bei der Behörde eingelangt, wurde gegen diesen Einleitungsbescheid vom Beschwerdeführer Beschwerde erhoben.
Gegen den Beschwerdeführer wurde am 14.04.2025 seitens der Dienstbehörde Anzeige an die Staatsanwaltschaft Klagenfurt wegen des Verdachts des Amtsmissbrauchs hinsichtlich des Verschweigens des Schwägerschaftsverhältnisses zu XXXX im Rahmen von dessen Aufnahmeverfahrens erstattet.
1.3. Im Akt befindet sich ein Evaluierungsbogen hinsichtlich eines strukturierten Interviews mit XXXX am 10.01.2024, der im Rahmen eines Einstellungsverfahrens von einer Auswahlkommission, bestehend aus XXXX (Übergeordnete FK), XXXX (Personalvertretung), XXXX (Gleichbehandlung) und dem Beschwerdeführer als „Unmittelbare FK“, interviewt wurde. Gegenstand war die Bewerbung des XXXX auf die Stelle eines Fachassistenten im Team Gebühren-, Verkehrssteuern und Glückspiel in Klagenfurt. Die Auswahlkommission hat XXXX als „im hohen Ausmaß geeignet“ beurteilt.
Der Beschwerdeführer hat in seiner Vernehmung vor dem BIA am 17.03.2025 diesbezüglich angegeben, dass XXXX der Sohn seiner Ehefrau aus deren erster Ehe sei. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er XXXX darauf hingewiesen habe, dass die Finanz Leute suche, dieser habe sich beworben und dann habe es ein Prozedere mit Reihung, Auswahlverfahren und Hearing gegeben. Zwar habe der Beschwerdeführer mit XXXX den Ablauf des Hearings besprochen, es habe aber keine vorgefertigten Fragen gegeben und habe er diesem keine mündlichen bzw. schriftlichen Informationen oder sonstige Unterlagen zur Vorbereitung auf das Gespräch gegeben. Der Beschwerdeführer habe die Dienstbehörde auch nicht auf das Vorliegen eines Verwandtschaftsverhältnisses zu XXXX informiert. Der Beschwerdeführer habe auf das Verfahren keinen Einfluss nehmen können, er sei zwar beim Hearing dabei gewesen, die Fragen habe aber der Dienststellenleiter gestellt. Zum Schluss hätten die Kommissionsmitglieder („wir“) „das schon gemeinsam besprochen und mündlich beraten, wer geeignet wäre.“
XXXX hat in seiner Vernehmung vor dem BIA am 17.03.2025 diesbezüglich angegeben, er habe sich auf eine „Stelle im Internet“ beworben, nachdem er im November oder Dezember 2023 gesehen habe, dass eine Stelle frei sei. Er habe sich durch Recherche im Internet vorbereitet und „gegoogelt“, was das GVG so mache. Informationen von Bekannten oder Verwandten habe er keine bekommen, ebenso wenig schriftliche Unterlagen. Er kenne den Beschwerdeführer – so XXXX ausdrücklich – „nur von jetzt. Von der Arbeit.“, erst über ausdrücklichen Hinweis auf die Wahrheitspflicht gab XXXX an, dass der Beschwerdeführer sein Stiefvater sei. Er sei eigentlich wegen dem Beschwerdeführer Ende 2015 mit 18 Jahren von zu Hause ausgezogen, weil er sich nicht mit ihm verstanden habe. Seit einigen Jahren sei die Beziehung wieder besser, im Moment komme er gut mit dem Beschwerdeführer aus. Dass der Beschwerdeführer sein Stiefvater sei, sei im Team nicht von Anfang an bekannt gewesen, beide hätten es verheimlicht und versucht, geheim zu halten. Der Beschwerdeführer habe XXXX für das Hearing aber keine Unterlagen zur Verfügung gestellt, XXXX habe zum Beschwerdeführer privat keinen nennenswerten Kontakt.
XXXX , eine Mitarbeiterin des Teams Gebühren-, Verkehrssteuern und Glückspiel in Klagenfurt hat in ihrer Vernehmung vor dem BIA am 18.03.2025 unter anderem angegeben, dass „Frau XXXX von der PV“ ihr im Dezember 2024 in Anwesenheit von Fr. XXXX erzählt habe, dass der Disziplinarbeschuldigte „damals beim Hearing XXXX unbedingt“ habe haben wollen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zu 1.1. ergeben sich aus der Disziplinaranzeige bzw. aus dem verfahrensgegenständlichen Einleitungsbescheid; diesen sind die Parteien nicht entgegengetreten und konnte daher hievon ausgegangen werden.
2.2. Die Feststellungen zu 1.2. ergeben sich aus der Aktenlage, die Disziplinaranzeige wurde dem Beschwerdeführer von der Dienstbehörde zugestellt und ist diesem daher bekannt. Er ist der Disziplinaranzeige (vor der Beschwerde) nicht entgegengetreten.
Der Zeitpunkt der Zustellung des Einleitungsbescheides und der Beschwerde ergibt sich aus der Aktenlage.
Die Anzeige an die Staatsanwaltschaft findet sich auf AS 133 ff.
2.3. Die Feststellungen zu 1.3. ergeben sich aus dem Evaluierungsbogen, AS 25 ff, die Aussagen des Beschwerdeführers aus der von ihm unterfertigten Niederschrift, AS 49 ff, die Aussagen des XXXX aus der von ihm unterfertigten Niederschrift, AS 61 ff, die Aussagen der XXXX aus der von ihr unterfertigten Niederschrift, AS 79 ff.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Ein (ordentliches) Disziplinarverfahren beginnt mit der Weiterleitung der Disziplinaranzeige durch die Dienstbehörde an die Bundesdisziplinarbehörde gemäß § 110 Abs. 1 Z 2 BDG, gemäß § 106 BDG sind ab der Zustellung der Disziplinaranzeige der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt Parteien im Disziplinarverfahren.
Gemäß § 123 Abs. 1 BDG hat der bzw. die Senatsvorsitzende nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.
3.2. Gemäß § 118 Abs. 1 BDG ist das Disziplinarverfahren vor der Einleitung des Disziplinarverfahrens (siehe VwGH 25.05.2020, Ra 2019/09/0026) mit Bescheid einzustellen, wenn (1.) der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, (2.) die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt, (3.) Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder (4.) die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.
Hiezu ist anzumerken, dass insbesondere das Vorliegen einer Verfolgungsverjährung gemäß § 94 Abs. 1 BDG einen Umstand darstellen würde, der die Verfolgung ausschließt. Verfolgungsverjährung nach § 94 Abs. 1 BDG liegt vor, wenn gegen den Beamten nicht (1.) innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, eine Disziplinarverfügung erlassen oder eine Anzeige an die Bundesdisziplinarbehörde erstattet wurde, (2.) innerhalb von einem Jahr, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, vor der Bundesdisziplinarbehörde ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde und/oder (3.) innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde eingeleitet wurde.
Ist das Verfahren nicht deswegen einzustellen, weil offenkundige Voraussetzungen für die Einstellung gegeben sind, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gemäß § 123 Abs. 1 BDG vorliegen.
Unbestritten wurde der Verdacht der Dienstpflichtverletzung der Dienstbehörde frühestens im März 2025 bekannt und hat diese am 15.05.2025 Disziplinaranzeige erstattet. Es wurde daher innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde der Verdacht der Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, eine Anzeige an die Bundesdisziplinarbehörde erstattet und liegt Verjährung nach § 94 Abs. 1 Z 1 BDG nicht vor. Weiters wurde innerhalb von einem Jahr, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde der Verdacht der Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, vor der Bundesdisziplinarbehörde ein Disziplinarverfahren eingeleitet, da der Einleitungsbescheid gegenüber dem Beschwerdeführer am 20.07.2025 erlassen wurde. Verjährung nach § 94 Abs. 1 Z 2 BDG liegt daher ebenfalls nicht vor. Auch liegt – die relevante Tathandlung (siehe dazu unten) wurde im Jänner 2024 gesetzt und beendet und sind seitdem keine drei Jahre vergangen – Verjährung nach § 94 Abs. 1 Z 3 BDG nicht vor.
Für die Einleitung des Disziplinarverfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen die Beamtin oder den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob die Beamtin oder der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist aber jedenfalls zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007). Die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung ist in erster Linie darin gelegen, der oder dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamtin oder Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz der oder des Beschuldigten, dem sie oder er entnehmen kann, nach welcher Richtung sie oder er sich vergangen und inwiefern sie oder er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Bundesdisziplinarbehörde stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das der oder dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches der oder dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verhalten auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die der oder dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen (VwGH 18.12.2012, 2011/09/0124). Die allenfalls von der Dienstbehörde im Auftrag der Bundesdisziplinarbehörde durchzuführenden Ermittlungen (§ 123 Abs. 1 zweiter Satz BDG) sollen klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegeben sind. Für die Einleitung des Verfahrens reicht es aus, wenn genügend Verdachtsgründe gegen die Beamtin oder den Beamten vorliegen, die die Annahme einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Die Bundesdisziplinarbehörde hat in dem der Einleitung vorausgehenden Verfahren nicht positiv zu prüfen, ob eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung begangen wurde, sondern – negativ – zu erheben, ob nicht ein Grund für die Einstellung des Verfahrens vorliegt. Die Bundesdisziplinarbehörde muss somit bei Fällung des Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob eine bestimmte Beamtin oder ein bestimmter Beamter eine Dienstpflichtverletzung begangen hat. Erst im nachfolgenden Verfahren ist der Sachverhalt ausreichend zu klären (VwGH 30.10.1991, 90/09/0192). Mit anderen Worten: In der gegenständlichen Phase des Verfahrens ist zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsmomente vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für die Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind. Ebenso wenig muss im Einleitungsbeschluss das der Beamtin oder dem Beamten zur Last gelegte Verhalten bereits abschließend rechtlich gewürdigt werden. Es besteht keine Bindung an die rechtliche Würdigung der Taten im Einleitungsbeschluss (vgl. zu alledem insbesondere zum BDG: VwGH 18.11.2020, ; VwGH 21.09.1995, 93/09/0449; auch etwa zum HDG: VwGH 24.01.2018, und zum : VwGH 28.03.2017, ).
3.3. Durch den im Akt befindlichen Evaluierungsbogen hinsichtlich eines strukturierten Interviews mit XXXX am 10.01.2024 steht im Verdachtsbereich fest, dass der Beschwerdeführer als „Unmittelbare FK“ im Aufnahmeverfahren betreffend XXXX auf die Stelle eines Fachassistenten im Team Gebühren-, Verkehrssteuern und Glückspiel in Klagenfurt mitgewirkt hat.
Durch die Aussage der XXXX , einer Mitarbeiterin des Teams Gebühren-, Verkehrssteuern und Glückspiel in Klagenfurt, nach der „Frau XXXX von der PV“ ihr im Dezember 2024 in Anwesenheit von Fr. XXXX erzählt habe, dass der Disziplinarbeschuldigte „damals beim Hearing XXXX unbedingt“ habe haben wollen entsteht darüber hinaus der Eindruck, dass sich der Disziplinarbeschuldigte durchaus gewahr war, dass er Einfluss auf die Entscheidung hat und daher – um XXXX den Posten zu verschaffen – seine Nahebeziehung (siehe dazu unten) nicht offengelegt hat. Dafür spricht auch die Aussage des Beschwerdeführers; zwar hat dieser angegeben, er habe auf das Verfahren keinen Einfluss nehmen können, weil er zwar beim Hearing dabei gewesen, die Fragen habe aber der Dienststellenleiter gestellt habe; in weiterer Folge hat der Beschwerdeführer aber eingestanden, dass zum Schluss die Kommissionsmitglieder die Angelegenheit schon gemeinsam besprochen und mündlich beraten hätten, wer geeignet wäre.
Dass XXXX der Sohn der Ehefrau des Beschwerdeführers ist, ergibt sich im Verdachtsbereich aus den Aussagen des Beschwerdeführers und des XXXX in seiner Vernehmung vor dem BIA am 17.03.2025.
Daher steht im Verdachtsbereich fest, dass der Beschwerdeführer am Aufnahmeverfahren betreffend den Sohn seiner Ehegattin teilgenommen hat; dass er diesen Umstand gemeldet oder sich für befangen erklärt hat, hat der Beschwerdeführer nie behauptet.
Die Neuaufnahme von Bundesbediensteten ist in den §§ 20 ff AusG geregelt, gemäß § 35 Abs. 5 AusG sind auf das Verfahren der Aufnahmekommission die §§ 6 Abs. 1, 7, 13, 14 bis 16 sowie 18 bis 22, 32, 33, 45 und 46 AVG anzuwenden.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und 3 AVG haben sich Verwaltungsorgane in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (§ 36a) oder eine von ihnen vertretene schutzberechtigte Person beteiligt sind bzw. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen.
Gemäß § 36a Abs. 1 Z 5 AVG – auf den § 7 Abs. 1 AVG verweist und der daher auch anwendbar ist – sind Angehörige unter anderem Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, sowie Kinder und Enkel einer dieser Personen im Verhältnis zur anderen Person.
Gemäß § 43 Abs. 1 BDG (in der am 10.01.2024 geltenden Fassung) ist der Beamte unter anderem verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung sowie treu und unparteiisch zu besorgen, gemäß § 43 Abs. 2 BDG (in der am 10.01.2024 geltenden Fassung) hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
Durch die – entgegen §§ 35 Abs. 5 AusG, 7 Abs. 1, 36e AVG – erfolgte Teilnahme am Aufnahmeverfahren des XXXX hat der Beschwerdeführer seine diesbezügliche dienstliche Aufgabe nicht unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung besorgt; dadurch, dass er trotz Angehörigeneigenschaft eines der Kandidaten am Aufnahmeverfahren teilnahm und dadurch allenfalls dieses beeinflusst hat und somit potentiell nicht die beste Kandidatin oder der beste Kandidat aufgenommen wurde, hat der Beschwerdeführer sich gegenüber seinem Dienstgeber, der einen Anspruch auf die Aufnahme der besten Kandidatin oder des besten Kandidaten hat, nicht treu verhalten; gegenüber der anderen Bewerber war das Verhalten des Beschwerdeführers nicht unparteiisch. Weiters erwartet die Bevölkerung gerade bei der Aufnahme in den Bundesdienst oder – hier nicht relevant – bei der Besetzung von Leitungsfunktionen ein objektives Aufnahmeverfahren; dies hat der Beschwerdeführer unterlaufen und daher nicht in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht genommen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
Hiezu hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut von § 47 letzter Satz BDG 1979 iVm §§ 7 und 36a AVG Befangenheit vorliegt und sich der Beamte deshalb der Amtsgeschäfte zu enthalten hat, wenn Angehörige nach § 36a AVG beteiligt sind. Wenn sich die Annahme der Befangenheit bereits aus dem im Gesetz normierten „Verhältnis“ (hier: Angehörigeneigenschaft nach § 7 iVm § 36a AVG) ergibt, bedarf es keiner weiteren Anhaltspunkte bzw. Prüfung, ob der Entscheidungsträger dadurch tatsächlich nicht mehr unvoreingenommen handelt oder handeln könnte (VwGH 25.01.2016, Ra 2015/09/0127).
XXXX ist daher ein Angehöriger des Beschwerdeführers und hätte sich dieser daher objektiv der Teilnahme am Aufnahmeverfahren, das auch XXXX betraf, enthalten müssen.
Subjektiv ist das im Verdachtsbereich festgestellte Verhalten jedenfalls schuldhaft, da der Beschwerdeführer – hiefür spricht im Verdachtsbereich die Aussage der XXXX – sich vorsätzlich in dieses Verfahren eingebracht hat; sollte sich der Verdacht auf ein vorsätzliches Handeln – hiefür würde es schon reichen, dass der Beschwerdeführer es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, dass sein Verhalten gegen die obigen Dienstpflichten verstößt – nicht erhärten, ist es jedenfalls von einem Bundesbeamten mit der jahrelangen Erfahrung des Beschwerdeführers sowie von einem Bundesbeamten in der Leitungsfunktion des Beschwerdeführers zu erwarten, dass er sich zumindest erkundigt, ob er die gegenständlichen Umstände anzeigen müsste und läge daher in der Nichtanzeige (grobe) Fahrlässigkeit vor. Zweifelsohne können Dienstpflichtverletzungen nicht nur vorsätzlich, sondern auch fahrlässig begangen werden (unter vielen: VwGH 26.06.2019, Ro 2019/09/0004). Insoweit sind die Ausführungen in der Beschwerde, eine Dienstpflichtverletzung könne nur vorsätzlich begangen werden, nicht nachvollziehbar.
Hinsichtlich der noch von der Behörde angenommenen Dienstpflichtverletzung nach § 47 BDG ist darauf hinzuweisen, dass, wenn zur Wahrung der Objektivität der Verwaltungsführung schon das Gesetzt, wie etwa in § 76 BAO – dasselbe muss für § 7 AVG gelten – verpflichtet, die Einhaltung dieser für einen Teil der Hoheitsverwaltung geltenden Bestimmung schon auf Grund des § 43 Abs. 1 BDG (Erfüllung der dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung) eine Dienstpflicht des Beamten ist und § 47 BDG eingefügt wurde, um das Ziel der objektiven Verwaltungsführung auch bei der Besorgung von Aufgaben im Rahmen der so genannten Privatwirtschaftsverwaltung sicherzustellen (VwGH 28.07.1999, 93/09/0315, VwGH 15.12.2011, 2008/09/0364). Da gegenständlich auch das Gesetz – wie oben dargestellt – einen Befangenheitstatbestand kennt, liegt eine Dienstpflichtverletzung nach § 47 BDG im Verdachtsbereich nicht vor, da diese hinter jene nach § 43 BDG zurücktritt.
Zu den (von der Verjährung unterschiedlichen) Einstellungsgründen hinsichtlich des gegenständlichen Tatvorwurfs ist auszuführen, dass auf Grund der Beweislage im Verdachtsbereich feststeht, dass der Disziplinarbeschuldigte die ihm zur Last gelegte Tathandlung begangen hat und auch keine Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen. Auf Grund der vorliegenden Beweise, nämlich 1. dem Evaluierungsbogen hinsichtlich eines strukturierten Interviews mit XXXX am 10.01.2024, 2. der Protokolle der Einvernahmen des Beschwerdeführers und des XXXX vor dem BIA am 17.03.2025 und 3. dem Protokoll der Einvernahme der XXXX vor dem BIA am 18.03.2025, können die diesem zur Last gelegte Tathandlung auch nicht nicht erwiesen werden; dass diese (im Verdachtsbereich) eine Dienstpflichtverletzung darstellen, ist oben dargelegt worden. Es sind nicht einmal im Ansatz Umstände erkennbar, die die Verfolgung ausschließen. Ebenso wenig ist offenkundig, dass die Schuld des Disziplinarbeschuldigten gering ist; auch scheint – das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung vorausgesetzt – eine Bestrafung des Disziplinarbeschuldigtem geboten, um diesen und insbesondere auch andere von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten, weil immer wieder Fälle von Einflussnahmen auf Aufnahmen bzw. Bestellungen im öffentlichen Dienst ruchbar werden.
Zur genaueren Umschreibung der Tat ist der Einleitungsspruch neu zu fassen.
3.4. Anders verhält es sich mit dem Vorwurf, der Beschwerdeführer habe das Hearing missbräuchlich zugunsten seines Stiefsohnes dahingehend beeinflusst, indem er ihm durch die Ausnützung seiner internen Kenntnisse bewusst und entgegen sachlicher Kriterien im Auswahlverfahren einen Vorteil gegenüber den anderen Mitbewerbern verschafft habe; hiezu ist anzumerken, dass in der Disziplinaranzeige nur dies dem Beschwerdeführer vorgeworfen wurde.
Hinsichtlich dieses Vorwurfs hat der Beschwerdeführer angeführt, er habe mit XXXX zwar den Ablauf des Hearings besprochen, es habe aber keine vorgefertigten Fragen gegeben und habe er diesem keine mündlichen bzw. schriftlichen Informationen oder sonstige Unterlagen zur Vorbereitung auf das Gespräch gegeben während XXXX angeführt hat, dass der Beschwerdeführer ihm für das Hearing keine Unterlagen zur Verfügung gestellt habe, er habe zum Beschwerdeführer privat keinen nennenswerten Kontakt. Nun ist aus dem Disziplinarakt nicht ersichtlich, dass es andere Hinweise darauf gibt, dass der Beschwerdeführer XXXX Fragen verraten oder schriftliche Unterlagen zur Verfügung gestellt hätte.
Es bedeutet aber noch keine Dienstpflichtverletzung, einem Kandidaten allgemeine Informationen über den Ablauf eines Hearings zu geben oder auch allgemeine rechtliche Fragen zu beantworten; ebenso wenig ist der Hinweis auf eine offene Stelle problematisch. Problematisch wird erst die Weitergabe von Unterlagen, die mehr als allgemeine Informationen beinhalten, wie etwa Recruiting-Folder oder die Weitergabe von Unterlagen deren Weitergabe im Allgemeinen – weil deren Weitergabe einen (zum Tatzeitpunkt) Verstoß gegen die Amtsverschwiegenheit darstellen – oder im Speziellen – weil der Rechteinhaber die Weitergabe untersagt hat und man diese nur im Rahmen des Dienstes erhalten hat – unzulässig ist; hiefür gibt es im vorliegenden Fall keine über bloße Vermutungen hinausgehenden Hinweise und wird diese Dienstpflichtverletzung auch nicht zu beweisen sein, da es keine Hinweise zu anderen Zeugen als XXXX gibt und dieser die Weitergabe leugnet. Daher ist das Disziplinarverfahren diesbezüglich gemäß § 118 Abs. 1 Z 2 BDG einzustellen, einerseits, weil kein begründeter Verdacht besteht und andererseits, weil die vorgehaltene Dienstpflichtverletzung nicht zu erweisen sein wird.
3.5. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass zwar § 42 Abs. 2 BDG normiert, dass Beamte, die miteinander verheiratet sind, die zueinander in einem Wahlkindschaftsverhältnis stehen oder die miteinander in auf- oder absteigender Linie oder bis einschließlich zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, nicht in folgenden Naheverhältnissen, nämlich einerseits (1.) Weisungs- oder Kontrollbefugnis des einen gegenüber dem anderen Beamten oder (2.) Verrechnung oder Geld- oder Materialgebarung, verwendet werden dürfen und dass diese Verwendungsbeschränkungen auch im Verhältnis zwischen Beamtinnen und Beamten zu Vertragsbediensteten, Lehrlingen und Verwaltungspraktikantinnen und Verwaltungspraktikanten gelten.
Unabhängig davon, ob dem Beschwerdeführer eine entsprechende Meldepflicht trifft oder nicht, ist darauf hinzuweisen, dass der allgemeine Grundsatz, dass niemand gezwungen ist, gegen sich selbst auszusagen, seinem Wesen und seiner Bedeutung nach eine Beschränkung seines Geltungsbereiches auf ein bestimmtes Verfahren verbietet. Wenn der Beamte in jedem Stadium des Disziplinarverfahrens seine Aussage verweigern darf, zuvor aber zur wahrheitsgemäßen Auskunft auch dann verpflichtet sein soll, wenn er sich dadurch der Gefahr einer strafrechtlichen oder disziplinarrechtlichen Verfolgung aussetzt, so wird er gezwungen, die Tatsachen und Beweismittel für ein gegen ihn einzuleitendes Disziplinarverfahren zu liefern, nach dessen Einleitung er dann jede Aussage verweigern darf. Ein Aussageverweigerungsrecht innerhalb des Disziplinarverfahrens scheint wenig sinnvoll, wenn vor Einleitung des Disziplinarverfahrens eine unbeschränkte Offenbarungspflicht bestünde. Daher kann aus § 124 Abs. 7 BDG kein Umkehrschluss für das dem Disziplinarverfahren vorgelegte Stadium gezogen werden. Aus diesen Gründen folgt, dass die Auskunftspflicht des Beamten außerhalb eines Disziplinarverfahrens ihre Grenzen dort hat, wo der Beamte sich selbst durch eine wahrheitsgemäße Aussage belasten würde. Dieser Zusammenhang wird im Einzelfall bei objektiver Betrachtung erkennbar sein (VwGH 18.06.2014, Ro 2014/09/0037).
Wie oben dargestellt, hat der Beschwerdeführer durch seine Mitwirkung im den XXXX betreffenden Aufnahmeverfahren im Verdachtsbereich eine Dienstpflichtverletzung begangen; hätte er nun der Dienstbehörde gemeldet, dass nun nach der Aufnahme der Sohn seiner Ehegattin in einem Weisungsverhältnis zu ihm stehe, hätte er in einer lebensnahen Betrachtung seine diesbezügliche Dienstpflichtverletzung durch die Abgabe einer entsprechenden Meldung eingestanden, wozu der Beschwerdeführer nach der oben dargestellten Rechtsprechung nicht gezwungen war. Daher liegt hinsichtlich der Unterlassung der entsprechenden Meldung eine Dienstpflichtverletzung nicht vor.
3.6. Das Bundesverwaltungsgericht verweist darauf, dass zwar nicht nachvollziehbar ist, warum insbesondere der Beschwerdeführer am 17.03.2025 als Auskunftsperson vernommen wurde; zwar wurde dem Beschwerdeführer das Verbot zum Zwang zur Selbstbelastung vorgehalten, es ist der Einvernahme aber nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer darauf hingewiesen wurde, dass er die Aussage generell verweigern darf, obwohl das einvernehmende Organ – wie sich aus den Fragen ergibt – schon gewusst hat, dass dem Beschwerdeführer (auch) Dienstpflichtverletzungen vorgehalten werden würden; dieser konnte in einer lebensnahen Betrachtung im Lichte der Befragung als Auskunftsperson und des umfangreichen Vorhalts der Rechte und Pflichten von Zeugen und Beteiligten (siehe die Beilage zur Einvernahme) davon ausgehen, dass ihm eine Aussagepflicht trifft. Der Beschwerdeführer wäre jedenfalls als (Disziplinar-)Beschuldigter und unter Hinweis auf § 124 Abs. 7 BDG einzuvernehmen gewesen.
Da aber das Verwaltungsgericht noch die Behörde keinesfalls auch ohne gesetzliche Deckung erlangte Beweisergebnisse ignorieren und bei der Begründung seiner Entscheidung außer Acht lassen darf (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0181), spielt das für das Ergebnis dieses Verfahrens keine Rolle.
3.7. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung ist auszuführen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchzuführen hat, welche der Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie der Erhebung der Beweise dient. Als Ausnahme von dieser Regel kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Antrages gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Akten lassen dann erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017). Besteht die Rechtssache in der Beurteilung, ob ein ausreichend konkreter Verdacht im Hinblick auf die Begehung bestimmter Dienstpflichtverletzungen in sachverhaltsmäßiger und tatbestandmäßiger Hinsicht gegeben ist und in der Formulierung dieses Verdachtes in Form eines konkreten Vorwurfes, so ist eine abschließende Beurteilung der Schuld und Strafe im Hinblick auf die vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen nicht vorzunehmen. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand von Einleitungsbeschlüssen nach § 123 BDG, für welche noch keine abschließende Klarheit hinsichtlich Schuld und Strafe, sondern nur ein sachverhaltsmäßig und rechtlich ausreichend konkreter Verdacht bestehen muss, kann die Unterlassung der Durchführung der beantragten Verhandlung im Verfahren nicht als rechtswidrig erkannt werden (VwGH 13.12.2016, Ra 2016/09/0102).
Gegenständlich wurde außerdem nicht substantiiert das Vorliegen von Verjährung behauptet bzw. ist dies auf Grund des Tatzeitpunktes auch auszuschließen; daher war auch aus diesem Grund die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht notwendig.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Eine solche Rechtsfrage ist nicht zu erkennen, daher ist die Revision nicht zulässig.
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