Das VwG hat sich zu Recht auf § 24 Abs. 4 (und nicht auf § 44 Abs. 4) VwGVG 2014 gestützt. Das Disziplinarverfahren ist nach den gemäß § 42 Slbg LBG 1987 anzuwendenden Bestimmungen des AVG zu führen; es handelt sich um kein Verfahren in Verwaltungsstrafsachen. § 44 VwGVG 2014 regelt aber ausschließlich die mündliche Verhandlung in Verwaltungsstrafverfahren.
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