Landesrecht
Ins Landesrecht fallen Gesetze, Verordnungen und Kundmachungen, die für ein jeweiliges Bundesland gelten. Dies unterscheidet es vom Bundesrecht, welches Österreichweit gilt.
Bauordnung für Wien
BO für Wien · Landesgesetz · Wien
Art. 1 Bauordnung für Wien
(1) An die Stelle der Landesgesetze vom 17. Jänner 1883, n.ö.L.G. u. V.Bl. Nr. 35, vom 26. Dezember 1890, n.ö.L.G. u. V.Bl. Nr. 48, vom 17. Juni 1920 n.ö.L.G. u. V.Bl. Nr. 547, vom 4. November 1920 n.ö.L.G. u. V.Bl. Nr. 808, und vom 9. Dezember 1927, L.G.Bl. für Wien Nr. 1 ex 1928, die, soweit diese…
Art. 2 Bauordnung für Wien
(1) Die vor Wirksamkeit dieses Gesetzes beschlossenen Generalregulierungspläne bilden in ihrer Gesamtheit den ersten Flächenwidmungsplan (§ 4 dieser Bauordnung), die vor Wirksamkeit dieses Gesetzes beschlossenen Generalbaulinienpläne den ersten Bebauungsplan (§ 5 dieser Bauordnung). Für ihre Kundmac…
Art. 3 Bauordnung für Wien
(1) Die Bestimmungen der §§ 11, 20, 58 und 74 der Bauordnung gelten auch für bereits vor Wirksamkeit dieses Gesetzes ergangene Bescheide, Abteilungs- und Baubewilligungen aber, die nach den bisherigen gesetzlichen Vorschriften noch nicht erloschen sind, jedoch nach den Bestimmungen dieser Bauordnung…
Ausbildungsverordnung Handwerklicher Dienst Gemeinden - AusbVOHandwD-Gem
Verordnung · Burgenland
§ 1 Anwendungsbereich
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Gemeindebediensteten der Entlohnungsgruppen p1 und p2, gh1 und gh2 sowie bh1 und bh2 für die nach 1. § 32 Abs. 1 Gemeindebedienstetengesetz 1971 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Burgenlän…
§ 2 Aufbau der Grundausbildung
§ 2 Aufbau der Grundausbildung Die Grundausbildung erfolgt durch praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) und durch einen Ausbildungslehrgang.
§ 3 Gegenstände des Ausbildungslehrganges
2. Abschnitt Ausbildung § 3 Gegenstände des Ausbildungslehrganges Für den Ausbildungslehrgang sind nachstehend angeführte Gegenstände (zu absolvierende Module) vorzusehen: 1. Grundzüge der Bundes- und Landesverfassung, Behördenorganisation und Burgenländische Gemeindeordnung 2. Grundzüge des Di…
Abschussplanverordnung 2025 bis 2027
Verordnung · Salzburg
§ 1 Mindestabschüsse für Rotwild
Mindestabschüsse für Rotwild § 1 Für die nachstehend angeführten Wildräume für Rotwild werden für die Kalenderjahre 2025 bis 2027 folgende jährliche Mindestabschüsse festgelegt: Wildraum Hirsche Klasse III Tiere Kälber Summe Nr Bezeichnung 1 Hohe Tauern West (Pinzgau Südwest) 165 367 318 850 2 …
§ 2 Mindestabschüsse für Gamswild
Mindestabschüsse für Gamswild § 2 Für die nachstehend angeführten Wildräume für Gamswild werden für die Kalenderjahre 2025 bis 2027 folgende jährliche Mindestabschüsse festgelegt: Wildraum Böcke Klasse III Geißen Klasse III Kitze Summe Nr Bezeichnung 1 Krimmler Achental – Wildgerlos 0 0 0 0 2 S…
§ 3 Aufteilung der Mindestabschüsse auf Wildregionen
Aufteilung der Mindestabschüsse auf Wildregionen § 3 Die für die Rot- und Gamswildräume festgelegten Mindestabschüsse werden auf die Wildregionen wie folgt aufgeteilt: 1. Rotwild Wildraum 1 – Hohe Tauern West (Pinzgau Südwest) Wildregion: Hirsche Klasse III Tiere Kälber 1.1 40 105 80 1.2 45 80…
Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler, Achte Durchführungsverordnung
Verordnung · Tirol
§ 1 § 1
§ 1 Berücksichtigung der Ausweisung von Alp- und Weideschutzgebieten Bei der Prüfung anderer zufriedenstellender Lösungen nach § 52a Abs. 1 Tiroler Jagdgesetz 2004 sind ausgewiesene Alp- und Weideschutzgebiete nach der Alpschutzgebietsverordnung 2023, VBl. Nr. 56/2023, zu berücksichtigen. Herdensc…
§ 2 § 2
§ 2 Berücksichtigung bestimmter Verhaltensweisen von Bären, Wölfen und Luchsen (1) Risikobären, -wölfe oder -luchse (Risikotiere) gefährden die öffentliche Sicherheit nach § 52a Abs. 1 lit. c Tiroler Jagdgesetz 2004, wenn sie ein problematisches Verhalten gegenüber dem Menschen zeigen, insbesonder…
§ 3 § 3
§ 3 Zugelassene und verbotene Maßnahmen (1) Für das Aufspüren, Fangen und Versehen mit einem Sender von Bären, Wölfen oder Luchsen dürfen nur tierschutzgerechte Fallen und Betäubungsmethoden verwendet werden. Betäubung und Fang sind ausschließlich in Begleitung und nach Anweisung eines Tierarztes …
Energieausweisdatenbankverordnung, Tiroler
TEADBV 2022 · Verordnung · Tirol
§ 1 § 1
§ 1 Geltungsbereich Diese Verordnung regelt die Einrichtung und den Betrieb einer Energieausweisdatenbank als EDV-Anwendung einschließlich des Zuganges, der Schnittstellen und der Übermittlungsvorgänge.
§ 2 § 2
§ 2 Energieausweisdatenbank (1) Die Landesregierung hat eine geeignete Online-Applikation für die unentgeltliche Registrierung, Dateneinbringung und -abfrage von Energieausweisen zur Verfügung zu stellen. Zur Überprüfung der Energieausweise nach § 4 muss es der Landesregierung möglich sein, den Ur…
§ 3 § 3
§ 3 Übermittlung der Daten nach dem GWR-Gesetz (1) Die Energieausweisdaten sind von der Landesregierung im Umfang nach Abschnitt H der Anlage zum GWR-Gesetz automatisiert über eine geeignete Schnittstelle der Bundesanstalt Statistik Österreich für das Gebäude- und Wohnungsregister zu übermitteln. …
Pflanzenschutzmittelbeschränkungsverordnung, Tiroler
TPSMBV · Verordnung · Tirol
§ 1 § 1
§ 1 Geltungsbereich (1) Diese Verordnung regelt die Beschränkungen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und die Förderung nichtchemischer Methoden. (2) Diese Verordnung gilt nicht für a) Nützlinge (Makroorganismen), b) Botenstoffe (Pheromone) und c) Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko n…
§ 2 § 2
§ 2 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in von gefährdeten Personengruppen genutzten Gebieten (1) Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist auf dem Gebiet von a) Krankenanstalten und Kuranstalten sowie anderen Pflegeeinrichtungen, vergleichbaren Anstalten und Einrichtungen des Gesundheitswesens…
§ 3 § 3
§ 3 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in von der Allgemeinheit genutzten Gebieten (1) Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist auf dem Gebiet von a) öffentlich zugänglichen Parkanlagen und Gärten, b) öffentlich zugänglichen Sport- und Freizeitanlagen, c) Grünanlagen in öffentlich zugängliche…
Modellstellen-Verordnung Allgemeine Verwaltung
MStV Allgemeine Verwaltung · Verordnung · Tirol
§ 1 § 1
1. Abschnitt Führungsfunktionen § 1 Handwerkliche Führungskraft, Führung II und Führung I (1) Die Modellfunktionen Handwerkliche Führungskraft – HWFüK, Führung II – FÜ II und Führung I – FÜ I umfassen fachbezogene Aufgaben direkter Personalführung in einer Vorgesetztenfunktion (Leiter einer Orga…
§ 2 § 2
§ 2 Führungsposition Landesamtsdirektor (1) Die Modellfunktion Führungsposition Landesamtsdirektor – FÜLAD umfasst die mit der Funktion des Landesamtsdirektors verbundenen Führungsaufgaben. (2) Sie besteht aus der folgenden Modellstelle: FÜLAD Führungsposition Landesamtsdirektor Das Stellenpr…
§ 3 § 3
2. Abschnitt Administrative Funktionen § 3 Administrative Sachbearbeitung (1) Die Modellfunktion Administrative Sachbearbeitung – ADSB umfasst die Ausführung von bekannten Aufgaben in einem Aufgaben- oder Sachbereich oder in mehreren zusammenhängenden Aufgaben- oder Sachbereichen. Die Aufgaben s…
Modellstellen-Verordnung Gesundheit und Sozialbetreuung
MStV Gesundheit und Sozialbetreuung · Verordnung · Tirol
§ 1 § 1
1. Abschnitt Führungsfunktionen im Ärztlichen Dienst § 1 Geschäftsführende Oberärzte (1) Die Modellfunktion Geschäftsführende Oberärzte – GOA umfasst den Einsatz im Management, die Steuerung und wirtschaftliche Führung des Bereiches, die Vertretung der Krankenhausdirektoren in Angelegenheiten de…
§ 2 § 2
2. Abschnitt Ärztliche Funktionen § 2 Ärzte in Ausbildung (1) Die Modellfunktion Ärzte in Ausbildung – AA umfasst die Ausbildung zu Fachärzten oder Allgemeinmedizinern. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus: a) dem Aufgabencharakter und den Arbeitsgrundlagen: Di…
§ 3 § 3
§ 3 Fachärzte in Additivfachausbildung (1) Die Modellfunktion Fachärzte in Additivfachausbildung – FAA umfasst die Ausbildung zum Additivfach. (2) Sie besteht aus der folgenden Modellstelle: FAA Fachärzte in Additivfachausbildung Das Stellenprofil dieser Modellstelle ist einschließlich des St…
Einreihungsplan-Verordnung Gesundheit und Sozialbetreuung
ERP-V Gesundheit und Sozialbetreuung · Verordnung · Tirol
§ 1 § 1
§ 1 Einreihungsplan Die in der Modellstellen-Verordnung Gesundheit und Sozialbetreuung, LGBl. Nr. 138/2018, festgelegten Modellfunktionen und Modellstellen werden in dem in der Anlage dargestellten Einreihungsplan zu den ihrem Stellenwert entsprechenden Entlohnungsklassen und zu einer Funktionsgru…
§ 2 § 2
§ 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
Anl. 1
Anlage
Pflanzenschutzgerätekontrollverordnung, Tiroler
TPSGKV · Verordnung · Tirol
§ 1 § 1
§ 1 Zielsetzung Diese Verordnung enthält Vorschriften über den Umgang mit sowie die wiederkehrende Kontrolle von beruflich verwendeten Pflanzenschutzgeräten zur Sicherstellung eines hohen Grades an Schutz für das Leben und die Gesundheit von Menschen und für die Umwelt.
§ 2 § 2
§ 2 Anforderungen an den Umgang mit Pflanzenschutzgeräten (1) Berufliche Verwender, die Pflanzenschutzgeräte nach § 3 Abs. 2 lit. a verwenden, haben sich über die von den verwendeten Geräten ausgehenden Gefahren und Risiken zu informieren und diese sorgfältig zu warten und erforderlichenfalls inst…
§ 3 § 3
§ 3 Kontrollpflichtige Pflanzenschutzgeräte (1) Pflanzenschutzgeräte, die beruflich eingesetzt werden, sind vom Verfügungsberechtigten regelmäßigen Kontrollen gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung zu unterziehen. (2) Folgende Pflanzenschutzgeräte unterliegen nicht der Kontrollpflicht nach Abs.…
Einreihungsplan-Verordnung Gesundheit
ERP-V Gesundheit · Verordnung · Tirol
§ 1 § 1
§ 1 Einreihungsplan Die in der Modellstellen-Verordnung Gesundheit, LGBl. Nr. 1/2015, festgelegten Modellfunktionen und Modellstellen werden in dem in der Anlage dargestellten Einreihungsplan zu den ihrem Stellenwert entsprechenden Entlohnungsklassen und zu einer Funktionsgruppe zugeordnet.
§ 2 § 2
§ 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
Anl. 1
Anlage
Naturpark Steirische Eisenwurzen (Teile der Landschaftsschutzgebiete Nr. 16 und 20, der Naturschutzgebiete I und II)
Verordnung · Steiermark
§ 1
Der in der Anlage dargestellte Teilbereich der „Steirischen Eisenwurzen“ des mit den Verordnungen der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. Juli 1958, LGBl. Nr. 56, vom 22. Juli 1981, LGBl. Nr. 59 und 68, zu den Naturschutzgebieten I und II, zu den Landschaftsschutzgebieten Nr. 16 und 20 erklärten…
Anl. 1
Anlage 1 (Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)
Jugendbedienstetenschutz-Verordnung
JBed-V · Verordnung · Tirol
§ 1 § 1
§ 1 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Jugendlichen, mit Ausnahme der Lehrlinge im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 78/2015.
§ 2 § 2
§ 2 Gefahrenbeurteilung, zu berücksichtigende Faktoren Der Dienstgeber hat im Rahmen der Gefahrenbeurteilung und bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen im Hinblick auf die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit von Jugendlichen insbesondere folgende Faktoren zu berücksichtigen: a) die Einrichtu…
§ 3 § 3
§ 3 Beschäftigungsverbote (1) Auf die Beschäftigung von Jugendlichen sind die §§ 3 bis 7 der Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO), BGBl. II Nr. 436/1998, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 185/2015, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass a) im §…
Persönliche-Schutzausrüstungs-Verordnung
PSA-V · Verordnung · Tirol
§ 1 § 1
1. Abschnitt Persönliche Schutzausrüstungen § 1 Beschaffenheit (1) Die persönliche Schutzausrüstung muss hinsichtlich ihrer Beschaffenheit, Konzeption und Konstruktion den für das Inverkehrbringen geltenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen. (2) Darüber hinaus muss sie a) S…
§ 2 § 2
§ 2 Auswahl (1) Der Dienstgeber hat vor der Auswahl der persönlichen Schutzausrüstungen eine Bewertung der von ihm vorgesehenen persönlichen Schutzausrüstungen vorzunehmen, um festzustellen, ob sie den im § 1 festgelegten Anforderungen entsprechen. Die Bewertung hat zu umfassen: a) die Feststellu…
§ 3 § 3
§ 3 Benutzung (1) Persönliche Schutzausrüstungen dürfen außer in begründeten Ausnahmefällen nur für jene Zwecke und unter jenen Bedingungen eingesetzt werden, für die sie nach den Angaben des Herstellers oder des Inverkehrbringers bestimmt sind. (2) Der Dienstgeber hat den Bediensteten für die Be…
Bildschirmarbeits- und Lasten-Verordnung
BSuL-V · Verordnung · Tirol
§ 1 § 1
1. Abschnitt Bildschirmarbeitsplätze, Bildschirmarbeit § 1 Geltungsbereich (1) Dieser Abschnitt gilt für Bildschirmarbeitsplätze und Bildschirmarbeit mit Ausnahme der Arbeit an a) Bedienerplätzen von Maschinen oder an Fahrplätzen von Fahrzeugen mit Bildschirmgeräten, b) Bildschirmgeräten an Bor…
§ 2 § 2
§ 2 Anwendung von Bestimmungen der Bildschirmarbeitsverordnung (1) Auf Bildschirmarbeitsplätze und Bildschirmarbeit sind die Abschnitte 2, 3 und 4 der Bildschirmarbeitsverordnung - BS-V, BGBl. II Nr. 124/1998, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass a) an die Stelle des Wortes „Arbeitgeber/in“…
§ 3 § 3
§ 3 Software, Gestaltung der Bildschirmarbeit Bei der Konzipierung, Auswahl, Einführung und Änderung von Software sowie bei der Gestaltung von Tätigkeiten, bei denen Bildschirmgeräte zum Einsatz kommen, hat der Dienstgeber Folgendes zu beachten: a) die Software muss 1. der auszuführenden Tätigkei…
Arbeitsmittel-Verordnung
Am-V · Verordnung · Tirol
§ 1 § 1
§ 1 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung gelten als: a) Arbeitsmittel alle Maschinen, Apparate, Werkzeuge, Geräte und Anlagen, die bei der Arbeit benutzt werden; zu den Arbeitsmitteln gehören insbesondere auch Beförderungsmittel zur Beförderung von Personen oder Gütern, Aufzüge, Leiter…
§ 2 § 2
§ 2 Aufstellung von Arbeitsmitteln (1) Der Dienstgeber hat bei der Aufstellung von Arbeitsmitteln die besonderen Bedingungen und Eigenschaften der Arbeitsmittel und der Tätigkeit sowie die am Arbeitsplatz bestehenden Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten und die Gefahren, die…
§ 3 § 3
§ 3 Benutzung von Arbeitsmitteln (1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass bei der Benutzung von Arbeitsmitteln folgende Grundsätze eingehalten werden: a) Arbeitsmittel dürfen nur für Arbeitsvorgänge und unter Bedingungen benutzt werden, für die sie geeignet sind und für die sie nach den Anga…
Fachkenntnisse-Verordnung
Fachk-V · Verordnung · Tirol
§ 1 § 1
§ 1 Fachkenntnisse, besondere Aufsicht (1) Zu Tätigkeiten, die mit einer besonderen Gefahr für die damit beschäftigten oder für andere Bedienstete verbunden sind, wie das Führen von Kränen und Staplern, die Durchführung von Sprengarbeiten oder sonstige Arbeiten mit vergleichbarem Risiko, dürfen nu…
§ 2 § 2
§ 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung gelten als: a) Kräne Betriebseinrichtungen oder Betriebsmittel, die Lasten heben und in mindestens einer Richtung bewegen; nicht als Kräne gelten vor allem Flurförderzeuge und Geräte zur Regalbedienung; b) Stapler Fahrzeuge für den innerbetriebl…
§ 3 § 3
§ 3 Anwendung von bundesrechtlichen Bestimmungen Auf die in § 1 genannten Tätigkeiten und die dafür erforderlichen Fachkenntnisse sind die §§ 2 Z 1 mit Ausnahme der lit. d und e und Z 2, 3, 6 Z 1 bis 3 und 6 sowie Anhang 1, 2, 3 und 6 der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse, BGBl. II N…
Kennzeichnungs-Verordnung
Kenn-V · Verordnung · Tirol
§ 1 § 1
§ 1 Begriffsbestimmungen (1) Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung ist jedes Zeichen (Schild, Sicherheitsfarbe, Leucht- oder Schallzeichen, Sprech- oder Handzeichen), das für einen bestimmten Bereich oder für eine bestimmte Situation eine für die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit …
§ 2 § 2
§ 2 Allgemeine Bestimmungen (1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass, soweit nach den Bestimmungen des TBSG 2003 oder einer anderen dazu erlassenen Verordnung eine Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung erforderlich ist, diese Kennzeichnung nach den Bestimmungen dieser Verordnung ges…
§ 3 § 3
§ 3 Anwendung von Bestimmungen der Kennzeichnungsverordnung (1) Auf a) die Verwendung von Schildern und Sicherheitsfarben und die an diese zu stellenden Anforderungen, b) die Verwendung von Leucht-, Schall-, Sprech- und Handzeichen und die an diese zu stellenden Anforderungen und c) die Informati…
Dokumentations-Verordnung
Dok-V · Verordnung · Tirol
§ 1 § 1
1. Abschnitt Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument § 1 Anwendung von Bestimmungen der Verordnung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (1) Auf die Gestaltung, den Inhalt sowie die Überprüfung und Anpassung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokuments sind die §§ 1 bis 3 u…
§ 2 § 2
§ 2 Zuständige Personen Aus dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument muss sich ergeben, welche Personen als Vertreter des Dienstgebers für Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes zuständig sind oder welche Organisationseinheit beim Dienstgeber nähere Auskünfte über Personen und Die…
§ 3 § 3
2. Abschnitt Sonstige Aufzeichnungen § 3 Aufzeichnungen über Arbeitsunfälle Der Dienstgeber hat die nach § 5 Abs. 2 lit. a TBSG 2003 zu führenden Aufzeichnungen über Arbeitsunfälle mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
Krankenanstalten-LKF-Verordnung 2026
Verordnung · Salzburg
§ 1 Abgeltung der Leistungen der Christian-Doppler-Klinik – Universitätsklinikum der PMU
(1) Die Leistungen der Christian-Doppler-Klinik – Universitätsklinikum der PMU mit Ausnahme der Leistungen der Universitätsklinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik und der Universitätsklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie sind im Akutbereich gemäß § 60 Abs 1 SKAG durch LKF-Gebühre…
§ 2 Abgeltung der Leistungen der Landesklinik St. Veit
(1) Die Leistungen der Landesklinik St. Veit sind mit Ausnahme der Leistungen der Pflegeabteilungen (Abs 2) gemäß § 60 Abs 1 SKAG durch LKF-Gebühren abzugelten. Der zur Verrechnung gelangende, kostendeckende Eurowert je LKF-Punkt beträgt 1,46 €. (2) Die Leistungen der Pflegeabteilungen der Landeskl…
§ 3 Abgeltung der Leistungen weiterer Krankenanstalten
(1) Die Leistungen der nachstehenden Krankenanstalten sind gemäß § 60 Abs 1 SKAG durch LKF-Gebühren abzugelten. Der zur Verrechnung gelangende kostendeckende Eurowert je LKF-Punkt wird wie folgt festgesetzt: Für die Krankenanstalt Eurowert Landeskrankenhaus Salzburg – Universitätsklinikum der PMU 2…
Festlegung der Beitragsgruppen für den Tourismusförderungsbeitrag 2026
Verordnung · Burgenland
§ 1 Ziel und Rechtsgrundlage
Diese Verordnung dient der Zuordnung der beitragspflichtigen Tätigkeiten zu den Beitragsgruppen A bis D, entsprechend der Bestimmung des § 23 Abs. 3 Bgld. TG 2021, LGBl. Nr. 6/2021, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 2/2026.
§ 2 Beitragsgruppen
(1) In die Beitragsgruppe A fallen folgende Tätigkeiten aus den Kammerorganisationen und den Fachgruppen der Wirtschaftskammer: Animateure Aufstellen und Betrieb von Waren- und Getränkeautomaten Aufstellen und Betrieb von Tonbandautomaten zur Abgabe von Erläuterungen über Sehenswürdigkeiten Ausstel…
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Zulagenverordnung 2022
Verordnung · Salzburg
§ 1 Anwendungsbereich und Regelungsgegenstand
(1) Die Verordnung regelt weitere Zulagen und pauschalierte Nebengebühren sowie die Höhe von bestimmten Nebengebühren von Landesbeamtinnen oder -beamten sowie von Vertragsbediensteten des Landes, die nicht in den Anwendungsbereich des Landesbediensteten-Gehaltsgesetzes fallen. Die vom Anwendungsbere…
§ 2 Zulagen und Nebengebühren
(1) Im Landesdienst bestehen neben den gesetzlich geregelten Zulagen die in der Anlage angeführten Zulagen und pauschalierten Nebengebühren, untergliedert nach 1. allgemein für alle Bediensteten geltenden Bestimmungen, die Anwendung finden, soweit nachfolgend keine verwendungsspezifischeren Zulagen…
§ 3 Rundungsbestimmung
Bei der Berechnung der Zulagen und Nebengebühren nach dieser Verordnung sind die auszuzahlenden Beträge auf volle Cent in der Weise zu runden, dass Beträge unter 0,5 Cent abgerundet und Beträge ab 0,5 Cent aufgerundet werden.
Bildung von Sanitätsgemeinden
Verordnung · Niederösterreich
§ 1 Gegenstand
Zur gemeinsamen Bestellung eines Gemeindearztes und Ausübung der Diensthoheit werden die in der Anlage bezeichneten Gemeindeverbände (Sanitätsgemeinden) gebildet.
§ 2 Schlussbestimmungen
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Bildung von Sanitätsgemeinden, LGBl. 9400/1, außer Kraft.
Anl. 1 Bildung von Sanitätsgemeinden
Anlage Sanitätsgemeinde bestehend aus den Gemeinden bzw. Gemeindeteilen Guntersdorf Guntersdorf und Wullersdorf mit der KG Grund Japons Irnfritz-Messern ohne die KG Dorna, Grub, Messern, Rothweinsdorf, Sitzendorf, Haselberg, Nondorf an der Wild und Reichharts; Japons Kreuzstetten Kreuzstetten und…
Landesbeamtengesetz 1998
LBG 1998 · Landesgesetz · Tirol
§ 1 Geltungsbereich
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen (1) Dieses Gesetz gilt für alle Bediensteten, die zum Land Tirol in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, wenn sie vor dem 1. Jänner 2007 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingetreten und bis zur Übernahme in das …
§ 2 Anwendung bundesgesetzlicher Vorschriften
Auf das Dienstverhältnis der Landesbeamten finden folgende bundesgesetzliche Vorschriften sinngemäß Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist: a) 1. das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG 1979), in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 24/1991 mit folgenden Abwe…
§ 2a Eingetragene Partnerschaften
Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf eingetragene Partner von Beamten nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG, sinngemäß anzuwenden: §§ 30 bis 34, § 36, § 38 mit Ausnahme des Abs. 6 lit. c Z. 2, § 40 Abs. 10 lit. c, § 43, § 44 hinsichtlich des überlebenden Ehegatten, § 47, § 60, …
StPBG-Einkommens- und Vermögens-Verordnung 2025 – StPBG-EVVO-2025
StPBG-EVVO-2025 · Verordnung · Steiermark
§ 1 Einkommen
Zum Einkommen zählen insbesondere: 1. einkommensteuerpflichtige Einkünfte: 2. Arbeitslosengeld; 3. Notstandshilfe; 4. Pensionsvorschuss; 5. tatsächlich zufließende Unterhaltszahlungen; 6. verpflichtend zustehende Unterhaltszahlungen bei Leistungen gemäß § 5 Steiermärkisches Pflege- und Betreuungsge…
§ 2 Einkommensermittlung
(1) Von den Einkünften gemäß § 1 Z 1 sind die nach steuerrechtlichen Vorschriften ermittelte Einkommensteuer vor Abzug der Absetzbeträge (allgemeiner Absetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag, Pensionistenabsetzbetrag) – sowie die Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen. (2) Bei regelmäßig anfallendem Ei…
§ 3 Einkommensnachweise
(1) Nachweise über Einkünfte aus der Vergangenheit sind bei der Ermittlung des Einkommens nur dann heranzuziehen, wenn zu erwarten ist, dass diese Einkünfte auch in Zukunft anfallen. (2) Zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage für regelmäßig anfallende Einkünfte gemäß § 1 Z 1, ist, soweit im Folgen…
Steiermärkisches Sozialunterstützungsgesetz – StSUG
StSUG · Landesgesetz · Steiermark
§ 1 Ziele
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Leistungen der Sozialunterstützung sollen insbesondere 1. zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs der Bezugsberechtigten beitragen und 2. die dauerhafte (Wieder-)Eingliederung von Bezugsberechtigten in das Erwerb…
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Gesetzes bedeuten: 1. Wirtschaftsgemeinschaft : zwei oder mehrere Personen, die in einer Wohneinheit oder Wohngemeinschaft leben und ihren Haushalt in wirtschaftlicher Hinsicht (gänzlich/teilweise) gemeinsam führen. Das Nichtvorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft ist von den Bezugsb…
§ 3 Persönliche Voraussetzungen
2. Abschnitt Voraussetzungen für die Leistungen (1) Bezugsberechtigt sind Personen, die 1. ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen Aufenthalt in der Steiermark haben und 2. zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhalten, …
Burgenländisches Nationalparkgesetz Neusiedler See - Seewinkel
Bgld. NPG 2026 · Landesgesetz · Burgenland
§ 1 Geltungsbereich
1. Abschnitt Allgemeines (1) Dieses Gesetz regelt in Ausführung der Verfassungsbestimmungen der §§ 44 und 45 des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, in der jeweils geltenden Fassung, die Errichtung, den Betrieb und die Erhaltung des Nationalpar…
§ 2 Zielsetzung
Dem Betrieb und der Erhaltung des Nationalparks liegen folgende Ziele zugrunde: 1. die Förderung, Erhaltung und Weiterentwicklung des Nationalparks als natürliches und landschaftlich wertvolles Gebiet von nationaler und internationaler Bedeutung; 2. die Sicherung der für diesen Bereich repräsentati…
§ 3 Begriffsbestimmungen
Im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind folgende Begriffsbestimmungen maßgeblich: 1. Nationalpark: Der durch dieses Gesetz geregelte Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel; 2. Nationalparkgesellschaft: Die zur Verwirklichung der Ziele dieses Gesetzes und zur Erfüllung der in diesem Gesetz festgele…
NÖ Bauordnung 2014
NÖ BO 2014 · Landesgesetz · Niederösterreich
§ 1 Geltungsbereich
I. Baurecht A) Allgemeines (1) Dieses Gesetz regelt das Bauwesen im Land Niederösterreich. (2) Durch dieses Gesetz werden 1. die Zuständigkeit des Bundes für bestimmte Bauwerke (z. B. Bundesstraßen, Eisenbahn-, Luftfahrts-, Verteidigungs-, Wasserkraft- und öffentliche Schifffahrtsanlagen) sowie …
§ 2 Zuständigkeit
(1) Baubehörde und örtliche Baupolizei ist - der Bürgermeister - der Magistrat (in Städten mit eigenem Statut). Die Berufung gegen Bescheide ist ausgeschlossen. (2) Erstreckt sich ein Bauwerk oder Vorhaben auf das Gebiet mehrerer Gemeinden, ist die Bezirksverwaltungsbehörde Baubehörde. Erstreckt …
§ 3 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Aufgaben, die nach diesem Gesetz von der Gemeinde zu besorgen sind, fallen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
Nachtschwerarbeit 1993
Verordnung · Niederösterreich
§ 1 Nachtschwerarbeit 1993
(1) Durch diese Verordnung werden Arbeitnehmer des Krankenpflegepersonals, der medizinisch-technischen Dienste und Hebammen in den Geltungsbereich des Bundesgesetzes, mit dem das Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz, das Bundesgesetz betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechts und die Einführung …
§ 2 Nachtschwerarbeit 1993
Die Verordnung tritt am 1. Jänner 1993 in Kraft.
Einteilung der Gemeinden in Ortsklassen
Verordnung · Burgenland
§ 1 Einteilung der Gemeinden in Ortsklassen
Für die nachstehend angeführten Gemeinden des Burgenlandes werden die Ortsklassen für die Jahre 2026, 2027, 2028, 2029 und 2030 wie folgt festgesetzt: Gemeinde Ortsklasse Andau I Antau IV Apetlon II Bad Sauerbrunn I Bad Tatzmannsdorf I Badersdorf IV Baumgarten IV Bernstein III Bildein III Bocksdo…
§ 2 Einteilung der Gemeinden in Ortsklassen
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Einteilung der Gemeinden in Ortsklassen, LGBl. Nr. 81/2020, außer Kraft.
Vergabenachprüfungsgesetz 2018, Tiroler
TVNG 2018 · Landesgesetz · Tirol
§ 1 Geltungsbereich
1. Abschnitt Geltungsbereich, Vergabekontrolle (1) Dieses Gesetz regelt die Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen und von Bau- und Dienstleistungskonzessionen durch das Land Tirol, die Gemeinden und die Gemeindeverbände in Tirol sowie durch die landesgesetzlich eingerichteten Selbstverwa…
§ 2 Rechtsschutz durch das Landesverwaltungsgericht, Verfahren
(1) Dem Landesverwaltungsgericht obliegt die Nachprüfung der Vergabe von Aufträgen und von Bau- und Dienstleistungskonzessionen nach den vergaberechtlichen Vorschriften des Bundes durch die im § 1 genannten Auftraggeber einschließlich der Erhebung von Gebühren nach § 24. (2) Im Verfahren nach diese…
§ 3 Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts
2. Abschnitt Nachprüfung, Allgemeines (1) Das Landesverwaltungsgericht ist auf Antrag zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren (3. Abschnitt), zur Erlassung von einstweiligen Verfügungen (4. Abschnitt) und zur Durchführung von Feststellungsverfahren (5. Abschnitt) nach Maßgabe der Bestimmungen d…
Landes-Verlautbarungsgesetz
L-VerlautG · Landesgesetz · Salzburg
§ 1 Landesgesetzblatt Allgemeines
1. Abschnitt (1) Die Landesregierung hat ein Landesgesetzblatt in deutscher Sprache herauszugeben. Sie hat die im Landesgesetzblatt kundzumachenden Verlautbarungen (§ 2 Abs 1) sowie jene Verlautbarungen, hinsichtlich derer von der Möglichkeit der Kundmachung im Landesgesetzblatt Gebrauch gemacht wi…
§ 2 Kundmachungen im Landesgesetzblatt
(1) Im Landesgesetzblatt sind kundzumachen: a) Gesetzesbeschlüsse des Landtages (Art 22 Abs 1 L-VG); b) Staatsverträge des Landes mit an Österreich angrenzenden Staaten oder deren Teilstaaten (Art 49 L-VG), die rechtsverbindlichen Inhalt haben oder ohne solchen vom Landtag die Genehmigung erhalten …
§ 3 Sicherung der Authentizität und Integrität
(1) Die Dokumente, die eine Verlautbarung im Landesgesetzblatt enthalten, müssen ein Format haben, das die Aufwärtskompatibilität gewährleistet. Sie müssen in einem zuverlässigen Prozess erzeugt worden und mit einer elektronischen Signatur versehen sein. (2) Die Dokumente dürfen nach Erstellung der…
Magistrats-Personalvertretungsgesetz
Mag-PVG · Landesgesetz · Salzburg
§ 1 Anwendungsbereich
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen (1) Dieses Gesetz regelt die Personalvertretung der Bediensteten der Stadtgemeinde Salzburg. (2) Bedienstete im Sinn dieses Gesetzes sind Personen, auf die das Magistrats-Bedienstetengesetz Anwendung findet (§ 1 des Magistrats-Bedienstetengesetzes), und Lehrli…
§ 2 Magistrats-Personalvertretungsgesetz
Aufgaben der Personalvertretung § 2 (1) Die Personalvertretung ist nach Maßgabe dieses Gesetzes berufen, die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten zu wahren und zu fördern. Sie hat in Erfüllung dieser Aufgaben dafür einzutreten, d…
§ 3 Magistrats-Personalvertretungsgesetz
Schutz der Rechte der Bediensteten § 3 (1) Die Bediensteten dürfen in der Ausübung ihrer Rechte in der Dienststellenversammlung sowie in der Wahlwerbung und in ihrem aktiven und passivem Wahlrecht zu den Organen der Personalvertretung nicht eingeschränkt und wegen Ausübung dieser Rechte bzw Tä…
Gemeinde-Personalvertretungsgesetz
Gem-PVG · Landesgesetz · Salzburg
§ 1 Gemeinde-Personalvertretungsgesetz
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich § 1 (1) Dieses Gesetz regelt die Personalvertretung der Bediensteten der Gemeinden des Landes Salzburg mit Ausnahme der Landeshauptstadt Salzburg sowie der Bediensteten der Gemeindeverbände. (2) Für die Bediensteten jeder Gemeinde i…
§ 2 Gemeinde-Personalvertretungsgesetz
Aufgaben der Personalvertretung § 2 (1) Die Personalvertretung ist nach Maßgabe dieses Gesetzes berufen, die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten zu wahren und zu fördern. Sie hat in Erfüllung dieser Aufgaben dafür einzutreten, d…
§ 3 Gemeinde-Personalvertretungsgesetz
Schutz der Rechte der Bediensteten § 3 (1) Die Bediensteten dürfen in der Ausübung ihrer Rechte in der Bedienstetenversammlung und den Dienststellenversammlungen sowie in der Wahlwerbung und in ihrem aktiven und passiven Wahlrecht zu den Organen der Personalvertretung nicht eingeschränkt und w…
Salzburger Landes-Personalvertretungsgesetz
L-PVG · Landesgesetz · Salzburg
§ 1 Salzburger Landes-Personalvertretungsgesetz
1. Abschnitt Anwendungsbereich § 1 (1) Dieses Gesetz regelt das Personalvertretungsrecht der Bediensteten des Landes Salzburg mit Ausnahme der im Abs. 3 genannten Bediensteten. (2) Bedienstete im Sinne des Gesetzes sind alle zum Land in einem öffentlich-rechtlichen oder einem privatrechtli…
§ 2 Salzburger Landes-Personalvertretungsgesetz
2. Abschnitt Wirkungsbereich und Organisation der Personalvertretung Aufgaben der Personalvertretung § 2 (1) Die Personalvertretung ist berufen, die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten zu wahren und zu fördern. Sie hat in …
§ 3 Organe der Personalvertretung
(1) Organe der Personalvertretung sind: a) die Dienststellenversammlungen, b) die Dienststellenausschüsse, c) der Zentralausschuß, d) die Dienststellenwahlausschüsse, e) der Zentralwahlausschuß. (2) Der Wirkungsbereich der Dienststellenversammlungen und der Dienststellenausschüsse erstreckt sich a…
Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973
FLG. 1973 · Landesgesetz · Salzburg
§ 1 Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung
I. Hauptstück Zusammenlegung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke und Flurbereinigung 1. Abschnitt Zusammenlegung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke (1) Im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft können die Besitz-, Ben…
§ 2 Zusammenlegungsgebiet
(1) Das Gebiet eines Zusammenlegungsverfahrens ist unter Bedachtnahme auf die örtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhänge so festzulegen, daß die Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung möglichst vollkommen erreicht werden können. (2) Gegenstand der Zusammenlegung sind alle im Zusammenlegungsgebiet …
§ 3 Einleitung des Verfahrens
(1) Das Verfahren ist mit Verordnung der Agrarbehörde einzuleiten. (2) In der Verordnung ist das Zusammenlegungsgebiet (§ 2 Abs. 1) durch Angabe seiner Grenzen oder von sämtlichen einbezogenen Grundstücken festzulegen. (3) Vor Erlassung der Verordnung hat die Agrarbehörde die Ziele und Aufgaben de…
Nationalparkflächen des Nationalparks Neusiedler See - Seewinkel
Verordnung · Burgenland
§ 1 Nationalparkflächen
(1) Grundflächen, die den Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel bilden, sind Nationalparkflächen. (2) Nationalparkflächen sind in Flächen, welche der Naturzone (§ 3 Z 4 Bgld. NPG 2026) zugehören, und Flächen, die der Bewahrungszone (§ 3 Z 5 Bgld. NPG 2026) zugehören, eingeteilt.
§ 2 Nationalparkbereiche
Die Nationalparkflächen gliedern sich in folgende Nationalparkbereiche: 1. Sandeck - Neudegg (KG Illmitz und KG Apetlon); 2. Illmitz - Hölle (KG Illmitz); 3. Zitzmannsdorfer Wiesen (KG Neusiedl am See, KG Weiden am See und KG Gols); 4. Waasen - Hanság (KG Andau und KG Tadten); 5. Apetlon - Lange La…
§ 3 Verortung der Nationalparkflächen
(1) Die Nationalparkflächen sowie deren Zugehörigkeit zur Natur- und Bewahrungszone wurden über Koordinaten im Gauß-Krüger-System BMN M34 festgelegt und sind im Koordinatenverzeichnis ( Anlage 1 ) im pdf-Format ausgewiesen. Diese Ausweisung ist konstitutiv. (2) In Anlage 2 erfolgt in einem Übersich…
Nebengebührenverordnung
NG-VO · Verordnung · Salzburg
§ 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinn der folgenden Verordnung bedeutet: 1. E/1/1/1: das Einkommen der Einkommensstufe 1 des Einkommensbandes 1 aus dem Einkommensschema 1; 2. E/1/1/2: das Einkommen der Einkommensstufe 1 des Einkommensbandes 1 aus dem Einkommensschema 2.
§ 2 Wochenend- und Feiertagsabgeltung bei verlängerten Diensten
Die Erschwernisabgeltung gemäß § 30 Abs 5 LB-GG wird je Dienst in der Höhe folgender Prozentsätze aus E/1/1/2 festgelegt: Modellfunktion, der die während des Dienstes ausgeübte Tätigkeit entspricht Prozentsatz Handwerkliche Dienste 13,46 Sachbearbeitung, Fachbearbeitung, Expertentum, Führung 20,18 …
§ 3 Journaldienstabgeltung
(1) Soweit nicht Abs 2 anzuwenden ist, wird die Journaldienstabgeltung je Stunde in der Höhe folgender Prozentsätze aus E/1/1/1 festgelegt: Bedienstete im Einkommensband Prozentsatz Journaldienste zwischen 6:00 und 22:00 Uhr Journaldienste zwischen 22:00 und 6:00 Uhr 1 bis 4 0,810 0,984 5 bis 8 0,9…
Einreihungsplan- und Modellstellen-Verordnung
EinModV · Verordnung · Salzburg
§ 1 Einreihungspläne
1. Abschnitt Einreihungspläne, Modellstellen und Modellfunktionen Die Anlage 1 enthält alle Modellstellen und Modellfunktionen im Landesdienst, und zwar für den Verwaltungsbereich (§ 3 Z 13 LB-GG) im Teil 1 und für den Gesundheitsbereich (§ 3 Z 9 LB-GG) im Teil 2.
§ 2 Einreihungsplan- und Modellstellen-Verordnung
Modellstellen, Modellstellenprofile und Textbausteine (1) Eine Modellstelle ist die Darstellung der Aufgaben und Anforderungen aller Bediensteten mit annähernd vergleichbarer Verwendung, die in einem Modellstellenprofil beschrieben wird. Diese Beschreibung wird untergliedert nach Anforderungsarten …
§ 3 Modellfunktionen
(1) Jede Modellstelle ist einer Modellfunktion zugeordnet. Diese kann aus einer, aber auch aus mehreren funktionell gleichartigen Modellstellen bestehen, die sich jedoch hinsichtlich der Anforderungen unterscheiden. (2) Im Verwaltungsbereich (§ 3 Z 13 LB-GG) bestehen die Modellfunktionen Führung, E…