(1) Finanzvergehen sind die in den §§ 33 bis 52 mit Strafe bedrohten Taten (Handlungen oder Unterlassungen) natürlicher Personen. Finanzvergehen sind auch andere ausdrücklich mit Strafe bedrohte Taten, wenn sie in einem Bundesgesetz als Finanzvergehen oder als Finanzordnungswidrigkeiten bezeichnet sind.
(2) Nach Maßgabe des § 28a sind auch Verbände im Sinne des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes für Finanzvergehen verantwortlich.
(3) Vorsätzliche Finanzvergehen, die mit einer zwingend zu verhängenden Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind, sind Verbrechen im Sinne des § 17 Abs. 1 StGB.
FinStrG · Finanzstrafgesetz
Art. 1 § 1 Allgemeine Bestimmungen.
…Angelegenheiten der bundesrechtlich oder durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelten Abgaben und der Monopole ERSTER ABSCHNITT. Finanzstrafrecht. I. Hauptstück. Allgemeiner Teil. Allgemeine Bestimmungen. § 1. (1) Finanzvergehen sind die in den §§ 33 bis 52 mit Strafe bedrohten Taten (Handlungen oder Unterlassungen) natürlicher Personen. Finanzvergehen sind auch andere…
Art. 1
…Artikel 1 Hinweis auf die Umsetzung von Richtlinien (Anm.: aus BGBl. I Nr. 155/2013, zu den §§ 57, 84, 85 und 127…
Art. 1 § 28a Verantwortlichkeit von Verbänden
…Verantwortlichkeit von Verbänden § 28a. (1) Für vom Gericht zu ahndende Finanzvergehen von Verbänden (§ 1 Abs. 2) gelten die Bestimmungen des 1. und 2. Abschnittes des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes; die…
Art. 1 § 40 Grenzüberschreitender Umsatzsteuerbetrug
…Grenzüberschreitender Umsatzsteuerbetrug § 40. (1) Eines grenzüberschreitenden Umsatzsteuerbetrugs macht sich schuldig, wer vorsätzlich ein grenzüberschreitendes Betrugssystem, in welchem Lieferungen oder sonstige Leistungen ganz oder zum Teil ausgeführt oder vorgetäuscht werden…
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