Der Oberste Gerichtshof hat am 3. November 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Holy als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Franz F***** wegen der Finanzvergehen der fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34 Abs 1 FinStrG, sowie der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG und § 33 Abs 2 lit a FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 4. März 1998, GZ 12 Vr 2119/96-41, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franz F***** der Finanz(siehe § 1 FinStrG)vergehen (I) der fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34 Abs 1 FinStrG, sowie der Abgabenhinterziehung (II) nach § 33 Abs 1 FinStrG und (III) § 33 Abs 2 lit a FinStrG schuldig erkannt.
Darnach hat er in Velden am Wörthersee als Geschäftsführer der FF-***** GmbH
zu (I) in den Jahren 1986, 1988 und 1989 fahrlässig unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch das Geltendmachen von Vorsteuern auf Grund von Rechnungen tatsächlich nicht existenter Unternehmer zu Betriebsausgaben eine Verkürzung an Umsatzsteuer in der Höhe von 940.240 S bewirkt;
zu (II) im Jahr 1989 vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch das Nichtabrechnen von Leistungen in der Gesamthöhe von 9,426.095,71 S eine Verkürzung bescheidmäßig festzusetzender Abgaben an Umsatzsteuer im Gesamtbetrag von 1,885.219 S bewirkt;
zu (III) vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1972 entsprechenden Voranmeldungen nachangeführte Verkürzungen von Umsatzsteuervorauszahlungen bewirkt, wobei er dies nicht nur für möglich, sondern für gewiß hielt:
(1) in der Zeit von Jänner bis Dezember 1990 in der Höhe von 242.253,80 S;
(2) in der Zeit von Jänner bis Dezember 1991 in der Höhe von 2,651.337,79 S.
Dagegen richtet sich die (allein) auf Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die sich als nicht begründet darstellt.
In der Mängelrüge moniert der Beschwerdeführer, das Erstgericht habe sich mit seiner Verantwortung zu den Schuldspruchfakten II und III, "wonach er nicht gewußt hätte, daß bereits mit der Fertigstellung des Werks die Umsatzsteuerschuld entstehe", nicht auseinandergesetzt, außer Acht gelassen, daß die an die Firma Dipl. Ing. S***** Bau GmbH erstellte Rechnung nur als Teilrechnung anerkannt worden sei und im Widerspruch dazu die subjektive Tatseite der Abgabenhinterziehungen auf die "Verantwortung" des Angeklagten sowie auf "allgemeine Erfahrung, besonders aufgrund dessen nach der Vielzahl der Fälle zu erschließenden planmäßigen Vorgehens" gestützt, was eine Scheinbegründung darstelle.
Bei dieser Argumentation verkennt die Beschwerde, daß es gemäß § 270 Abs 2 Z 5 StPO nicht erforderlich ist, im Urteil zu allen Vorbringen und Aussagen Stellung zu nehmen und alle Umstände einer Erörterung zu unterziehen, die durch das Beweisverfahren hervorgekommen sind. Es genügt vielmehr, wenn der Gerichtshof in den Entscheidungsgründen in gedrängter Form die entscheidenden (also für die Schuld oder den anzuwendenden Strafsatz maßgebenden) Tatsachen bezeichnet, die er als erwiesen annimmt und die - mit den Denkgesetzen in Einklang stehenden - Gründe anführt, die zu seiner Überzeugung von der Richtigkeit dieser Annahme geführt haben (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 5 f, 142). Diesen Erfordernissen hat das Schöffengericht entsprochen, wobei es sich mit der Verantwortung des Angeklagten zu den Fakten II und III des Schuldspruchs (S 347/I f und S 135/II f) auseinandergesetzt (US 10, 12, 13 f) und schlüssig und denkrichtig dargelegt hat, warum es - unter Einbeziehung der sonstigen Ergebnisse des Beweisverfahrens, insbesondere der Resultate der Betriebsprüfung und der Umsatzsteuernachschau des Finanzamtes Villach, den gutachterlichen Schlußfolgerungen des Sachverständigen DDr. N***** sowie seiner teils geständigen Verantwortung - dem nicht geständigen Vorbringen des Angeklagten keinen Glauben schenkte und aus den äußeren Tatumständen im Zusammenhang mit dem Teilgeständnis auch das Vorliegen der subjektiven Tatseite erschlossen hat (US 10, 12, 13 und 14).
Da die unter TZ 17 im Sachverständigengutachten S 43/Bd II angeführte Rechnung der FF-***** GmbH an die Firma Dipl.Ing. S***** Bau GesmbH als nicht in die Umsatzsteuervoranmeldung aufgenommen im Schuldspruchfaktum III 1 Niederschlag findet, dieser Schuldspruchteil allerdings die vom Angeklagten ausgestellten, nicht in die Umsatzsteuervoranmeldung aufgenommenen Ausgangsrechnungen mit Mehrwertsteuer, betrifft, entbehrt das bezügliche Beschwerdevorbringen, ob es sich bei dieser Rechnung um eine Teil- oder Schlußrechnung gehandelt hat, jeglicher Relevanz.
Ein formeller Begründungsmangel liegt daher nicht vor.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit sofort bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
Die Entscheidung über die Berufung fällt somit in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a StPO.
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