(1) Die APAB hat eine erteilte Bescheinigung mit Bescheid zu widerrufen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass eine Bescheinigung nicht zu erteilen war. Diesfalls ist die Bescheinigung unverzüglich zurückzustellen und die Eintragung im öffentlichen Register von Amts wegen zu löschen. Die nächste Qualitätssicherungsprüfung kann frühestens sechs Monate nach Widerruf der Bescheinigung beantragt werden.
(2) Sofern sich nachträglich herausstellt, dass eine Bescheinigung gemäß § 35 Abs. 1 Z 2 oder § 36 Abs. 1 Z 2 nur hinsichtlich der Durchführung von Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung nicht zu erteilen war, hat die APAB mit Bescheid eine Bescheinigung gemäß § 35 Abs. 1 Z 1 bzw. § 36 Abs. 1 Z 1 auf die verbleibende Befristung gemäß § 35 Abs. 4 bzw. § 36 Abs. 3 auszustellen. Diesfalls ist die Bescheinigung unverzüglich zurückzustellen und die Eintragung im öffentlichen Register von Amts wegen zu berichtigen.
(3) Ab Widerruf der Bescheinigung sind weitere Handlungen zur Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung und gegebenenfalls weitere Abschlussprüfungshandlungen zu unterlassen. Die Gültigkeit von davor bereits abgeschlossenen Abschlussprüfungen oder Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung bleibt unberührt.
APAG · Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz
§ 40 Widerruf der Bescheinigung
…Widerruf der Bescheinigung § 40. (1) Die APAB hat eine erteilte Bescheinigung mit Bescheid zu widerrufen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass eine Bescheinigung nicht zu erteilen war. Diesfalls ist die…
§ 37 Bescheinigung bei Wiederaufnahme
…Bescheinigung gemäß § 35 Abs. 6 oder 3. Versagung der Bescheinigung gemäß § 39 oder 4. Widerruf der Bescheinigung gemäß § 40 oder 5. Entzug der Bescheinigung gemäß § 41 oder 6. Erlöschen der Bescheinigung gemäß § 42 neuerlich eine Bescheinigung erteilt, so ist diese…
§ 21 Finanzierung
…gemäß den §§ 35 bis 37, 4. das Versagen einer Bescheinigung gemäß § 39, 5. den Widerruf einer Bescheinigung gemäß § 40, 6. den Entzug einer Bescheinigung gemäß § 41, 7. Eintragungen und Änderungen im öffentlichen Register gemäß den §§ 52 bis 54, 8…
§ 13 Anhörungsrechte der Qualitätsprüfungskommission
…zur Mängelbeseitigung; 5. der Bestellung des Sonderprüfers einschließlich des Honorars gemäß § 38 Abs. 4; 6. dem Widerruf einer Bescheinigung gemäß § 40; 7. dem Entzug einer Bescheinigung gemäß § 41.…
APAB-VKBV · APAB-Verwaltungskostenbeitragsverordnung
§ 1
…bis 37 APAG 300,-- 4. für das Versagen einer Bescheinigung gemäß § 39 APAG 30,-- 5. für den Widerruf einer Bescheinigung gemäß § 40 APAG 30,-- 6. für den Entzug einer Bescheinigung gemäß § 41 APAG 300,-- 7. für Eintragungen und Änderungen im öffentlichen Register gemäß den §§…
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