Die APAB hat die Qualitätsprüfungskommission anzuhören vor:
1. der Bestellung des Qualitätssicherungsprüfers;
2. der Erteilung der Bescheinigung gemäß §§ 35 bis 37 oder der Versagung der Bescheinigung gemäß § 39;
3. der Anordnung von Maßnahmen gemäß § 38 Abs. 2 (Mängelbeseitigung, Sonderprüfung);
4. der Annahme der gemäß § 38 Abs. 3 übermittelten Darstellung zur Mängelbeseitigung;
5. der Bestellung des Sonderprüfers einschließlich des Honorars gemäß § 38 Abs. 4;
6. dem Widerruf einer Bescheinigung gemäß § 40;
7. dem Entzug einer Bescheinigung gemäß § 41.
APAG · Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz
§ 13 Anhörungsrechte der Qualitätsprüfungskommission
…Anhörungsrechte der Qualitätsprüfungskommission § 13. Die APAB hat die Qualitätsprüfungskommission anzuhören vor: 1. der Bestellung des Qualitätssicherungsprüfers; 2. der Erteilung der Bescheinigung gemäß §§ 35 bis 37 oder…
§ 36 Vorläufige Bescheinigung
…§§ 29 bis 35 einen Qualitätssicherungsprüfer zu bestellen und den eingelangten schriftlichen Prüfbericht auszuwerten und unter Berücksichtigung der Anhörung der Qualitätsprüfungskommission gemäß § 13 innerhalb einer Frist von drei Monaten mit Bescheid über die Erteilung der Verlängerung der vorläufigen Bescheinigung zu entscheiden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § …
§ 6 Vorstand
…eines Vorstands insbesondere im Zusammenhang mit dessen Zuverlässigkeit, Aufrichtigkeit und Unvoreingenommenheit ergeben. Bei keinem Mitglied des Vorstandes darf ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994 vorliegen; dies gilt auch, wenn ein…
§ 35 Bescheinigung
…Bescheinigung § 35. (1) Die APAB hat die bei ihr eingelangten, schriftlichen, Prüfberichte auszuwerten und unter Berücksichtigung der Anhörung der Qualitätsprüfungskommission gemäß § 13 innerhalb einer Frist von drei Monaten mit Bescheid über die Erteilung oder Versagung einer Bescheinigung zur 1. Durchführung von Abschlussprüfungen oder 2. Durchführung von Abschlussprüfungen…
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