§ 37 Bescheinigung bei Wiederaufnahme
In Kraft seit 19. Februar 2026
Up-to-date
Wird von der APAB nach
1. Ablauf von zwölf Monaten nach Fristablauf der Bescheinigung gemäß § 35 Abs. 4 oder
2. Verzicht auf die Bescheinigung gemäß § 35 Abs. 6 oder
3. Versagung der Bescheinigung gemäß § 39 oder
4. Widerruf der Bescheinigung gemäß § 40 oder
5. Entzug der Bescheinigung gemäß § 41 oder
6. Erlöschen der Bescheinigung gemäß § 42
neuerlich eine Bescheinigung erteilt, so ist diese auf einen Zeitraum von 18 Monaten zu befristen.
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