§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
a) Kräne Betriebseinrichtungen oder Betriebsmittel, die Lasten heben und in mindestens einer Richtung bewegen; nicht als Kräne gelten vor allem Flurförderzeuge und Geräte zur Regalbedienung;
b) Stapler Fahrzeuge für den innerbetrieblichen Verkehr mit für Stapelvorgänge bewegbarem Lastträger.
Fachk-V · Fachkenntnisse-Verordnung
§ 2 § 2
…§ 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung gelten als: a) Kräne Betriebseinrichtungen oder Betriebsmittel, die Lasten heben und in mindestens einer Richtung bewegen; nicht als Kräne gelten vor allem Flurförderzeuge und Geräte…
§ 3 § 3
…1 mit Ausnahme der lit. d und e und Z 2, 3, 6 Z 1 bis 3 und 6 sowie Anhang 1, 2, 3 und 6 der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse, BGBl. II Nr. 13/2007, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 26/2014 mit…
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