(1) Pflanzenschutzgeräte, die beruflich eingesetzt werden, sind vom Verfügungsberechtigten regelmäßigen Kontrollen gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung zu unterziehen.
(2) Folgende Pflanzenschutzgeräte unterliegen nicht der Kontrollpflicht nach Abs. 1:
a) von einer Person getragene Pflanzenschutzgeräte;
b) Geräte und Vorrichtungen, die ausschließlich zur Ausbringung von Nützlingen im Sinne des § 12 der Pflanzenschutzmittelverordnung 2011, BGBl. II Nr. 233/2011, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 212/2015 verwendet werden.
TPSGKV · Pflanzenschutzgerätekontrollverordnung, Tiroler
§ 3 Kontrollpflichtige Pflanzenschutzgeräte
(1) Pflanzenschutzgeräte, die beruflich eingesetzt werden, sind vom Verfügungsberechtigten regelmäßigen Kontrollen gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung zu unterziehen. (2) Folgende Pflanzenschutzgeräte unterliegen nicht der Kontrollpflicht nach Abs. 1: a) von einer Person getragene Pflanzensch…
§ 2 Anforderungen an den Umgang mit Pflanzenschutzgeräten
…1) Berufliche Verwender, die Pflanzenschutzgeräte nach § 3 Abs. 2 lit. a verwenden, haben sich über die von den verwendeten Geräten ausgehenden Gefahren und Risiken zu informieren und diese sorgfältig zu…
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