Die Parteistellung sowie die Beschwerde- und Rechtsmittellegitimation der Österreichischen Zahnärztekammer in Wien bestehen nach § 5 Abs. 8 Wr. KAG nur hinsichtlich der Frage, ob an dem in Aussicht genommenen selbständigen Zahnambulatorium ein Bedarf besteht (vgl. VwGH 6.12.2022, Ra 2020/11/0069, Rn. 43, mwN). Sie erstrecken sich aber nicht auf den Schutz der rechtlichen Interessen von "Mitbewerbern".
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