Die Errichtung (und Änderung) von selbständigen Ambulatorien iSd. §§ 5 und 7 Wr KAG 1987 (und daher auch die Vorabfeststellung des Bedarfs an einer solchen Krankenanstalt) zählt zu den Angelegenheiten der "Heil- und Pflegeanstalten" iSd. Art. 12 Abs. 1 Z 1 B-VG (vgl. VfSlg. 13.023/1992; 17.232/2004; VfGH 30.6.2022, G 334-341/2021, V 265/2021, Rn. 220). Errichtungs-, Änderungsbewilligungs- und Vorabfeststellungsverfahren für selbständige Ambulatorien betreffen daher aus kompetenzrechtlichen Gründen nur jene Teile des ÖSG und des jeweiligen RSG, welche auf Grundlage der in Ausführung des § 23 Abs. 5 Gesundheits-ZielsteuerungsG 2017 ergangenen landesgesetzlichen Verordnungsermächtigungen für verbindlich erklärt wurden. Der Verweis auf die "Verordnungen gemäß § 23 Gesundheits-ZielsteuerungsG 2017 " in § 5 Abs. 3a Wr KAG 1987 ist demnach als Verweis auf Verordnungen zur Verbindlicherklärung von Teilen des ÖSG und der RSG, soweit diese Angelegenheiten des Art. 12 B-VG betreffen, nach solchen landesgesetzlichen Grundlagen zu verstehen. Die Aufhebung (der Grundsatzbestimmung) des § 23 Abs. 5 Gesundheits-ZielsteuerungsG 2017 mit Erkenntnis des VfGH vom 30. Juni 2022, G 334-341/2021, V 265/2021, ist daher für die Anwendung des § 5 Abs. 3a Wr. KAG 1987 ohne Belang. Es spielt für die Anwendbarkeit des § 5 Abs. 3a Wr KAG 1987 schließlich keine Rolle, ob das Vorhaben im (durch Verordnung des jeweiligen Landes verbindlich erklärten Teil des) ÖSG oder im jeweiligen RSG geregelt ist.
Rückverweise