Rückverweise
Die Bestimmung des § 8 Abs. 1 SchPflG 1985 findet sich im Abschnitt B (des ersten Abschnitts) des SchPflG 1985, der die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch den Besuch von öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen regelt. Die §§ 8, 8a und 8b SchPflG 1985 regeln auch ihrer Überschrift zufolge den Schulbesuch bei sonderpädagogischem Förderbedarf. Bereits diese systematische Einordung der Bestimmungen durch den Gesetzgeber spricht gegen die Annahme, diese Bestimmung beziehe sich auch auf die in Abschnitt C des SchPflG 1985 geregelte Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch die Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht. Eine vergleichbare Bestimmung über die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs bei Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch die Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht sieht der zuletzt genannte Abschnitt C des SchPflG 1985 nicht vor.