IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Ing. Robert FODROCZI und Peter STATTMANN über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice St. Pölten vom 25.03.2025, VSNR: XXXX , betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice St. Pölten (im Folgenden: AMS) vom 25.03.2025 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 38 iVm § 10 AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe für 42 Bezugstage (Leistungstage) ab 28.02.2025 verloren habe. Das angeführte Ausmaß an verloren gegangenen Bezugstagen (Leistungstagen) verlängere sich um jene Tage, an denen ein Bezug von Krankengeld vorliege. Nachsicht wurde nicht erteilt.
Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS am 28.02.2025 darüber Kenntnis erlangt habe, dass die Beschwerdeführerin eine zugewiesene und zumutbare Beschäftigung beim Dienstgeber XXXX GmbH als Bürokraft durch ihre Angaben beim Bewerbungsgespräch vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde, in welcher sie ausführte, dass im Rahmen des Vorstellungsgespräch beim potentiellen Dienstgeber über den beruflichen Werdegang der Beschwerdeführerin und die Anforderungen der zu besetzenden Stelle gesprochen worden sei. Der potentielle Dienstgeber habe jemanden gesucht, der seine Anweisungen befolge und keine Verbesserungsvorschläge tätige. Die Beschwerdeführerin habe eindeutig mitgeteilt, dass dies für sie in Ordnung sei. Bezüglich der Gehaltsvorstellungen sei der Beschwerdeführerin eine Einstufung von zehn Jahren gesagt worden, so wie auch im Inserat angeführt. Die Beschwerdeführerin habe gefragt, ob eine Anrechnung von zwölf Jahren möglich sei, da sie über weit mehr als zehn Berufsjahre verfüge. Der Dienstgeber habe zugesagt, mit dem Steuerberater deshalb zu sprechen. Die Beschwerdeführerin habe dem Dienstgeber auch die Fördermöglichkeiten durch das AMS mitgeteilt.
Als sich der potentielle Dienstgeber bei der Beschwerdeführerin gemeldet habe, habe er ihr mitgeteilt, dass er mit dem Steuerberater gesprochen habe und die Beschwerdeführerin nicht anstellen werde. Es habe keine Zusage über eine Einstellung mit der Einstufung von zehn Jahren oder eine andere Verhandlung gegeben. Es sei eine Absage gewesen.
Im Inserat sei gestanden, dass das Gehalt nach Qualifikation und Vordienstzeit frei verhandelbar sei und in einem Gespräch vereinbart werde. Dies sei nicht so gewesen. Die Beschwerdeführerin sehe in der Frage, ob die Entlohnung nach Kollektivvertrag erfolge, keine Vereitelungshandlung. Der potentielle Dienstgeber habe sich auch nicht beim AMS bezüglich Förderungen gemeldet oder einen Vorschlag gemacht bezüglich Entlohnung, weshalb für die Beschwerdeführerin naheliegend sei, dass er sowieso kein Interesse gehabt habe, sie einzustellen.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.07.2025 wies das AMS die Beschwerde ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin am 31.01.2025 eine Beschäftigung beim Dienstgeber XXXX GmbH im Ausmaß von 28 Wochenstunden zugewiesen worden sei. Im Inserat sei ein Monatsbruttolohn laut Kollektivvertrag für 40 Wochenstunden von € 2.431,25 brutto angeführt gewesen. Der potentielle Dienstgeber habe dem AMS rückgemeldet, dass sich die Beschwerdeführerin eine Anstellung unter € 2.100,00 nicht vorstellen habe können und daher eine Absage erhalten habe.
Die Beschwerdeführerin könne zumindest zwölf Verwendungsgruppenjahre vorweisen und entspreche dies einem Lohn von € 2.059,56 für die gegenständliche Stelle. Die Beschwerdeführerin habe dem Dienstgeber gegenüber eine Gehaltsvorstellung von mindestens € 2.100,00 und den Wunsch nach einer Vollzeitbeschäftigung thematisiert und dadurch das Zustandekommen der Beschäftigung vereitelt.
4. Die Beschwerdeführerin stellte rechtzeitig einen Vorlageantrag.
5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens samt Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht am 04.08.2025 einlangend vorgelegt.
6. Das Bundesverwaltungsgericht führte zur Ermittlung des Sachverhalts am 15.10.2025 eine mündliche Verhandlung durch, an der die Beschwerdeführerin sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen und der potentielle Dienstgeber als Zeuge befragt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin bezog ab 06.09.2023 Notstandshilfe. Sie hat Berufserfahrung als kaufmännische Büroangestellte und weist mindestens zwölf Verwendungsgruppenjahre laut Kollektivvertrag auf.
Am 31.01.2025 übermittelte das AMS der Beschwerdeführerin ein Stellenangebot als Bürokraft beim Dienstgeber XXXX GmbH. Dieses lautete auszugsweise wie folgt:
„[…] Zur Verstärkung suchen wir ab sofort:
1 Bürokraft (m/w/d)
für eine Teilzeitstelle im Ausmaß von 28h/Woche in XXXX
Ihre Aufgaben:
* Aktualisierung und Verarbeitung von Kundendaten
* Ablagetätigkeiten (Kundendaten)
* Erstellen von Angeboten
* Rechnungslegung
* Terminkoordination mit Kunden
* Telefondienst
* Erstellen von Gutachten an Hand von Vorlagen
Ihr Profil:
* Abgeschlossenen Schulausbildung oder einer abgeschlossenen Lehre mit dementsprechender Praxis.
* Deutschkenntnisse der Tätigkeit entsprechend
* Teamfähig
* Microsoft Office Kenntnisse
Wir bieten:
* Eine langfristige Teilzeitbeschäftigung
* Geregeltes Aufgabengebiet
* Hohe Eigenverantwortung
* Alleinarbeitsplatz
Entlohnung:
* Gehalt frei verhandelbar je nach Qualifikation und Vordienstzeiten dieses wird in einem persönlichen Gespräch vereinbart.
* Der Monatsbruttolohn lt. KV für eine 40h Anstellung 2431,25 Brutto
Das AMS führt für das Unternehmen eine Vorauswahl durch. […]”.
Die Beschwerdeführerin bewarb sich wie im Inserat beschrieben und wurde vom potentiellen Dienstgeber am 20.02.2025 zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen.
Im Zuge dessen wurde über den bisherigen beruflichen Werdegang der Beschwerdeführerin gesprochen und die Arbeit des potentiellen Dienstgebers vorgestellt. Ebenso wurden der Beschwerdeführerin die konkreten Aufgaben sowie die Arbeitszeiten mitgeteilt. Im Gespräch merkte die Beschwerdeführerin an, auch Vollzeitstellen zu suchen. Bezüglich der Entlohnung teilte der potentielle Dienstgeber mit, dass der Steuerberater ihm ein mögliches Gehalt von € 1.970,00 genannt habe, das einer Anrechnung von zehn Verwendungsgruppenjahre entspreche. Die Beschwerdeführerin fragte nach, ob es möglich wäre, dass ihr aufgrund ihrer Berufserfahrung zwölf Verwendungsgruppenjahre angerechnet werden könnten. Sie teilte mit, dass dies ungefähr € 2.100,00 sein müssten. Der Dienstgeber sagte zu, dies mit dem Steuerberater abzuklären, da er den Betrag nicht kenne und nicht wisse, ob dies möglich sei.
Etwa eine Woche später meldete sich der Dienstgeber telefonisch bei der Beschwerdeführerin und teilte ihr mit, dass eine Einstellung nicht möglich sei. Der konkrete Betrag, der sich nach zwölf Verwendungsgruppenjahren ergibt, wurde nicht besprochen. Ein weiteres Gespräch über die Gehaltsvorstellungen fand nicht statt.
Der Kollektivvertrag für Angestellte in Information und Consulting, gültig ab 01.01.2025, sieht für die Verwendungsgruppe II nach zwölf Verwendungsgruppenjahren für 40 Wochenstunden einen Mindestlohn von € 2.942,23 brutto vor. Die konkrete Berechnung das Gehalts für eine Teilzeitstelle beruht – anders als vom AMS vorgenommen – auf § 19a Kollektivvertragliche Mindestgrundgehälter für teilzeitbeschäftigte Angestellte und ergibt dies für 28 Wochenstunden ein Gehalt von € 2.061,94 brutto.
Der potentielle Dienstgeber meldete dem AMS mit E-Mail vom 27.02.2025 zurück, dass sich die Beschwerdeführerin eine Anstellung unter € 2.100,00 nicht vorstellen könne und ihr deshalb eine Absage erteilt werden habe müssen.
Die gegenständliche Stelle als Bürokraft wurde nicht besetzt und erledigt der Dienstgeber die Büroarbeit selbst.
Die Beschwerdeführerin bezog von 31.05.2025 bis 05.08.2025 Krankengeld und ist seit 01.09.2025 in einem vollversicherten Dienstverhältnis, das vom AMS mit Eingliederungsbeihilfe gefördert wird.
1.2. Die Beschwerdeführerin brachte gegen den gegenständlichen Bescheid vom 25.03.2025 Beschwerde vom 15.04.2025 ein, welche am 17.04.2025 beim AMS einlangte. Die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 17.07.2025 wurde per RSb-Brief versandt und am 21.07.2025 von der Beschwerdeführerin übernommen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts und insbesondere der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Der Versicherungsverlauf 04.08.2025 liegt im Akt ein. Der Kollektivvertrag für Angestellte in Information und Consulting vom 01.01.2025 liegt ebenso im Akt ein.
Die Feststellungen zum gegenständlichen Stellenangebot als Bürokraft beruhen insbesondere auf dem Vermittlungsvorschlag des AMS vom 31.01.2025, dass die Beschwerdeführerin am 20.02.2025 ein Vorstellungsgespräch beim potentiellen Dienstgeber hatte, ergibt sich etwa aus dessen Rückmeldung an das AMS vom 27.02.2025.
Die Feststellungen zum Ablauf des Bewerbungsgesprächs beruhen insbesondere auf den Angaben der Beschwerdeführerin, welche im Wesentlichen während des gesamten Verfahrens gleichbleibend ausfallen (vgl. Niederschrift wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung vom 06.03.2025; Beschwerde vom 15.04.2025). In der mündlichen Verhandlung gab die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen nochmals ausführlich und nachvollziehbar wieder. Der erkennende Senat gewann dabei den Eindruck, dass die geschilderten Erinnerungen glaubhaft waren, da die Beschwerdeführerin auch ihre Gedankengänge während und nach dem Vorstellungsgespräch darlegte und zudem einräumte, wenn sie sich nicht mehr genau erinnern konnte. Nachfragen konnte sie nachvollziehbar beantworten. Es wurde zudem deutlich, dass sie sich auch Gedanken für den Grund der Absage des potentiellen Dienstgebers gemacht hat (vgl. Verhandlungsschrift S. 7).
Hinsichtlich des als Zeugen befragten potentiellen Dienstgebers ist festzuhalten, dass dieser in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht den Eindruck hinterließ, dass er sich an das Bewerbungsgespräch mit der Beschwerdeführerin noch erinnern könnte oder sich eingehender damit beschäftigt hätte. In der Befragung wies er Erinnerungslücken auf und konnte im Wesentlichen nur jene Punkte konkret angeben, die er auch dem AMS per E-Mail geschickt hatte (Verhandlungsschrift S. 12: „VR: Welchen Gehaltswunsch hat die BF Ihnen gegenüber geäußert? Z: Wie in dem E-Mail hineingeschriebenen 2.100 Euro brutto.”). An den Ablauf des Gesprächs bezüglich der Gehaltsvorstellungen oder eine eventuelle Nachfrage beim Steuerberater bezüglich des Gehalts nach zwölf Verwendungsgruppenjahren hatte der potentielle Dienstgeber keine Erinnerung (vgl. Verhandlungsschrift S. 10 ff. und S. 13: „BF: Ich habe Sie nicht gefragt, wegen den 12 Verwendungsgruppenjahren? Können Sie sich nicht erinnern, dass Sie den Steuerberater anrufen wollten? Z: Ich kann mich jetzt nicht erinnern, vielleicht habe ich ihn angerufen. Für mich war das damals mit dem E-Mail abgeschlossen.”). Aus den Angaben des potentiellen Dienstgebers wurde deutlich, dass er hinsichtlich der kollektivvertraglichen Einstufung auf die Angaben des Steuerberaters angewiesen war (Verhandlungsschrift S. 10: „VR: Was haben Sie mit der Beschwerdeführerin über Ihre Vorstellungen und Erwartungen an sie besprochen? Z: […] Und dann wie es üblich ist bei einem Bewerbungsgespräch, was das für Leistungen gefordert werden, was laut Kollektivvertrag die Bezahlung wäre. Ich weiß noch, dass die Stellenausschreibung damals über das AMS formuliert worden und angegeben worden ist, was die Stelle für 40 Stunden Woche hergeben würde und dass ich eben eine Bürokraft aber nur für Teilzeit 28 Stunden suche. Ich glaube, es ist .. Ich müsste jetzt lügen, es waren runtergebrochen auf 28 Stunden ca. 1.900 Euro brutto. Das war das, das ich bieten konnte. VR: Aber das ist der Kollektivvertrag ohne Anrechnung von Berufsjahren? BehV: Bei 28 Stunden käme ich auf Basis dessen was im Inserat steht auf 1.700 Euro, wenn man unter Anrechnung von 10 Jahren sieht der Kollektivvertrag 2.817 vor und das ist runtergebrochen auf 28 Stunden ca. 1.970 Euro. Z: Ich weiß es jetzt nicht mehr genau. Es war jedenfalls das, was mir der Steuerberater gegeben hat.”), und wurde dies auch von der Beschwerdeführerin so vorgebracht (vgl. insb. Verhandlungsschrift S. 4). Die Angaben des potentiellen Dienstgebers, die Beschwerdeführerin habe mit € 2.100,00 brutto eine zu hohe Gehaltsforderung gestellt, erscheint vor dem Hintergrund, dass er über die jeweilige Höhe der kollektivvertraglichen Entlohnung nicht Bescheid wusste, nicht nachvollziehbar, wenn er gleichzeitig angibt, es werde niemand unter dem Kollektivvertrag angestellt (vgl. dazu Verhandlungsschrift S. 12), zumal der Bruttolohn für 28 Wochenstunden nach zwölf Verwendungsgruppenjahren € 2.061,94 beträgt. Dass der potentielle Dienstgeber die Angabe, die Anrechnung von zwölf Verwendungsgruppenjahren ergebe etwa ein Gehalt von € 2.100,00, ohne Rücksprache mit dem Steuerberater über die tatsächliche Höhe des errechneten Bruttolohns als deutlich zu hoch ansah, ist aus Sicht des erkennenden Senats nicht schlüssig. Überdies spricht auch der Umstand, dass sich der potentielle Dienstgeber bezüglich der von der Beschwerdeführerin angesprochenen Förderungsmöglichkeiten des AMS nicht informierte, dafür, dass er im Wesentlichen kein Interesse an der Beschwerdeführerin als Dienstnehmerin hatte (Verhandlungsschrift S. 12: „VR: Die BF gibt auch an, Ihnen gegenüber erwähnt zu haben, dass sie vom AMS gefördert werde. Weshalb haben Sie diesbezüglich beim AMS gar nicht nachgefragt? Z: Über diese Förderung? Weil ich davon keine Ahnung habe und das Gespräch sowie so mit den Gehaltsvorstellungen geendet hat.”). Schließlich gibt der Dienstgeber, dass die Stelle als Bürokraft bislang nicht besetzt wurde und er die Büroarbeit selbst erledigt (vgl. Verhandlungsschrift S. 13).
Insgesamt wurde mit den Schilderungen der Beschwerdeführerin nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt, dass sie in Vorbereitung auf das Vorstellungsgespräch Einsichtnahme in den Kollektivvertrag genommen und daher gewusst hat, dass ihr zwölf Verwendungsgruppenjahre anzurechnen seien (vgl. Verhandlungsschrift S. 8). Die Angaben der Beschwerdeführerin, dass der potentielle Dienstgeber ihr ein Gehalt angeboten hat, das ihm vom Steuerberater genannt wurde und welches zehn Verwendungsgruppenjahren entsprach, werden vom potentiellen Dienstgeber im Wesentlichen bestätigt (vgl. Verhandlungsschrift S. 10). Ebenso erscheint aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführerin glaubhaft, dass sie nach der Nennung des Gehalts durch den potentiellen Dienstgeber diesen fragte, ob es möglich wäre, zwölf Verwendungsgruppenjahre zu bekommen, und dass dies ungefähr € 2.100,00 sein müssten (vgl. Verhandlungsschrift S. 5 f. und 8). Die Beschwerdeführerin konnte in der mündlichen Verhandlung schlüssig darlegen, dass sie den Betrag von € 2.100,00 deshalb nannte, weil sie vermutete, dass dies ungefähr das Entgelt für zwölf Verwendungsgruppenjahre sei. Dass die Beschwerdeführerin, so wie vom AMS angenommen, gegenüber dem Dienstgeber angegeben hätte, sich eine Beschäftigung unter € 2.100,00 nicht vorstellen zu können, kann basierend auf den Angaben des befragten Zeugen nicht festgestellt werden. Dass es eine konkrete Verhandlung bezüglich der Gehaltsvorstellungen gegeben hätte, wurde auch vom befragten Zeugen nicht vorgebracht. Das im Stellenangebot angeführte persönliche Gespräch über die Entlohnung hat somit nicht in Form einer Verhandlung stattgefunden, insbesondere erhielt die Beschwerdeführerin nicht die Information, dass das ihr zustehende Gehalt € 2.061,94 betrage (Verhandlungsschrift S. 6: „VR: Was sagen Sie dazu, dass nach den Angaben in der Beschwerdevorentscheidung ein Entgelt im Ausmaß von € 2059,56 für 28 Wochenstunden dem Kollektivvertrag für Information und Consulting, Angestellte, für die Verwendungsgruppe II nach 12 Verwendungsjahren entspricht? […] BF: Das ist ja nur ein 50 Euro Unterschied. Das wurde nicht einmal besprochen. Das wurde nicht einmal angeboten, gar nichts. VR: Verstehe ich Sie richtig, dass Sie im Bewerbungsgespräch gesagt hätten, es müsste ca. 2100 Euro brutto sein? BF: Ja, wenn der nur 50 Euro Unterschied ist, stellt sich für mich nicht die Frage, dass ich dort nicht hingehe. Das wurde aber nicht einmal besprochen. Diese Info hatte ich nicht einmal.”).
Mag der potentielle Dienstgeber dem AMS auch rückgemeldet haben, dass die Beschwerdeführerin nicht für weniger als € 2.100,00 beschäftigt sein wolle, so kann aufgrund der obigen Ausführungen im Ergebnis nicht festgestellt werden, dass dies auch der Inhalt der Gespräche zwischen der Beschwerdeführerin und dem potentiellen Dienstgeber gewesen sei. Vielmehr geht der erkennende Senat aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin davon aus, dass der potentielle Dienstgeber der Beschwerdeführerin aus anderen Gründen, die jedoch für das gegenständliche Verfahren nicht relevant sind, eine Absage für die Stelle als Bürokraft erteilte (vgl. Verhandlungsschrift S. 4 f.).
Dass die Beschwerdeführerin seit 01.09.2025 in einem vollversicherten Dienstverhältnis steht, ergibt sich aus ihren Angaben und dem eingeholten Versicherungsdatenauszug.
2.2. Die Feststellung zum Einlangen der Beschwerde beim AMS am 17.04.2025 beruht auf dem entsprechenden Eingangsstempel auf der Beschwerde. Dass die Beschwerdevorentscheidung von der Beschwerdeführerin am 21.07.2025 übernommen wurde, ergibt sich aus dem Rückschein der Post, welcher im Akt einliegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG Senatszuständigkeit vor.
3.2. Zum Verfahrensgegenstand:
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zehn Wochen. Die mit 15.04.2025 datierte Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.03.2025 wurde binnen offener Beschwerdefrist am 17.04.2025 beim AMS eingebracht. Die am 21.07.2025 zugestellte Beschwerdevorentscheidung vom 17.07.2025 wurde nach über 13 Wochen erlassen und erweist sich somit als verspätet.
Nach Verstreichen der Frist für die Beschwerdevorentscheidung geht die Zuständigkeit, über die Beschwerde zu entscheiden, auf das Bundesverwaltungsgericht über (vgl. VwGH 27.11.2017, Ra 2017/19/0421). Wird die Beschwerdevorentscheidung erst nach Ablauf der Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung erlassen, so ist diese infolge Unzuständigkeit der Behörde mit Rechtswidrigkeit behaftet (vgl. VwGH 04.11.1996, 96/10/0109).
Die Zuständigkeit des AMS zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ist mit Ablauf der zehnwöchigen Frist untergegangen, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes tritt an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung, weshalb sich eine Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung erübrigt (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
Aufgrund der Erhebung eines rechtzeitigen Vorlageantrages durch den Beschwerdeführer, hat das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde zu entscheiden (vgl. Julcher in Brandtner/Köhler/Schmelz (Hrsg), VwGVG Kommentar (2020) § 14 VwGVG Rz 14; Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (19. Lfg 2022) § 56 AlVG Rz 856). Gegenstand des Verfahrens des Bundesverwaltungsgerichtes ist somit die Beschwerde vom 15.04.2025 gegen den Ausgangsbescheid des AMS vom 25.03.2025. Dieser ist Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026, dies bestätigend VwGH 22.01.2024, Ra 2023/08/0159).
3.3. Die im gegenständlichen Fall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(3) Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,
1. die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,
2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen. […]
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. […]
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
[…]
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.”
3.4. Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
3.4.1. Die zitierten Bestimmungen des AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrechts zugrunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (VwGH 16.10.1990, 89/08/0141, mwH).
Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns der arbeitslosen Person und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann von der arbeitslosen Person – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden:
Nämlich dadurch, dass die arbeitslose Person ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass der Erfolg der (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung abzubringen, zunichte gemacht wird (vgl. z.B. VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058).
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 17.03.2023, Ra 2022/08/0071 mwN.).
Es ist für die Kausalität nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. Die Frage, ob der Arbeitslose die Stelle überhaupt bekommen hätte, ist nicht mehr von Belang (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).
Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (vgl. VwGH 24.02.2022, Ra 2020/08/0129 mwN.).
3.4.2. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, bewarb sich die Beschwerdeführerin auf die gegenständliche Stelle im Rahmen einer Vorauswahl des AMS und wurde danach vom Dienstgeber XXXX GmbH zu einem Bewerbungsgespräch am 20.02.2025 eingeladen. Im Rahmen des Bewerbungsgesprächs wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass bei einer Anrechnung von zehn Verwendungsgruppenjahren ein Gehalt € 1.970,00 gebühren würde, woraufhin die Beschwerdeführerin nachfragte, ob aufgrund ihrer Berufserfahrung eine Anrechnung von zwölf Verwendungsgruppenjahre möglich sei, dies ergebe ungefähr ein Gehalt von € 2.100,00. Da der potentielle Dienstgeber nicht wusste, welchen Betrag dies ergeben würde und ob dies finanziell möglich sei, sagte er der Beschwerdeführerin zu, diesbezüglich beim Steuerberater nachzufragen.
Die gegenständliche Beschäftigung als Bürokraft war der Beschwerdeführerin aufgrund des Stellenangebots nicht evident unzumutbar, weshalb die Zuweisung durch das AMS rechtmäßig erfolgte (vgl. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052).
Das der Beschwerdeführerin gebührende monatliche kollektivvertragliche Mindestgrundgehalt betrug € 2.061,94 (vgl. Verwendungsgruppe II nach 12 Verwendungsgruppenjahren laut der Gehaltstabelle des anwendbaren Kollektivvertrags für Angestellte in Information und Consulting). Wenngleich der Dienstgeber in der mündlichen Verhandlung angibt, die Entlohnung nach dem Kollektivvertrag vorzunehmen, so hat er der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer ungefähren Gehaltsvorstellung, welche unwesentlich über dem ihr kollektivvertraglich zustehenden Gehalt lag, eine Absage erteilt. Dem lag wohl eine zumindest unzureichende Erkundigung seinerseits bei seinem Steuerberater zugrunde. Ob die Stelle damit nicht mehr zumutbar war, kann vorliegend jedoch dahingestellt bleiben, da aufgrund der näheren Umstände eine Vereitelungshandlung durch die Beschwerdeführerin nicht gesehen werden kann.
Der im konkreten Vorstellungsgespräch erfolgte bloße Hinweis darauf, dass die korrekte kollektivvertragliche Einstufung ein höheres als das vom potentiellen Dienstgeber berechnete Entgelt ergeben würde und die damit verbundene Notwendigkeit, beim Steuerberater die Anrechnung von 12 Verwendungsgruppenjahren nachzufragen, stellen nämlich keine Vereitelungshandlung dar. Vielmehr ist darin ein Verhandlungsangebot zu sehen, das vor dem Hintergrund des laut Vermittlungsvorschlags “frei verhandelbaren” Gehalts nicht schädlich sein kann. Auch wenn die Beschwerdeführerin das im Bewerbungsgespräch genannte Gehalt mit € 2.100,00 geringfügig zu hoch schätzte, so ist dennoch festzuhalten, dass die Berechnung des konkret gebührenden Gehalts in die Verantwortung des Dienstgebers fällt. Überdies lag die Schätzung der Beschwerdeführerin lediglich € 38,06 über dem tatsächlich laut Kollektivvertrag zustehenden Betrag und kann in einer solchen Überschreitung jedenfalls keine überzogene Gehaltsvorstellung gesehen werden, welche Vorsatz indizieren würde und kann ein solcher vorliegend auch nicht gesehen werden. Eine Korrektur bzw. Einvernehmen über die Höhe des Bruttolohns wäre zudem im Rahmen der im Stellenangebot genannten Verhandlung möglich gewesen. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, teilte der potentielle Dienstgeber der Beschwerdeführerin bloß mit, dass eine Einstellung nicht möglich sei, ohne nochmals das konkrete Gehalt zu thematisieren. Selbst wenn der potentielle Dienstgeber – fälschlicherweise – davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführerin ein Gehalt von € 2.100,00 gebühren würde, so kann dieser Umstand nicht der Beschwerdeführerin angelastet werden. Auch im Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Gespräch ihr grundsätzliches Interesse (auch) an einer Vollzeitstelle angesprochen hat, kann im vorliegenden Zusammenhang keine Vereitelungshandlung gesehen werden. Zeigt doch schon die von der Beschwerdeführerin geäußerte ungefähre Gehaltsvorstellung, welche sich an der angebotenen Teilzeitstelle für 28 Wochenstunden bemessen hat, deutlich, dass sie ein vordringliches Interesse an der ausgeschriebenen Teilzeitstelle hatte und hat sie insofern ihre Bereitschaft, die Stelle im angebotenen Arbeitsausmaß anzunehmen, klargestellt.
Da im vorliegenden Fall im Verhalten der Beschwerdeführerin eine Vereitelungshandlung nicht erblickt werden kann, ist der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG nicht erfüllt.
Wenn auch nicht übersehen wird, dass es nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis in jedem Fall zustande gekommen wäre, so ist vorliegend abschließend noch zu erwähnen, dass die ursprüngliche ausgeschriebene Stelle vom Dienstgeber nicht besetzt wurde und er nach seinen Schilderungen in der mündlichen Verhandlung die Büroarbeit selbst erledigt.
3.4.3. Im Ergebnis war der Beschwerde daher stattzugeben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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