I403 2313076-1/11Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin MMag. Birgit ERTL über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Kamerun, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter XXXX , geb. XXXX , diese vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien Außenstelle Wien (BFA-W-ASt-Wien) vom 25.04.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.08.2025 den Beschluss:
A)
Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes (I417 2168376-1) über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Kamerun, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.07.2017, Zl. XXXX (wiederaufgenommen mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.04.2025, I417 2168376-2/5E) gemäß § 38 AVG ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Dem Vater der (zu diesem Zeitpunkt noch ungeborenen) Beschwerdeführerin war mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.07.2021, I417 2168376-1, der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden, da er wegen seiner homosexuellen Orientierung in Gefahr sei, in seinem Herkunftsstaat Kamerun verfolgt zu werden.
Die Mutter der (zu diesem Zeitpunkt noch ungeborenen) Beschwerdeführerin, ebenfalls eine Staatsbürgerin Kameruns, reiste am 22.09.2024 schwanger in das Bundesgebiet ein und stellte am 23.09.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie machte geltend, in Kamerun wegen ihrer Bisexualität verfolgt zu werden.
Am XXXX wurde die Beschwerdeführerin geboren und für sie gemäß § 17 Abs. 3 AsylG 2005 am 13.02.2025 ebenfalls ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden als BFA oder belangte Behörde bezeichnet) vom 07.03.2025 wurde eine Wiederaufnahme des Verfahrens, mit dem dem Vater der Beschwerdeführerin der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden war, angeregt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.04.2025, I417 2168376-2/5E, wurde der Anregung nachgekommen und das Verfahren wiederaufgenommen.
Mit Bescheid des BFA vom 25.04.2025 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin, ebenso wie jener ihrer Mutter, auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Kamerun gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Zugleich wurde ihr ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Kamerun zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs 1a FPG wurde ihr eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).
Gegen die Bescheide wurde am 21.05.2025 sowohl von der Beschwerdeführerin als auch von ihrer Mutter Beschwerde erhoben. Am 25.08.2025 wurde am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung abgehalten, in welcher die Mutter und der Vater der Beschwerdeführerin einvernommen wurden.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.09.2025, I403 2313074-1/12E, wurde die Beschwerde der Mutter der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz als unbegründet abgewiesen, allerdings die Rückkehrentscheidung – wegen der gegenständlichen Aussetzung des Verfahrens der Beschwerdeführerin – vorübergehend für unzulässig erklärt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die minderjährige Beschwerdeführerin wurde am XXXX in Österreich geboren. Sie ist, wie ihre Eltern, Staatsbürgerin Kameruns. Für die Beschwerdeführerin wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht. Sie ist gesund.
Ihre Mutter ist XXXX , die im September 2024 in das Bundesgebiet einreiste und einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, der hinsichtlich des Status von Asyl und subsidiärem Schutz abgewiesen wurde.
Ihr Vater ist XXXX , dessen Beschwerde gegen die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz aktuell aufgrund einer Wiederaufnahme beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist. Er hatte am 22.07.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, den er mit seiner Homosexualität und einer darauf aufbauenden Verfolgung in Kamerun begründete. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.07.2017 wurde der Antrag abgewiesen, der dagegen erhobenen Beschwerde aber mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.07.2021, schriftlich ausgefertigt am 05.08.2021, stattgegeben und ihm der Flüchtlingsstatus zuerkannt. Mit Schreiben vom 07.03.2025 trat das BFA an das Bundesverwaltungsgericht heran und regte gemäß § 32 Abs.1 Z 1 VwGVG die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens I417 2168376-1 an. Mit Beschluss vom 01.04.2025, I417 2168376-2/5E, wurde die die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.08.2021, Zl. I417 2168376-1/19E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens verfügt. Das Verfahren über die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz mit Bescheid des BFA vom 26.07.2017 ist damit wieder anhängig.
Die Beschwerdeführerin wohnt gemeinsam mit ihren Eltern und wird von diesen versorgt. Ihr Vater ist bereit, auch im Falle einer Rückkehr nach Kamerun für sie zu sorgen. Ihre Mutter hat eine umfassende (universitäre) Ausbildung sowie Arbeitserfahrung und steht in Kontakt mit ihrer Familie. Eine Rückkehr nach Kamerun stellt daher keine Gefährdung der Beschwerdeführerin dar.
Zur Lage in Kamerun:
Sicherheitslage
Das österreichische Außenministerium führt für eigene Staatsbürger eine Reisewarnung für die Regionen Extrême-Nord, Nordwest und Südwest. Dort gilt demnach Sicherheitsstufe 5 von 6. Für die Regionen Adamaoua und Nord gilt Sicherheitsstufe 3, im Rest des Landes Sicherheitsstufe 2 (BMEIA 18.2.2025). Das deutsche Auswärtige Amt nennt für eigene Staatsangehörige die selben Reisewarnungen. Zudem wird erwähnt, dass es in Stadtgebieten zu sozial oder politisch motivierten kurzfristigen Protestaktionen und Demonstrationen kommen kann, bei denen gewalttätige Auseinandersetzungen möglich sind. Die Kriminalitätsrate ist hoch. Insbesondere in Großstädten wie Jaunde, Duala, Ngaoundere und Bafoussam besteht ein erhöhtes Risiko bewaffneter Überfälle und Diebstähle (AA 27.1.2025). Laut einer Quelle wurde über Nordwest und Südwest sowie über Teile des Nordens der Ausnahmezustand verhängt (BS 19.3.2024).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (27.1.2025): Kamerun: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/kamerun-node/kamerunsicherheit-208874?isLocal=false isPreview=false, Zugriff 28.2.2025
- BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (18.2.2025): Reiseinformation – Kamerun, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/kamerun, Zugriff 28.2.2025
- BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Cameroon, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105824/country_report_2024_CMR.pdf, Zugriff 20.1.2025
Allgemeine Menschenrechtslage
Staatliche Repressionen aufgrund von Nationalität, Religion oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder Ethnie sind nicht bekannt. Diskriminierung aufgrund von Rasse, Sprache, Geschlecht oder sozialem Status ist durch die Verfassung verboten. Die freie sexuelle Orientierung ist allerdings nicht in der Verfassung verankert (AA 22.2.2024).
Obwohl Verfassung und Gesetz derartige Handlungen untersagen, gibt es Berichte, wonach Polizisten, Gendarmen und Soldaten Bürger schikanieren, Durchsuchungen ohne Haftbefehl durchführen und Regierungskritiker willkürlich festnehmen und über längere Zeiträume inhaftieren – ohne Anklage oder Gerichtsverfahren (USDOS 23.4.2024). Laut einer Quelle sind das willkürliche Verhaften und Festhalten über einen längeren Zeitraum generell üblich (BS 19.3.2024).
Seitens der Sicherheitskräfte kommt es u.a. aufgrund von schlechter Ausbildung, Bezahlung und Ausrüstung zu willkürlicher und unverhältnismäßiger Gewaltanwendung. Eine systematische Gewaltanwendung gegen bestimmte gesellschaftliche Gruppen ist nicht feststellbar (AA 22.2.2024). Hinsichtlich Verhafteten, die beschuldigt werden, Separatisten aus den Regionen Südwest und Nordwest zu sein oder diese zu unterstützen, kommt es mitunter zu incommunicado-Haft (USDOS 23.4.2024).
Im Gegensatz zum Jahr 2022 gab es 2023 keine Berichte, dass die Behörden Familienmitglieder für Straftaten bestraft haben, die angeblich von ihren Verwandten begangen worden sind (USDOS 23.4.2024).
Übergriffe der Sicherheitskräfte werden i.d.R. nicht angemessen verfolgt. In den letzten Jahren werden jedoch zumindest Untersuchungen durch die Regierung durchgeführt und niedrigrangige Beteiligte vor Gericht gestellt (AA 22.2.2024).
Das mangelnde Vertrauen der Bevölkerung in das Justizwesen führt zu einer Ausbreitung von Selbst- und Lynchjustiz. Dies reicht von körperlicher Züchtigung von angeblich als Dieben ertappten Personen durch umstehende Passanten bis zu Tötungen (AA 22.2.2024).
Konfliktgebiete: Bewaffnete Separatisten, Boko Haram, der sog. IS, kriminelle Banden und andere Täter begehen erhebliche Menschenrechtsverletzungen. Zu den Vorfällen in Extrême-Nord, Südwest und Nordwest zählen Hinterhalte, willkürliche Tötungen, gezielte Morde, Enthauptungen, Entführungen, Brandstiftung, Überfälle und Plünderungen (USDOS 12.12.2024; vgl. AI 24.4.2024). Aber auch die Armee ist – manchmal in Kollaboration mit lokalen Milizen – für extra-legale Tötungen und Morde verantwortlich. Zudem werden politische Gegner und Anglophone in Nordwest und Südwest mitunter willkürlich verhaftet (AI 24.4.2024). In beiden Regionen tragen manche Zivilisten ein Risiko, von Rebellen als Kollaborateure wahrgenommen zu werden. Dies kann Lehrer, Studenten, Führungskräfte aus Politik und Kirchen, aber auch Gesundheits- und humanitäres Personal betreffen (SFH 18.12.2024).
Sowohl Boko Haram als auch Bürgerwehren und Separatisten rekrutieren Kinder und setzen diese u.a. in Kampfrollen oder zur Informationsbeschaffung ein (USDOS 23.4.2024).
Ombudsmann: Die staatliche Cameroon Human Rights Commission (CHRC) wurde 2019 gegründet, um die Menschenrechte zu fördern und zu schützen und Folter in Haftanstalten zu verhindern. Diese Kommission ist nominell unabhängig, wird aber von der Regierung finanziert. Die CHRC koordiniert ihre Aktivitäten mit NGOs und bietet Behörden Schulungen zum Thema Menschenrechte an. Zudem betreibt sie eine Hotline, über die anonyme Berichte über Menschenrechtsverletzungen, darunter auch Fälle von Folter, eingereicht werden können. Allerdings hat die CHRC keine Befugnis, Gerichtsverfahren einzuleiten oder Täter bei Menschenrechtsvergehen auf andere Weise zur Rechenschaft zu ziehen (USDOS 23.4.2024).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.2.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: November 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2105298/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun,_22.02.2024.pdf, Zugriff 20.1.2025
- AI - Amnesty International (24.4.2024): The State of the World's Human Rights; Cameroon 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107853.html, Zugriff 20.1.2025
- BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Cameroon, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105824/country_report_2024_CMR.pdf, Zugriff 20.1.2025
- SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (18.12.2024): Factsheet Kamerun, https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Factsheets/241218_KAM_Factsheet_DE_web.pdf, Zugriff 20.1.2025v
- USDOS - US Department of State [USA] (12.12.2024): Country Report on Terrorism 2023 - Chapter 1 – Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2118945.html, Zugriff 20.1.2025
- USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107637.html, Zugriff 20.1.2025
Kinder
Gewalt, Kindersoldaten: Gesetzliche Bestimmungen gegen Misshandlungen werden nicht durchgesetzt. Sowohl in der Familie als auch in der Schule werden Kinder weiterhin physisch bestraft (USDOS 23.4.2024). Derartige Misshandlungen werden von der Gesellschaft als Erziehungsmaßnahme akzeptiert (AA 22.2.2024).
Es kommt zu Zwangsrekrutierungen und zum Einsatz von Kindern durch bewaffnete Gruppen (USDOS 23.4.2024; vgl. SFH 18.12.2024), darunter Boko Haram, Separatisten in den Regionen Nordwest und Südwest sowie Bürgerwehren bzw. Nachbarschaftswachen (USDOS 23.4.2024).
Kinderarbeit, Kinderhandel: Kinder leiden unter Kinderarbeit (SFH 18.12.2024). Das Arbeitsrecht sieht zwar Sanktionen für die Beschäftigung von Kindern unter 14 Jahren vor (Code du Travail, Art. 86), im informellen Sektor ist Kinderarbeit jedoch gängige Praxis. Trotz bestehender Gesetze wird Kinderhandel zum Zwecke der Feld- oder Hausarbeit, teils auch zur Prostitution betrieben. Besonders gefährdet sind hierbei Kinder aus Flüchtlingsfamilien (AA 22.2.2024).
Geburtenregistrierung: Viele Geburten werden nicht registriert. Kinder ohne Geburtsurkunde können sich weder für offizielle Prüfungen anmelden, um in eine weiterführende Schule zu kommen, noch werden für sie Identitätsdokumente ausgestellt (USDOS 23.4.2024). Die Quote nicht beurkundeter Geburten wird auf etwa 30% geschätzt (AA 22.2.2024). [Anm.: Zu Staatsangehörigkeit siehe Kapitel 18/Bewegungsfreiheit.]
Bildung: Kinder unter 14 Jahren sind schulpflichtig, was jedoch vielfach missachtet wird (AA 22.2.2024). Nach anderen Angaben hat das Land in der Bildungspolitik Fortschritte gemacht, hervorgehoben wird die Einschulungsrate in der Grundschule von fast 100% (BS 19.3.2024). Die Alphabetisierungsrate belief sich im Jahr 2019 bei Frauen und Mädchen auf 86%, bei Männern und Buben auf 97%. Schwangerschaft und Mutterschaft behindern für heranwachsende Mädchen oft den Zugang zu Bildung. In einer Studie aus dem Jahr 2022 haben 41,6% der befragten Schulabbrecherinnen angegeben, die Schule wegen einer Schwangerschaft verlassen zu haben (USDOS 23.4.2024). Die Grundschulgebühren wurden im Jahr 2000 abgeschafft. Die öffentlichen Ausgaben für Bildung sind in den letzten 10 Jahren relativ konstant geblieben (durchschnittlich 3% des BIP) (BS 19.3.2024).
Der Krieg hat in den englischsprachigen Regionen zur Schließung vieler Schulen, Universitäten und Gesundheitseinrichtungen geführt. Laut Vereinten Nationen kommt es regelmäßig zu Angriffen gegen Lehrer und Schüler (SFH 18.12.2024; vgl. AI 24.4.2024). Im Schuljahr 2022/23 waren in den Regionen Nordwest und Südwest im Jänner 2023 von 6.515 Schulen nur 3.013 in Betrieb – hauptsächlich wegen Unsicherheit. Gleichzeitig setzen dort nichtstaatliche bewaffnete Gruppen von ihnen selbst angeordnete Lockdowns durch. So hat sich etwa der Beginn des Schuljahres 2023/24 verzögert. Zum Schulbeginn am 4.9.2023 sind nur 35.000 von ca. 450.000 Grundschülern zum Unterricht erschienen. Die Schulen durften erst am 19. September wieder öffnen, die Schüler sind dann allmählich in die Schulen zurückgekehrt (USDOS 23.4.2024).
Kinderehe, Sexualität: Das gesetzliche Mindestalter für eine Eheschließung beträgt 18 Jahre (USDOS 23.4.2024). Dieses Gesetz wird nicht wirksam durchgesetzt. UNICEF-Daten aus dem Jahr 2018 zeigen, dass 31% der 20-24jährigen Frauen bereits vor dem 18., 11% vor ihrem 15. Geburtstag verheiratet worden sind (USDOS 23.4.2024; vgl. CIA 16.1.2025). Bei den Burschen sind es mit 18 Jahren hingegen nur 2,9% (CIA 16.1.2025). Früh- und Zwangsehen sowie dem Missbrauch dienende „Zeitehen“ sind im Norden des Landes und in einigen Teilen der Region West häufiger anzutreffen als in anderen Landesteilen (USDOS 23.4.2024). Im Norden werden zahlreiche junge Mädchen – zwischen 10 und 15 Jahren und meist aus ärmeren Verhältnissen stammend – zwangsverheiratet und besuchen nur selten die Schule (AA 22.2.2024).
Es gibt kein gesetzliches Mindestalter für einvernehmlichen Sexualverkehr (USDOS 23.4.2024). Nach anderen Angaben beträgt das Mindestalter für die Straffreiheit dabei 21 Jahre, sexuelle Handlungen mit einem Kind unter 16 Jahren werden demnach streng bestraft (AA 22.2.2024). Nach wieder anderen Angaben kann das Schutzalter für sexuelle Handlungen über dem Erwachsenenalter von 18 Jahren liegen. Es können jedoch auch – etwa in einzelnen Provinzen oder Regionen – unterschiedliche Bestimmungen zur Anwendung kommen (BMEIA 18.2.2025).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.2.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: November 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2105298/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun,_22.02.2024.pdf, Zugriff 20.1.2025
- BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (18.2.2025): Reiseinformation – Kamerun, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/kamerun, Zugriff 28.2.2025
- AI - Amnesty International (24.4.2024): The State of the World's Human Rights; Cameroon 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107853.html, Zugriff 20.1.2025
- BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Cameroon, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105824/country_report_2024_CMR.pdf, Zugriff 20.1.2025
- CIA - Central Intelligence Agency [USA] (16.1.2025): The World Factbook – Cameroon, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/cameroon/, Zugriff 22.1.2025
- SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (18.12.2024): Factsheet Kamerun, https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Factsheets/241218_KAM_Factsheet_DE_web.pdf, Zugriff 20.1.2025
- USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107637.html, Zugriff 20.1.2025
Grundversorgung und Wirtschaft
Kamerun war 2024 von folgenden Krisen maßgeblich betroffen: Den bewaffneten Konflikten in den Regionen Extrême-Nord sowie Nordwest und Südwest, von Überschwemmungen in Extrême-Nord und vom Eintreffen von Flüchtlingen aus der Zentralafrikanischen Republik in den Regionen Adamaoua, Ost und Nord (WFP 24.12.2024).
Die Landwirtschaft trug im Jahr 2023 17,3% zum BIP bei, die Industrie 25,5% und der Dienstleistungssektor 50,2%. Die Inflation lag 2023 bei 7,4%, im Jahr 2022 bei 6,3%. Die Gesamtarbeitslosigkeit betrug im Jahr 2023 geschätzte 3,65%, die Jugendarbeitslosigkeit 6,4% (CIA 16.1.2025). Fast 90% der Bevölkerung sind im informellen Sektor beschäftigt (BS 19.3.2024).
Die Wirtschaft hat unter der COVID-19-Pandemie und den dadurch entstandenen Handelseinschränkungen gelitten. Hinzu kommen die Auswirkungen aus dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine, die sich in deutlich gestiegenen Lebensmittelpreisen niederschlagen. Die Regierung subventioniert u.a. Brot und Energieträger, was den öffentlichen Haushalt erheblich belastet (AA 22.2.2024). Trotz des Wirtschaftswachstums in einigen Regionen nimmt die Armut zu und ist vor allem in ländlichen Gebieten verbreitet. Diese leiden besonders an einem Mangel an Arbeitsplätzen, sinkenden Einkommen, schlechter Schul- und Gesundheitsinfrastruktur sowie einem Mangel an sauberem Wasser und sanitären Einrichtungen. Fehlende Investitionen in soziale Sicherheitsnetze und ineffektives öffentliches Finanzmanagement tragen ebenfalls zur hohen Armutsrate im Land bei (CIA 16.1.2025).
Eine verbesserte Trinkwasserversorgung können in städtischen Gebieten mehr als 95% der Bevölkerung in Anspruch nehmen, in ländlichen Gebieten nur ca. 56%. Auch beim Zugang zu Strom gibt es Unterschiede: In städtischen Gebieten haben 94% Zugang, auf dem Lande sind es hingegen nur 25% (CIA 16.1.2025). Nach anderen Angaben haben 60% der Bevölkerung Zugang zu sauberem Trinkwasser, 39% Zugang zu einfachsten sanitären Anlagen (AA 22.2.2024). Nach wieder anderen Angaben hatten im Jahr 2020 44,6% der Bevölkerung Zugang zu sanitären Einrichtungen, 65,7% zu Trinkwasser und 64,7% zu Elektrizität (BS 19.3.2024).
Nahrung, Armut: Laut einer Quelle ist die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln grundsätzlich durch eigene landwirtschaftliche Produktion und Lebensmittelimporte gesichert (AA 22.2.2024). Nach anderen Angaben geben Haushalte ca. 45,2% des Einkommens für Nahrungsmittel aus (CIA 16.1.2025). Steigende Preise bei Lebensmitteln und Energieträgern lassen viele Haushalte in Armut abrutschen; die Zahl der Personen, die auf humanitäre Hilfe angewiesen sind, steigt deutlich (AA 22.2.2024). Aufgrund der Zerstörungen in den ländlichen Gebieten der Regionen Nordwest und Südwest sah sich ein Teil der Zivilbevölkerung gezwungen, in städtische Gebiete zu ziehen. Dies hat dort zu einem Bevölkerungswachstum geführt, wodurch die Lebensmittelpreise und Mieten gestiegen sind (GPC 30.10.2024).
Im Zeitraum Juli-August 2024 waren 2,5 Millionen Menschen von Ernährungsunsicherheit betroffen. Insgesamt waren im Jahr 2024 3,4 Millionen Menschen auf humanitäre Hilfe angewiesen (WFP 24.12.2024). Die FAO hat in einer Studie im Oktober 2024 festgestellt, dass Ernährungsunsicherheit weiterhin ein Problem darstellt und große Teile der Bevölkerung davon – in unterschiedlichem Ausmaß – betroffen sind. 45% der Haushalte waren zu diesem Zeitpunkt moderat von Ernährungsunsicherheit betroffen, 17% Prozent schwer. Dabei gab es auch regionale Unterschiede: Die Regionen Nordwest (81%), Südwest (74%), Extrême-Nord (70%), Ost (64%) und Nord (61%) wiesen ein alarmierendes Ausmaß an moderater oder schwerer Ernährungsunsicherheit auf (FAO 31.10.2024). Mehrere Quellen bestätigen, dass insbesondere die Konfliktregionen Nordwest, Südwest und Extrême-Nord von Ernährungsunsicherheit betroffen sind (CIA 16.1.2025; vgl. SFH 18.12.2024). Auch die IPC-Prognosen für 2025 zeigen dies:
(FEWS 2.11.2024)
Hilfe: Wer in soziale Not gerät, kann in Kamerun nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen (AA 22.2.2024). Die öffentliche Sozialversicherung (Caisse Nationale de Prévoyance Sociale, CNPS) deckt nur den kleinen formellen Sektor ab und ist zudem überlastet und wird schlecht verwaltet. Notlagen werden i.d.R. von funktionierenden, informellen sozialen Netzen aufgefangen, wie etwa der (Groß-)Familie, anderen Solidaritätsnetzwerken oder religiösen Institutionen (BS 19.3.2024). In ganz Kamerun gibt es karitative Einrichtungen, insbesondere Missionsstationen, die in besonderen Notlagen helfen. Eine längere Abwesenheit kann soziale Netze gefährden (AA 22.2.2024).
Im Oktober 2024 wurden vom WFP mehr als 262.000 Menschen mit Nahrungsmittel- oder Geldhilfe unterstützt, darunter mehr als 117.000 IDPs und Opfer der Überschwemmungen in Extrême-Nord (WFP 24.12.2024). Im November 2024 wurden in allen Bezirken der Regionen Nordwest und Südwest insgesamt 188.000 vulnerable Menschen versorgt (UNOCHA 8.1.2025). Im Dezember 2024 unterstützte das WFP 320.810 IDPs, Flüchtlinge und gefährdete einheimische Menschen mit Nahrungsmittelhilfe und Wertgutscheinen. Dazu gehören 131.000 Menschen, denen im Rahmen der Hochwasserhilfe geholfen wurde. Zudem hat das WFP in diesem Monat von den Überschwemmungen in Extrême-Nord betroffene Personen unterstützt (WFP 25.2.2025). Der laufenden Mission der Vereinten Nationen mangelt es insgesamt aber an Finanzierung (UNOCHA 8.1.2025; vgl. UNOCHA 11.2.2025a). Zudem kommt es in den Regionen Nordwest und Südwest zu Verkehrsbeschränkungen und Straßensperren. Dies schränkt den Zugang für humanitäre Hilfe erheblich ein und beeinträchtigt die rechtzeitige Bereitstellung von Hilfe (UNOCHA 8.1.2025).
Überschwemmungen: Beginnend mit August 2024 wurden Teile des Landes von schweren Überschwemmungen heimgesucht. Besonders betroffen war die Region Extrême-Nord (IFRC 10.12.2024). In den Bezirken Mayo Danay und Logone-et-Chari haben sie erhebliche Schäden verursacht. Bis Ende Oktober waren rund 459.000 Menschen (65.945 Haushalte) von sintflutartigen Regenfällen und über die Ufer tretenden Flüssen betroffen, fast 56.000 Häuser wurden zerstört, Zehntausende Hektar Ackerland überflutet. Tausende Tiere wurden getötet (UNOCHA 20.12.2024b; vgl. IFRC 10.12.2024, SFH 18.12.2024, WFP 24.12.2024). Auch der Gesundheitssektor ist stark betroffen, weil Gesundheitszentren beschädigt oder unzugänglich gemacht wurden (IFRC 10.12.2024).
Im November, als es keine starken Regenfälle mehr gab, waren 448.000 Menschen in der Region weiterhin von Überschwemmungen betroffen, weil eben Häuser, Infrastruktur und landwirtschaftliche Flächen erheblich beschädigt worden sind. Dies hat zu Fluchtbewegungen, Nahrungsmittelknappheit und erhöhten Gesundheitsrisiken für gefährdete Bevölkerungsgruppen geführt (UNFPA 23.12.2024). Mit dem Ende der Regenzeit war eine allmähliche Normalisierung der Lage zu beobachten (UNOCHA 20.12.2024b).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.2.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: November 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2105298/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun,_22.02.2024.pdf, Zugriff 20.1.2025
- BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Cameroon, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105824/country_report_2024_CMR.pdf, Zugriff 20.1.2025
- CIA - Central Intelligence Agency [USA] (16.1.2025): The World Factbook – Cameroon, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/cameroon/, Zugriff 22.1.2025
- FAO - Food and Agriculture Organization of the United Nations (31.10.2024): Cameroon: Data in Emergencies Monitoring (DIEM-Monitoring) brief - round 6 - Results and recommendations, https://reliefweb.int/attachments/46c7a0e6-8377-4979-9399-4dc3ba285fa0/cd3763en.pdf, Zugriff 20.1.2025
- FEWS NET - Famine Early Warning System Network (2.11.2024): Cameroon - Food Security Outlook: October harvests bring temporary relief to conflict-affected households, October 2024 - May 2025, https://reliefweb.int/attachments/0be68872-f204-47ec-8c45-10831f0118df/cm-fso-2024-10-1730587635.pdf, Zugriff 20.1.2025
- GPC - Global Protection Cluster (30.10.2024): Protection Monitoring Update; July - September 2024, https://globalprotectioncluster.org/sites/default/files/2024-10/pm_quarterly_update_jul-sept.pdf, Zugriff 20.1.2025
- IFRC - International Federation of Red Cross and Red Crescent Societies (10.12.2024): Floods 2024 Emergency Appeal, Operational Strategy: MDRCM039, https://reliefweb.int/attachments/52ebe1b4-695f-4f01-8179-9d82cc3e1cb1/MDRCM039%20OS%20%281%29.pdf, Zugriff 20.1.2025
- SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (18.12.2024): Factsheet Kamerun, https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Factsheets/241218_KAM_Factsheet_DE_web.pdf, Zugriff 20.1.2025
- UNFPA - United Nations Population Fund (23.12.2024): Cameroon Situation Report #26 - December 2024: The humanitarian crisis remains a critical concern, https://reliefweb.int/attachments/59f4abe2-c661-423f-ab47-be0899f143d0/UNFPA%20Cameroon%20SitRep%20%2326%20-%20November%202024.pdf, Zugriff 20.1.2025
- UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (11.2.2025a): Extrême-Nord, Rapport de situation No.51 - decembre 2024, https://reliefweb.int/attachments/9f547f3e-ebf2-48d9-abf4-af0ff0961893/OCHA_SITREP_Extr%C3%Aame%20Nord_D%C3%A9cembre%202024-FV.pdf.pdf, Zugriff 6.3.2025
- UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (8.1.2025): North-West and South-West - Situation Report No. 71 (November 2024), https://reliefweb.int/attachments/79d20a59-f3b0-455b-9f01-e115a6f71bed/SITREP_NWSW_November%202024_Final.pdf, Zugriff 20.1.2025
- UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (20.12.2024b): Extrême-Nord, Rapport de situation No.49 - octobre 2024, https://reliefweb.int/attachments/e2f55030-5447-42e2-b748-e16dd72776d9/OCHA%20Cameroon%20Extr%C3%Aame%20Nord%20SitRep%2349%20Oct%202024.pdf, Zugriff 20.1.2025
- WFP - World Food Programme (25.2.2025): WFP Cameroon Country Brief, December 2024, https://reliefweb.int/attachments/4e4588be-6da9-402d-b191-e3d2fb370eb1/WFP_Cameroon_CountryBrief_Dec2024.pdf, Zugriff 6.3.2025
- WFP - World Food Programme (24.12.2024): WFP Cameroon Country Brief, October 2024, https://reliefweb.int/attachments/3cdd905d-7834-4610-a2e0-6c9a39af2668/WFP_Cameroon_CountryBrief_Oct2024.pdf, Zugriff 20.1.2025
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Beschwerdeführerin und ihren Eltern ergeben sich aus deren Angaben in der mündlichen Verhandlung am 25.08.2025, der im Akt einliegenden Geburtsurkunde und dem Abstammungsgutachten vom 01.09.2025, das die Vaterschaft von XXXX bestätigt.
Die Feststellungen zum Verfahren der Mutter aus dem Gerichtsakt zu I403 2313074-1, jene zum Verfahren des Vaters aus dem Gerichtsakt zu I417 2168376-1 und I417 2168376-2.
Die Länderfeststellungen ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 07.03.2025.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Aussetzung des Verfahrens:
Gemäß dem nach § 17 VwGVG auch vom Verwaltungsgericht anzuwendenden § 38 AVG ist, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
§ 38 AVG regelt nicht im Einzelnen, unter welchen Voraussetzungen die Behörde die Vorfrage selbst zu beurteilen hat oder von der Möglichkeit der Aussetzung des Verfahrens Gebrauch machen kann. Sie ist aber deswegen nicht völlig ungebunden. Die Entscheidung ist im Sinn des Gesetzes zu treffen. Die Überlegungen, von denen sie sich dabei leiten lassen muss, sind vornehmlich solche der Verfahrensökonomie (vgl. VwGH 08.05.1990, 89/08/0040, mwN). Demnach ist auf Aspekte der („möglichsten“) Raschheit, Einfachheit, Kostenersparnis und Zweckmäßigkeit (siehe § 39 Abs. 2 dritter Satz AVG) Bedacht zu nehmen. Andererseits besteht der Sinn des § 38 AVG aber auch in der Erzielung möglichst richtiger und einheitlicher Entscheidungen und damit in der Vermeidung von Wiederaufnahmen wegen nachträglicher abweichender Vorfragenentscheidung (vgl. die Zusammenfassung der Rechtsprechung und die diesbezüglichen Nachweise in Hengstschläger/Leeb, AVG, § 38, Rn. 60; VwGH 12.09.2023, Ro 2023/20/0001).
Im gegenständlichen Fall wurden für die Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht und ergeben sich solche auch nicht durch die Länderfeststellungen. Ebenso ist aufgrund der finanziellen Unterstützung durch den Vater, der guten Ausbildung ihrer Mutter und deren Kontakt zu ihrer Familie und dem guten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin keine Rückkehrgefährdung erkennbar. Es ist der Beschwerdeführerin daher – originär - weder der Status einer Asylberechtigten noch einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Der Antrag ihrer Mutter auf internationalen Schutz wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.09.2025, I403 2313074-1/12E, als unbegründet abgewiesen; eine Ableitung des Status im Sinne des § 34 Abs. 4 AsylG 2005 von der Mutter ist daher nicht möglich. Dem Vater der Beschwerdeführer war allerdings der Flüchtlingsstatus zuerkannt, das Verfahren aber mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.04.2025, I417 2168376-2/5E wiederaufgenommen worden; das Verfahren des Vaters der Beschwerdeführerin über die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz ist daher anhängig.
Da die Frage eines möglichen abgeleiteten Status im Sinne des § 34 Abs. 4 AsylG 2005 nicht im gegenständlichen Verfahren beantwortet werden kann und zugleich auch eine mögliche Wiederaufnahme vermieden werden sollte, wird das gegenständliche Verfahren ausgesetzt, bis (erneut) eine rechtskräftige Entscheidung über die Beschwerde des Vaters der Beschwerdeführerin gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz vorliegt.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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