I403 2313074-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Kamerun, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien Außenstelle Wien (BFA-W-ASt-Wien) vom 25.04.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.08.2025 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II. und III. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte IV. bis VI. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und diese werden behoben. Eine Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 FPG iVm § 9 Abs 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Zum Verfahren der Beschwerdeführerin:
XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin), eine Staatsbürgerin Kameruns, stellte am 23.09.2024 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden als BFA oder belangte Behörde bezeichnet) vom 25.04.2025 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Kamerun gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Zugleich wurde ihr ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Kamerun zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs 1a FPG wurde ihr eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).
Dagegen wurde am 21.05.2025 Beschwerde erhoben. Am 25.08.2025 wurde am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung abgehalten, in welcher neben der Beschwerdeführerin auch der Vater ihrer Tochter einvernommen wurde.
Zum Verfahren der Tochter der Beschwerdeführerin:
Am 17.01.2025 wurde ihre Tochter XXXX geboren, für die am 13.02.2025 ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 17 Abs. 3 AsylG 2005 gestellt wurde. Ebenfalls mit Bescheid vom 25.04.2025 wies das BFA diesen Antrag ab und erließ eine Rückkehrentscheidung. Das Verfahren über die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.09.2025, I403 2313076-1/11Z, bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes (I417 2168376-1) über die Beschwerde von XXXX (im Folgenden T.) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.07.2017, Zl. XXXX (wiederaufgenommen mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.04.2025, I417 2168376-2/5E) gemäß § 38 AVG ausgesetzt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin, deren Identität nicht feststeht, ist eine 26jährige Staatsbürgerin Kameruns, die in Douala aufwuchs und lebte. Sie spricht Fefe, Englisch und Französisch, gehört der Volksgruppe der Bameleke an und ist christlichen Glaubens. Sie leidet seit der Schwangerschaft gelegentlich an Bluthochdruck, ist ansonsten aber gesund und erwerbsfähig und absolvierte in ihrem Herkunftsstaat nach der Reifeprüfung eine vierjährige universitäre Ausbildung zur Krankenpflegerin. Sie arbeitete auch in diesem Beruf.
Ihre Eltern und ihr Bruder sind in Kamerun wohnhaft und hat die Beschwerdeführerin Kontakt zu ihnen. In Österreich bzw. auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten hat die Beschwerdeführerin keine Verwandten, abgesehen von ihrer Tochter.
Die Beschwerdeführerin ist unbescholten.
1.2. Zur Tochter der Beschwerdeführerin und zu ihrer Beziehung zum Kindesvater:
Die Beschwerdeführerin studierte nicht in Belarus und lernte T., den Vater ihrer Tochter, entgegen ihren Angaben nicht im Zuge eines Aufenthaltes in Moskau kennen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich beide in Nigeria zwischen Dezember 2023 und März 2024 trafen. Von Nigeria flog die schwangere Beschwerdeführerin am 22.09.2024 nach Österreich, wo sie am folgenden Tag einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Am 17.01.2025 wurde ihre Tochter XXXX geboren. T. ist bereit, seine Tochter finanziell zu unterstützen. Seit 08.10.2024 besteht ein gemeinsamer Wohnsitz der Beschwerdeführerin, ihrer Tochter und T.
T. hatte am 22.07.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, den er mit seiner Homosexualität und einer darauf aufbauenden Verfolgung in Kamerun begründete. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.07.2017 wurde der Antrag abgewiesen, der dagegen erhobenen Beschwerde aber mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.07.2021, schriftlich ausgefertigt am 05.08.2021, stattgegeben und T. der Flüchtlingsstatus zuerkannt. Mit Schreiben vom 07.03.2025 trat das BFA an das Bundesverwaltungsgericht heran und regte gemäß § 32 Abs 1 Z 1 VwGVG die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens I417 2168376-1 an. Mit Beschluss vom 01.04.2025, I417 2168376-2/5E, wurde die die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.08.2021, Zl. I417 2168376-1/19E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens verfügt. Das Verfahren über die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz mit Bescheid des BFA vom 26.07.2017 ist damit wieder anhängig.
1.3. Zu einer möglichen Verfolgung der Beschwerdeführerin in Kamerun:
Die Beschwerdeführerin wird nicht von Gläubigern ihres Vaters verfolgt. Sie ist auch nicht bisexuell und hat aufgrund ihrer sexuellen Orientierung keine Verfolgung in Kamerun zu fürchten.
1.4. Zur Lage in Kamerun:
Sicherheitslage
Das österreichische Außenministerium führt für eigene Staatsbürger eine Reisewarnung für die Regionen Extrême-Nord, Nordwest und Südwest. Dort gilt demnach Sicherheitsstufe 5 von 6. Für die Regionen Adamaoua und Nord gilt Sicherheitsstufe 3, im Rest des Landes Sicherheitsstufe 2 (BMEIA 18.2.2025). Das deutsche Auswärtige Amt nennt für eigene Staatsangehörige die selben Reisewarnungen. Zudem wird erwähnt, dass es in Stadtgebieten zu sozial oder politisch motivierten kurzfristigen Protestaktionen und Demonstrationen kommen kann, bei denen gewalttätige Auseinandersetzungen möglich sind. Die Kriminalitätsrate ist hoch. Insbesondere in Großstädten wie Jaunde, Duala, Ngaoundere und Bafoussam besteht ein erhöhtes Risiko bewaffneter Überfälle und Diebstähle (AA 27.1.2025). Laut einer Quelle wurde über Nordwest und Südwest sowie über Teile des Nordens der Ausnahmezustand verhängt (BS 19.3.2024).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (27.1.2025): Kamerun: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/kamerun-node/kamerunsicherheit-208874?isLocal=false isPreview=false, Zugriff 28.2.2025
- BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (18.2.2025): Reiseinformation – Kamerun, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/kamerun, Zugriff 28.2.2025
- BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Cameroon, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105824/country_report_2024_CMR.pdf, Zugriff 20.1.2025
Allgemeine Menschenrechtslage
Staatliche Repressionen aufgrund von Nationalität, Religion oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder Ethnie sind nicht bekannt. Diskriminierung aufgrund von Rasse, Sprache, Geschlecht oder sozialem Status ist durch die Verfassung verboten. Die freie sexuelle Orientierung ist allerdings nicht in der Verfassung verankert (AA 22.2.2024).
Obwohl Verfassung und Gesetz derartige Handlungen untersagen, gibt es Berichte, wonach Polizisten, Gendarmen und Soldaten Bürger schikanieren, Durchsuchungen ohne Haftbefehl durchführen und Regierungskritiker willkürlich festnehmen und über längere Zeiträume inhaftieren – ohne Anklage oder Gerichtsverfahren (USDOS 23.4.2024). Laut einer Quelle sind das willkürliche Verhaften und Festhalten über einen längeren Zeitraum generell üblich (BS 19.3.2024).
Seitens der Sicherheitskräfte kommt es u.a. aufgrund von schlechter Ausbildung, Bezahlung und Ausrüstung zu willkürlicher und unverhältnismäßiger Gewaltanwendung. Eine systematische Gewaltanwendung gegen bestimmte gesellschaftliche Gruppen ist nicht feststellbar (AA 22.2.2024). Hinsichtlich Verhafteten, die beschuldigt werden, Separatisten aus den Regionen Südwest und Nordwest zu sein oder diese zu unterstützen, kommt es mitunter zu incommunicado-Haft (USDOS 23.4.2024).
Im Gegensatz zum Jahr 2022 gab es 2023 keine Berichte, dass die Behörden Familienmitglieder für Straftaten bestraft haben, die angeblich von ihren Verwandten begangen worden sind (USDOS 23.4.2024).
Übergriffe der Sicherheitskräfte werden i.d.R. nicht angemessen verfolgt. In den letzten Jahren werden jedoch zumindest Untersuchungen durch die Regierung durchgeführt und niedrigrangige Beteiligte vor Gericht gestellt (AA 22.2.2024).
Das mangelnde Vertrauen der Bevölkerung in das Justizwesen führt zu einer Ausbreitung von Selbst- und Lynchjustiz. Dies reicht von körperlicher Züchtigung von angeblich als Dieben ertappten Personen durch umstehende Passanten bis zu Tötungen (AA 22.2.2024).
Konfliktgebiete: Bewaffnete Separatisten, Boko Haram, der sog. IS, kriminelle Banden und andere Täter begehen erhebliche Menschenrechtsverletzungen. Zu den Vorfällen in Extrême-Nord, Südwest und Nordwest zählen Hinterhalte, willkürliche Tötungen, gezielte Morde, Enthauptungen, Entführungen, Brandstiftung, Überfälle und Plünderungen (USDOS 12.12.2024; vgl. AI 24.4.2024). Aber auch die Armee ist – manchmal in Kollaboration mit lokalen Milizen – für extra-legale Tötungen und Morde verantwortlich. Zudem werden politische Gegner und Anglophone in Nordwest und Südwest mitunter willkürlich verhaftet (AI 24.4.2024). In beiden Regionen tragen manche Zivilisten ein Risiko, von Rebellen als Kollaborateure wahrgenommen zu werden. Dies kann Lehrer, Studenten, Führungskräfte aus Politik und Kirchen, aber auch Gesundheits- und humanitäres Personal betreffen (SFH 18.12.2024).
Sowohl Boko Haram als auch Bürgerwehren und Separatisten rekrutieren Kinder und setzen diese u.a. in Kampfrollen oder zur Informationsbeschaffung ein (USDOS 23.4.2024).
Ombudsmann: Die staatliche Cameroon Human Rights Commission (CHRC) wurde 2019 gegründet, um die Menschenrechte zu fördern und zu schützen und Folter in Haftanstalten zu verhindern. Diese Kommission ist nominell unabhängig, wird aber von der Regierung finanziert. Die CHRC koordiniert ihre Aktivitäten mit NGOs und bietet Behörden Schulungen zum Thema Menschenrechte an. Zudem betreibt sie eine Hotline, über die anonyme Berichte über Menschenrechtsverletzungen, darunter auch Fälle von Folter, eingereicht werden können. Allerdings hat die CHRC keine Befugnis, Gerichtsverfahren einzuleiten oder Täter bei Menschenrechtsvergehen auf andere Weise zur Rechenschaft zu ziehen (USDOS 23.4.2024).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.2.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: November 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2105298/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun,_22.02.2024.pdf, Zugriff 20.1.2025
- AI - Amnesty International (24.4.2024): The State of the World's Human Rights; Cameroon 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107853.html, Zugriff 20.1.2025
- BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Cameroon, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105824/country_report_2024_CMR.pdf, Zugriff 20.1.2025
- SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (18.12.2024): Factsheet Kamerun, https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Factsheets/241218_KAM_Factsheet_DE_web.pdf, Zugriff 20.1.2025v
- USDOS - US Department of State [USA] (12.12.2024): Country Report on Terrorism 2023 - Chapter 1 – Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2118945.html, Zugriff 20.1.2025
- USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107637.html, Zugriff 20.1.2025
Frauen
Recht und Rechtspraxis: Verfassungsrechtlich sind Frauen Männern gleichgestellt (AA 22.2.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Viele Gesetze benachteiligen Frauen aber; Beispiele dafür sind die alleinige Verfügungsgewalt des Ehemanns über das eheliche Vermögen sowie sein Recht, der Ehefrau eine Berufstätigkeit zu untersagen oder die Zulässigkeit der körperlichen Züchtigung der Ehefrau (AA 22.2.2024). Zudem werden Gesetze zur Gleichstellung oft nicht durchgesetzt. So ist in den meisten Regionen die allgemeine soziokulturelle Praxis weit verbreitet, Frauen das Recht auf Landbesitz, insbesondere durch Erbschaft, zu verweigern (USDOS 23.4.2024). Auch traditionelles Recht führt zur Diskriminierung von Frauen (SFH 18.12.2024).
Politik: Knapp 34% der Abgeordneten in der Nationalversammlung und 32% der Senatoren sind weiblich (CIA 16.1.2025). Dies ist größtenteils auf Geschlechterquoten zurückzuführen. Nur 10% der Gemeinderäte werden von Frauen geführt, 11 der 63 Minister sind Frauen (BS 19.3.2024).
Gewalt: Das Gesetz stellt Vergewaltigung unter Strafe, befasst sich aber nicht mit Vergewaltigung in der Ehe. Das Strafmaß reicht von fünf bis zehn Jahren Haft. Dieses Gesetz wird nicht effektiv durchgesetzt (USDOS 23.4.2024). Laut einer Quelle kommen Vergewaltigungen verbreitet vor (SFH 18.12.2024). Vergewaltigungsdelikte werden von Polizei und Gerichten nur selten untersucht und verfolgt. Dies liegt insbesondere daran, dass Opfer Verbrechen oft nicht melden. Gleichzeitig mangelt es an Testsets und medizinischer Notfallversorgung (USDOS 23.4.2024).
Das Gesetz verbietet häusliche Gewalt nicht ausdrücklich, obgleich Körperverletzung verboten und mit Gefängnis und Geldstrafen geahndet wird (USDOS 23.4.2024). Berichten zufolge ist häusliche Gewalt ein großes Problem (USDOS 23.4.2024; vgl. SFH 18.12.2024). Die OECD berichtet, dass 39% der Frauen irgendwann in ihrem Leben körperliche oder sexuelle Gewalt durch einen Lebenspartner erfahren (USDOS 23.4.2024).
Die Regierung unterstützt Opfer sexueller und anderer Formen geschlechtsspezifischer Gewalt u.a. mit Rechtsbeistand sowie allgemeiner klinischer Versorgung in Gesundheitseinrichtungen. Organisationen auf Gemeindeebene bieten für Opfer ebenfalls Programme an (USDOS 23.4.2024). Auch z.B. UNFPA bietet Opfern von Zwangsehen, Gewalt oder sexueller Gewalt psychosoziale Unterstützung und Fallmanagement an (UNFPA 23.12.2024). Der Global Protection Cluster bietet Opfern Rechtsbeistand (GPC 13.12.2024).
Weibliche Genitalverstümmelung/-beschneidung (FGM/C) ist nach Artikel 277-1 des seit Juli 2016 gültigen Strafgesetzes verboten (AA 22.2.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Tätern drohen Gefängnisstrafen von 10 bis 20 Jahren oder sogar lebenslange Haft, wenn die Praxis regelmäßig zu kommerziellen Zwecken durchgeführt oder zum Tod geführt hat. Die Behörden setzen das Gesetz durch, wenn Fälle zur Anzeige gebracht werden. Verzögerungen bei Gerichten sowie eine gesellschaftliche Stigmatisierung halten jedoch viele Frauen davon ab, Anzeigen einzubringen. Eine erfolgreiche Strafverfolgung ist in diesem Bereich äußerst selten (USDOS 23.4.2024).
FGM ist kein Massenphänomen, wird aber im Norden und in den ländlichen Gebieten entlang der Grenze zu Nigeria praktiziert (AA 22.2.2024). Laut einer Quelle gelten 1,4% der Frauen als genitalverstümmelt (SFH 18.12.2024), nach anderen Angaben wird FGM bei 1% der Frauen bzw. Mädchen durchgeführt. Migrantinnen aus dem Tschad, Nigeria, Sudan und Mali führen FGM in einigen Fällen auch in den großen Städten Duala und Jaunde durch. Im äußersten Norden erfolgt die Verstümmelung normalerweise vor Erreichen des 10. Lebensjahres, jedoch nicht nach dem 13. Lebensjahr. Im Südwesten wird FGM von mehreren Ethnien (Boki, Otu Ejagham, Bayangi) praktiziert, zum Teil an erwachsenen Frauen nach der Geburt des ersten Kindes (AA 22.2.2024).
Brustbügeln: Diese schädliche Praktik soll die Entwickelung der Brüste bei pubertierenden Mädchen gewaltsam verlangsamen (USDOS 23.4.2024; vgl. SFH 18.12.2024). Mütter adoleszenter Mädchen reiben heiße Steine über die Brüste ihrer Töchter, um deren Wachstum aufzuhalten und sie damit vor zu frühen sexuellen Erfahrungen zu schützen. Dadurch entstehen Verwachsungen, die lebenslang zu starken Schmerzen und Traumata führen können (AA 22.2.2024). Einzelberichte deuten darauf hin, dass in einigen ländlichen Gemeinden das Brustbügeln weiterhin praktiziert wird (USDOS 23.4.2024; vgl. SFH 18.12.2024). Nach anderen Angaben sind davon 12% der weiblichen Bevölkerung betroffen (AA 22.2.2024).
(Zwangs)Ehe [Kinderehe siehe Kapitel Kinder]: Es gibt drei Möglichkeiten zu heiraten: Zivil, religiös oder traditionell (EUAA 9.9.2024). Das Zivilrecht erlaubt jedem Mann über 35 Jahren, bis zu vier Ehefrauen zu heiraten (Polygamie). Dabei ist mit Zustimmung der Ehefrau bei der ersten Heirat festzulegen, ob eine polygame Beziehung gewählt wird (AA 22.2.2024). In einigen ethnischen Gruppen geht die Frau nach traditionellem Verständnis nach der Zahlung einer Mitgift an die Familie der Braut in das Eigentum der Familie des Mannes über (AA 22.2.2024; vgl. EUAA 9.9.2024). Demnach ist eine Scheidung nach traditionellem Recht sehr schwierig bis fast unmöglich, da sie erst nach Rückzahlung des vollen Brautgeldes als rechtskräftig gilt, unabhängig von der Anzahl der Ehejahre oder davon, ob das Ehepaar Kinder hat. Ebenso ist eine vollständige Rückzahlung des Brautgeldes erforderlich, damit eine Frau nach einer Scheidung eine andere Person heiraten kann (EUAA 9.9.2024).
Die verbreitete Zwangsheirat ist zwar nach dem kodifizierten Strafrecht strafbar, aber in vielen Gegenden wird das staatliche Zivil- und Strafrecht faktisch durch traditionelles Recht ersetzt (AA 22.2.2024).
Witwen: Nach dem Tod des Mannes ist die Witwe oft nicht Erbin, sondern Teil des Erbes und kann zu allen gewünschten Tätigkeiten gezwungen werden (AA 22.2.2024). Mitunter werden Witwen manchmal mit einem Verwandten des Verstorbenen zwangsverheiratet – insbesondere in ländlichen Gemeinden. Die Praxis der Witwenriten, bei denen Witwen bestimmten Prüfungen (z.B. Baden in der Öffentlichkeit, Bewegungseinschränkungen) unterworfen sind, ist in ländlichen Gemeinden in der Region West weit verbreitet (USDOS 23.4.2024). Gemäß einer anderen Quelle sind Witwen – und dabei insbesondere solche ohne Heiratsurkunde – gefährdet, samt den gemeinsamen Kindern nach dem Tod des Ehemannes obdachlos zu werden (GPC 20.1.2025).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.2.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: November 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2105298/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun,_22.02.2024.pdf, Zugriff 20.1.2025
- BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Cameroon, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105824/country_report_2024_CMR.pdf, Zugriff 20.1.2025
- CIA - Central Intelligence Agency [USA] (16.1.2025): The World Factbook – Cameroon, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/cameroon/, Zugriff 22.1.2025
- EUAA - European Union Agency for Asylum (9.9.2024): Cameroon; Tradition of ‘bride price’ in marriage [Q62-2024], https://www.ecoi.net/en/file/local/2114882/2024_09_EUAA_COI_Query_Response_Q62_Cameroon_Tradition_of_bride_price_in_marriage.pdf, Zugriff 20.1.2025
- GPC - Global Protection Cluster (20.1.2025): Protection Cluster NWSW Monthly Update; December 2024, https://globalprotectioncluster.org/sites/default/files/2024-12/monthly_update_octnov2024.pdf, Zugriff 27.2.2025
- GPC - Global Protection Cluster (13.12.2024): Protection Cluster NWSW Monthly Update; October - November 2024, https://globalprotectioncluster.org/sites/default/files/2024-12/monthly_update_octnov2024.pdf, Zugriff 20.1.2025
- SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (18.12.2024): Factsheet Kamerun, https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Factsheets/241218_KAM_Factsheet_DE_web.pdf, Zugriff 20.1.2025
- UNFPA - United Nations Population Fund (23.12.2024): Cameroon Situation Report #26 - December 2024: The humanitarian crisis remains a critical concern, https://reliefweb.int/attachments/59f4abe2-c661-423f-ab47-be0899f143d0/UNFPA%20Cameroon%20SitRep%20%2326%20-%20November%202024.pdf, Zugriff 20.1.2025
- USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107637.html, Zugriff 20.1.2025
Kinder
Gewalt, Kindersoldaten: Gesetzliche Bestimmungen gegen Misshandlungen werden nicht durchgesetzt. Sowohl in der Familie als auch in der Schule werden Kinder weiterhin physisch bestraft (USDOS 23.4.2024). Derartige Misshandlungen werden von der Gesellschaft als Erziehungsmaßnahme akzeptiert (AA 22.2.2024).
Es kommt zu Zwangsrekrutierungen und zum Einsatz von Kindern durch bewaffnete Gruppen (USDOS 23.4.2024; vgl. SFH 18.12.2024), darunter Boko Haram, Separatisten in den Regionen Nordwest und Südwest sowie Bürgerwehren bzw. Nachbarschaftswachen (USDOS 23.4.2024).
Kinderarbeit, Kinderhandel: Kinder leiden unter Kinderarbeit (SFH 18.12.2024). Das Arbeitsrecht sieht zwar Sanktionen für die Beschäftigung von Kindern unter 14 Jahren vor (Code du Travail, Art. 86), im informellen Sektor ist Kinderarbeit jedoch gängige Praxis. Trotz bestehender Gesetze wird Kinderhandel zum Zwecke der Feld- oder Hausarbeit, teils auch zur Prostitution betrieben. Besonders gefährdet sind hierbei Kinder aus Flüchtlingsfamilien (AA 22.2.2024).
Geburtenregistrierung: Viele Geburten werden nicht registriert. Kinder ohne Geburtsurkunde können sich weder für offizielle Prüfungen anmelden, um in eine weiterführende Schule zu kommen, noch werden für sie Identitätsdokumente ausgestellt (USDOS 23.4.2024). Die Quote nicht beurkundeter Geburten wird auf etwa 30% geschätzt (AA 22.2.2024). [Anm.: Zu Staatsangehörigkeit siehe Kapitel 18/Bewegungsfreiheit.]
Bildung: Kinder unter 14 Jahren sind schulpflichtig, was jedoch vielfach missachtet wird (AA 22.2.2024). Nach anderen Angaben hat das Land in der Bildungspolitik Fortschritte gemacht, hervorgehoben wird die Einschulungsrate in der Grundschule von fast 100% (BS 19.3.2024). Die Alphabetisierungsrate belief sich im Jahr 2019 bei Frauen und Mädchen auf 86%, bei Männern und Buben auf 97%. Schwangerschaft und Mutterschaft behindern für heranwachsende Mädchen oft den Zugang zu Bildung. In einer Studie aus dem Jahr 2022 haben 41,6% der befragten Schulabbrecherinnen angegeben, die Schule wegen einer Schwangerschaft verlassen zu haben (USDOS 23.4.2024). Die Grundschulgebühren wurden im Jahr 2000 abgeschafft. Die öffentlichen Ausgaben für Bildung sind in den letzten 10 Jahren relativ konstant geblieben (durchschnittlich 3% des BIP) (BS 19.3.2024).
Der Krieg hat in den englischsprachigen Regionen zur Schließung vieler Schulen, Universitäten und Gesundheitseinrichtungen geführt. Laut Vereinten Nationen kommt es regelmäßig zu Angriffen gegen Lehrer und Schüler (SFH 18.12.2024; vgl. AI 24.4.2024). Im Schuljahr 2022/23 waren in den Regionen Nordwest und Südwest im Jänner 2023 von 6.515 Schulen nur 3.013 in Betrieb – hauptsächlich wegen Unsicherheit. Gleichzeitig setzen dort nichtstaatliche bewaffnete Gruppen von ihnen selbst angeordnete Lockdowns durch. So hat sich etwa der Beginn des Schuljahres 2023/24 verzögert. Zum Schulbeginn am 4.9.2023 sind nur 35.000 von ca. 450.000 Grundschülern zum Unterricht erschienen. Die Schulen durften erst am 19. September wieder öffnen, die Schüler sind dann allmählich in die Schulen zurückgekehrt (USDOS 23.4.2024).
Kinderehe, Sexualität: Das gesetzliche Mindestalter für eine Eheschließung beträgt 18 Jahre (USDOS 23.4.2024). Dieses Gesetz wird nicht wirksam durchgesetzt. UNICEF-Daten aus dem Jahr 2018 zeigen, dass 31% der 20-24jährigen Frauen bereits vor dem 18., 11% vor ihrem 15. Geburtstag verheiratet worden sind (USDOS 23.4.2024; vgl. CIA 16.1.2025). Bei den Burschen sind es mit 18 Jahren hingegen nur 2,9% (CIA 16.1.2025). Früh- und Zwangsehen sowie dem Missbrauch dienende „Zeitehen“ sind im Norden des Landes und in einigen Teilen der Region West häufiger anzutreffen als in anderen Landesteilen (USDOS 23.4.2024). Im Norden werden zahlreiche junge Mädchen – zwischen 10 und 15 Jahren und meist aus ärmeren Verhältnissen stammend – zwangsverheiratet und besuchen nur selten die Schule (AA 22.2.2024).
Es gibt kein gesetzliches Mindestalter für einvernehmlichen Sexualverkehr (USDOS 23.4.2024). Nach anderen Angaben beträgt das Mindestalter für die Straffreiheit dabei 21 Jahre, sexuelle Handlungen mit einem Kind unter 16 Jahren werden demnach streng bestraft (AA 22.2.2024). Nach wieder anderen Angaben kann das Schutzalter für sexuelle Handlungen über dem Erwachsenenalter von 18 Jahren liegen. Es können jedoch auch – etwa in einzelnen Provinzen oder Regionen – unterschiedliche Bestimmungen zur Anwendung kommen (BMEIA 18.2.2025).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.2.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: November 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2105298/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun,_22.02.2024.pdf, Zugriff 20.1.2025
- BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (18.2.2025): Reiseinformation – Kamerun, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/kamerun, Zugriff 28.2.2025
- AI - Amnesty International (24.4.2024): The State of the World's Human Rights; Cameroon 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107853.html, Zugriff 20.1.2025
- BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Cameroon, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105824/country_report_2024_CMR.pdf, Zugriff 20.1.2025
- CIA - Central Intelligence Agency [USA] (16.1.2025): The World Factbook – Cameroon, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/cameroon/, Zugriff 22.1.2025
- SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (18.12.2024): Factsheet Kamerun, https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Factsheets/241218_KAM_Factsheet_DE_web.pdf, Zugriff 20.1.2025
- USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107637.html, Zugriff 20.1.2025
Homosexuelle
Gesetzeslage: Artikel 347-1 des Strafgesetzbuches sieht für homosexuelle Handlungen Gefängnisstrafen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren sowie Geldstrafen zwischen umgerechnet ca. 30 und 300 Euro vor (AA 22.2.2024; vgl. USDOS 23.4.2024, HRW 2024). Nach anderen Angaben gibt es zwei unterschiedliche Gesetze, welche Homosexualität mit Freiheitsstrafen belegen, diese reichen demnach von einem Monat bis zu fünf Jahren Haft (SEM 7.3.2024).
Rechtspraxis: Laut einer Quelle setzt die Regierung die Gesetze auch durch. Es kommt zur willkürlichen Verhaftung von Angehörigen sexueller Minderheiten (USDOS 23.4.2024). Nach anderen Angaben werden homosexuelle Handlungen nur in Einzelfällen verfolgt bzw. kommen Festnahmen, v.a. auf Basis von Denunziationen oder wenn sie in der Öffentlichkeit vorkommen, vor (AA 22.2.2024; vgl. AA 27.1.2025). Eine Quelle berichtet wiederum, das die Polizei Angehörige sexueller Minderheiten oft alleine aufgrund von Wahrnehmungen – z.B. des dargestellten Geschlechts – festnimmt, darunter auch Personen, die polizeiliche Hilfe suchen, nachdem sie Opfer von Gewaltverbrechen geworden sind (USDOS 23.4.2024).
Im Jahr 2022 wurden rund 50 Festnahmen wegen Homosexualität gemeldet. Einige der Festgenommenen wurden nach wenigen Stunden oder Tagen freigelassen, andere erhielten eine Freiheitsstrafe (SEM 7.3.2024). Laut einer Quelle gibt es nur selten Verurteilungen wegen Homosexualität alleine. I.d.R. wird dieser Personenkreis in Verbindung mit anderen Straftaten verurteilt, wie etwa Bestechung oder – aus dem Bereich der sog. offenses sexuelles – die Verletzung des Schamgefühls Dritter im privaten Bereich, was den Tatbestand der Nötigung mit einschließt (outrage privé à la pudeur, Art. 295) (AA 22.2.2024). Die geltenden Gesetze werden überproportional gegen Betroffene aus armen Bevölkerungsteilen angewendet. Reichtum und Beziehungen können hingegen einen Schutzschild darstellen (BAMF 22.7.2024).
Gesellschaft, Alltag, Gewalt: Angehörige sexueller Minderheiten sind einer erheblichen Stigmatisierung bis hin zu Gewalt durch Gemeinden und die Regierung (einschließlich der Polizei) ausgesetzt. Manchmal schikanieren und verhaften Sicherheitskräfte Angehörige sexueller Minderheiten oder greifen diese aufgrund ihrer vermeintlichen sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität an, darunter auch Personen, bei denen Kondome und Gleitmittel gefunden werden (USDOS 23.4.2024).
Aufgrund der Rechtslage sind Homosexuelle gezwungen, ihre Beziehungen zu verbergen. In der öffentlichen Wahrnehmung wird Homosexualität in Zusammenhang mit Gewaltverbrechen und Drogenmissbrauch gebracht, geächtet und verurteilt (AA 22.2.2024). Eine große Mehrheit der Bevölkerung lehnt Homosexualität ab, verurteilt sie als aus dem Ausland kommend oder bringt sie mit Okkultismus in Zusammenhang. Diesbezüglich gibt es keine wesentlichen ethnischen oder geographischen Unterschiede (SEM 7.3.2024). Nicht-heterosexuelle Verhaltensweisen werden gesellschaftlich tabuisiert und geächtet (AA 27.1.2025). Angehörige sexueller Minderheiten sind erheblicher gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt, auch im Arbeitsleben. Berichte deuten darauf hin, dass es in Einzelfällen zu sog. „korrigierende Vergewaltigungen“, zu Zwangsehen und erzwungene Schwangerschaften gekommen ist. Teils werden zur Umerziehung auch traditionelle Heiler oder Psychologen in Anspruch genommen (USDOS 23.4.2024).
Gewalttätige Übergriffe auf Angehörige sexueller Minderheiten kommen häufig vor (AA 27.1.2025). Menschen, denen Homosexualität unterstellt wird, müssen damit rechnen, im öffentlichen Raum von Mitmenschen angegriffen (AA 22.2.2024), geschlagen und körperlich misshandelt zu werden. Auch durch die eigene Familie kommt es oft zu Stigmatisierung bis hin zu Gewalt (USDOS 23.4.2024), zu Ächtung und Misshandlung (AA 22.2.2024).
Gleichzeitig gibt es seitens der Regierung kaum einen Ansatz, diese Personen zu schützen oder Täter zu verfolgen. Eine NGO berichtet, dass sie zwischen Jänner und März 2023 129 Fälle von Gewalt und Belästigung durch nichtstaatliche Akteure festgestellt hat. Darunter fallen u.a. das Einbehalten von Gehältern, psychische Misshandlungen, Ablehnung durch die Familie und körperliche Gewalt bis hin zu Vergewaltigung (USDOS 23.4.2024). Insgesamt wurden im Jahr 2022 325 körperlicher Gewalt gegen Angehörige sexueller Minderheiten gemeldet (SEM 7.3.2024).
Eine Tochter von Präsident Biya, Brenda Biya, die als Rapperin in der Schweiz lebt, wurde nach ihrem coming out in Kamerun wegen Förderung und Anstiftung zu homosexuellen Praktiken angezeigt. Sie selbst gibt an, dass ihre Eltern den Kontakt zu ihr eingestellt haben (BAMF 22.7.2024). Tatsächlich kann sich Brenda Biya weiterhin frei bewegen, in Kamerun ein- und ausreisen und dort öffentliche Events veranstalten (CAMON 19.1.2025).
Toleranz, Unterstützung: Einige Angehörige sexueller Minderheiten werden von der eigenen Familie als solche akzeptiert. Dies gilt insbesondere für diejenigen, die selbst über ein Einkommen verfügen und der Familie finanziell aushelfen können. Viele werden hingegen abgelehnt oder unter Druck gesetzt, ihre sexuelle Orientierung oder Geschlechtsidentität zu ändern. Großstädte – insbesondere Jaunde und Duala – sind sexuellen Minderheiten gegenüber im Allgemeinen weniger feindselig eingestellt als ländliche Gebiete, in denen die soziale Kontrolle stärker ist. In diesen Städten gibt es auch Bars, welche als bekannte Treffpunkte für Angehörige sexueller Minderheiten fungieren. Zudem gibt es Vereine, die Familienmediation, Notunterkünfte und andere Unterstützung anbieten. Sie versuchen, Freilassungen auszuhandeln und leisten mitunter Rechtsbeistand (SEM 7.3.2024).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (27.1.2025): Kamerun: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/kamerun-node/kamerunsicherheit-208874?isLocal=false isPreview=false, Zugriff 28.2.2025
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.2.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: November 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2105298/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun,_22.02.2024.pdf, Zugriff 20.1.2025
- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (22.7.2024): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2024/briefingnotes-kw30-2024.pdf?__blob=publicationFile v=6, Zugriff 5.3.2025
- CAMON - Cameroon Online (19.1.2025): Brenda Biya: A Tale of Privilege Amidst Cameroon’s LGBTQ+ Crackdown, https://www.cameroononline.org/brenda-biya-a-tale-of-privilege-amidst-cameroons-lgbtq-crackdown/, Zugriff 5.3.2025
- HRW - Human Rights Watch (2024): Cameroon – Events of 2023, https://www.hrw.org/world-report/2024/country-chapters/cameroon, Zugriff 20.1.2025
- SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (7.3.2024): Focus Cameroun: Minorités sexuelles et de genre, https://www.sem.admin.ch/dam/sem/fr/data/internationales/herkunftslaender/afrika/cmr/CMR-sexuelle-minderheiten-2024-f.pdf.download.pdf/CMR-sexuelle-minderheiten-2024-f.pdf, Zugriff 20.1.2025
- USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107637.html, Zugriff 20.1.2025
Bewegungsfreiheit
Obwohl Verfassung und Gesetze die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, die Freiheit von Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr vorsehen, schränken Regierung und nichtstaatliche bewaffnete Gruppen diese Freiheiten zeitweise ein. Die Polizei hält Reisende häufig an, um Dokumente zu überprüfen. Unter dem Vorwand kleinerer Verstöße erpressen Polizisten, Gendarmen und Zollbeamte Bestechungsgelder und schikanieren Reisende an Straßensperren und bei Kontrollen in Städten und auf Straßen. Gewaltverbrechen, darunter Entführungen durch Terroristen, Entführungen zum Erpressen von Lösegeld, bewaffneter Raubüberfall, Körperverletzung und Autodiebstahl, stellen in den drei nördlichen Regionen sowie in Teilen der Region Ost große Hindernisse für die Bewegungsfreiheit dar (USDOS 23.4.2024).
Nordwest und Südwest: Auf allen Straßen innerhalb dieser Regionen besteht erhöhte Gefahr durch Sprengsätze, Überfälle an Straßensperren und Entführungen (AA 27.1.2025). ACLED zeigt auf einer Karte, dass es in beiden Regionen alleine in den Jahren 2017-2023 über hundert von Separatisten errichtete Checkpoints gegeben hat (ACLED 9.2024). Auch darüber hinaus kommt es zu Einschränkungen des Personen- und Güterverkehrs (UNOCHA 8.1.2025; vgl. USDOS 23.4.2024). Beispiele dafür sind etwa ein zweimonatiges Fahrverbot auf der Straße Bamenda-Bali-Mamfe in Nordwest oder aber die Ankündigung einer bewaffneten Gruppe im Oktober 2024, dass die Straße, die Ndu über Mbonso mit der Westregion verbindet, bis auf Weiteres geschlossen ist. Zudem wurde die Bewegungsfreiheit entlang der Achse Bamenda – Batibo für zwei Monate an Dienstagen und Samstagen eingeschränkt (UNOCHA 20.12.2024a).
Mit solchen Maßnahmen wird die lokale Bevölkerung manchmal gezielt schikaniert und eingeschüchtert. Separatisten verfügen häufig sogenannte „Geisterstädte“ [ghost towns], das sind angeordnete Lockdowns mit Bewegungsbeschränkungen. Dabei fordern sie, dass alle Geschäfte, Schulen und Kirchen geschlossen und die Bewohner zu Hause bleiben. Die Separatisten setzen an Montagen sowie an zahlreichen Feiertagen und Tagen mit öffentlichen Veranstaltungen eine Abriegelung der Regionen Nordwest und Südwest durch. Während der Abriegelungszeiten ist dort allen Fahrzeugen das Befahren der Straßen verboten. Die Separatisten drohen, jede Person oder Personengruppe, die gegen das Verbot verstößt, zu bestrafen (USDOS 23.4.2024).
Meldewesen, Haftbefehle, Staatsbürgerschaft: Ein Meldewesen oder ein zentrales Personenstandsregister existieren nicht. Laut Behörden ist Letzteres aber im Aufbau. Wer in Wohnungen wohnt, ist nicht registriert. Hinzu kommen in den urbanen Zentren die zahlreichen IDPs, die bei Verwandten untergekommen sind, ohne angemeldet zu sein. Angemeldet ist man bei Wasser- und Stromlieferanten, dort werden aber bei einem Umzug die Namen der Bewohner nicht angepasst. Es gibt auch kein zentrales Fahndungs- und Strafregister. Daher können Personen, die auf Veranlassung lokaler Behörden hin verfolgt werden, dem durch Umzug nach Jaunde oder in einen entfernten Landesteil entgehen. Zwar können Sicherheitsbehörden theoretisch landesweit nach Personen fahnden, dies geschieht aber i.d.R. nicht (AA 22.2.2024).
Die Staatsangehörigkeit wird in erster Linie nach dem Prinzip des ius sanguinis verliehen, d.h. durch Abstammung von Eltern mit kamerunischer Staatsangehörigkeit (GPC 24.10.2024). Mindestens ein Elternteil muss kamerunischer Staatsbürger sein, damit ein Kind die Staatsbürgerschaft erhält. Doppelstaatsbürgerschaft wird nicht anerkannt (CIA 16.1.2025). Dabei gilt eine Geburtsurkunde als Beweis der Abstammung von kamerunischen Eltern (AA 22.2.2024).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (27.1.2025): Kamerun: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/kamerun-node/kamerunsicherheit-208874?isLocal=false isPreview=false, Zugriff 28.2.2025
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.2.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: November 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2105298/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun,_22.02.2024.pdf, Zugriff 20.1.2025
- ACLED - Armed Conflict Location Event Data Project, GI-TOC - Global Initiative against Organized Crime (9.2024): Non-State Armed Groups and Illicit Economies in West Africa: Anglophone separatists, https://www.ecoi.net/en/file/local/2114957/d4248905-7022-462d-a85a-5d2645fc5b22.pdf, Zugriff 20.1.2025
- CIA - Central Intelligence Agency [USA] (16.1.2025): The World Factbook – Cameroon, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/cameroon/, Zugriff 22.1.2025
- GPC - Global Protection Cluster (24.10.2024): Protection Response to Civil Documentation and Birth Registration needs in NWSW Cameroon (Jan – Sept 2024), https://globalprotectioncluster.org/sites/default/files/2024-10/civil_documentation_factsheet_final.pdf, Zugriff 20.1.2025
- UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (8.1.2025): North-West and South-West - Situation Report No. 71 (November 2024), https://reliefweb.int/attachments/79d20a59-f3b0-455b-9f01-e115a6f71bed/SITREP_NWSW_November%202024_Final.pdf, Zugriff 20.1.2025
- UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (20.12.2024a): North-West and South-West - Situation Report No. 70 (October 2024), https://reliefweb.int/attachments/0043eb66-dc08-42fa-9394-5cd5a00f6f10/OCHA%20Cameroon%20SITREP%2370%20NWSW%20Oct%202024.pdf, Zugriff 20.1.2025
- USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107637.html, Zugriff 20.1.2025
Grundversorgung und Wirtschaft
Kamerun war 2024 von folgenden Krisen maßgeblich betroffen: Den bewaffneten Konflikten in den Regionen Extrême-Nord sowie Nordwest und Südwest, von Überschwemmungen in Extrême-Nord und vom Eintreffen von Flüchtlingen aus der Zentralafrikanischen Republik in den Regionen Adamaoua, Ost und Nord (WFP 24.12.2024).
Die Landwirtschaft trug im Jahr 2023 17,3% zum BIP bei, die Industrie 25,5% und der Dienstleistungssektor 50,2%. Die Inflation lag 2023 bei 7,4%, im Jahr 2022 bei 6,3%. Die Gesamtarbeitslosigkeit betrug im Jahr 2023 geschätzte 3,65%, die Jugendarbeitslosigkeit 6,4% (CIA 16.1.2025). Fast 90% der Bevölkerung sind im informellen Sektor beschäftigt (BS 19.3.2024).
Die Wirtschaft hat unter der COVID-19-Pandemie und den dadurch entstandenen Handelseinschränkungen gelitten. Hinzu kommen die Auswirkungen aus dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine, die sich in deutlich gestiegenen Lebensmittelpreisen niederschlagen. Die Regierung subventioniert u.a. Brot und Energieträger, was den öffentlichen Haushalt erheblich belastet (AA 22.2.2024). Trotz des Wirtschaftswachstums in einigen Regionen nimmt die Armut zu und ist vor allem in ländlichen Gebieten verbreitet. Diese leiden besonders an einem Mangel an Arbeitsplätzen, sinkenden Einkommen, schlechter Schul- und Gesundheitsinfrastruktur sowie einem Mangel an sauberem Wasser und sanitären Einrichtungen. Fehlende Investitionen in soziale Sicherheitsnetze und ineffektives öffentliches Finanzmanagement tragen ebenfalls zur hohen Armutsrate im Land bei (CIA 16.1.2025).
Eine verbesserte Trinkwasserversorgung können in städtischen Gebieten mehr als 95% der Bevölkerung in Anspruch nehmen, in ländlichen Gebieten nur ca. 56%. Auch beim Zugang zu Strom gibt es Unterschiede: In städtischen Gebieten haben 94% Zugang, auf dem Lande sind es hingegen nur 25% (CIA 16.1.2025). Nach anderen Angaben haben 60% der Bevölkerung Zugang zu sauberem Trinkwasser, 39% Zugang zu einfachsten sanitären Anlagen (AA 22.2.2024). Nach wieder anderen Angaben hatten im Jahr 2020 44,6% der Bevölkerung Zugang zu sanitären Einrichtungen, 65,7% zu Trinkwasser und 64,7% zu Elektrizität (BS 19.3.2024).
Nahrung, Armut: Laut einer Quelle ist die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln grundsätzlich durch eigene landwirtschaftliche Produktion und Lebensmittelimporte gesichert (AA 22.2.2024). Nach anderen Angaben geben Haushalte ca. 45,2% des Einkommens für Nahrungsmittel aus (CIA 16.1.2025). Steigende Preise bei Lebensmitteln und Energieträgern lassen viele Haushalte in Armut abrutschen; die Zahl der Personen, die auf humanitäre Hilfe angewiesen sind, steigt deutlich (AA 22.2.2024). Aufgrund der Zerstörungen in den ländlichen Gebieten der Regionen Nordwest und Südwest sah sich ein Teil der Zivilbevölkerung gezwungen, in städtische Gebiete zu ziehen. Dies hat dort zu einem Bevölkerungswachstum geführt, wodurch die Lebensmittelpreise und Mieten gestiegen sind (GPC 30.10.2024).
Im Zeitraum Juli-August 2024 waren 2,5 Millionen Menschen von Ernährungsunsicherheit betroffen. Insgesamt waren im Jahr 2024 3,4 Millionen Menschen auf humanitäre Hilfe angewiesen (WFP 24.12.2024). Die FAO hat in einer Studie im Oktober 2024 festgestellt, dass Ernährungsunsicherheit weiterhin ein Problem darstellt und große Teile der Bevölkerung davon – in unterschiedlichem Ausmaß – betroffen sind. 45% der Haushalte waren zu diesem Zeitpunkt moderat von Ernährungsunsicherheit betroffen, 17% Prozent schwer. Dabei gab es auch regionale Unterschiede: Die Regionen Nordwest (81%), Südwest (74%), Extrême-Nord (70%), Ost (64%) und Nord (61%) wiesen ein alarmierendes Ausmaß an moderater oder schwerer Ernährungsunsicherheit auf (FAO 31.10.2024). Mehrere Quellen bestätigen, dass insbesondere die Konfliktregionen Nordwest, Südwest und Extrême-Nord von Ernährungsunsicherheit betroffen sind (CIA 16.1.2025; vgl. SFH 18.12.2024). Auch die IPC-Prognosen für 2025 zeigen dies:
(FEWS 2.11.2024)
Hilfe: Wer in soziale Not gerät, kann in Kamerun nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen (AA 22.2.2024). Die öffentliche Sozialversicherung (Caisse Nationale de Prévoyance Sociale, CNPS) deckt nur den kleinen formellen Sektor ab und ist zudem überlastet und wird schlecht verwaltet. Notlagen werden i.d.R. von funktionierenden, informellen sozialen Netzen aufgefangen, wie etwa der (Groß-)Familie, anderen Solidaritätsnetzwerken oder religiösen Institutionen (BS 19.3.2024). In ganz Kamerun gibt es karitative Einrichtungen, insbesondere Missionsstationen, die in besonderen Notlagen helfen. Eine längere Abwesenheit kann soziale Netze gefährden (AA 22.2.2024).
Im Oktober 2024 wurden vom WFP mehr als 262.000 Menschen mit Nahrungsmittel- oder Geldhilfe unterstützt, darunter mehr als 117.000 IDPs und Opfer der Überschwemmungen in Extrême-Nord (WFP 24.12.2024). Im November 2024 wurden in allen Bezirken der Regionen Nordwest und Südwest insgesamt 188.000 vulnerable Menschen versorgt (UNOCHA 8.1.2025). Im Dezember 2024 unterstützte das WFP 320.810 IDPs, Flüchtlinge und gefährdete einheimische Menschen mit Nahrungsmittelhilfe und Wertgutscheinen. Dazu gehören 131.000 Menschen, denen im Rahmen der Hochwasserhilfe geholfen wurde. Zudem hat das WFP in diesem Monat von den Überschwemmungen in Extrême-Nord betroffene Personen unterstützt (WFP 25.2.2025). Der laufenden Mission der Vereinten Nationen mangelt es insgesamt aber an Finanzierung (UNOCHA 8.1.2025; vgl. UNOCHA 11.2.2025a). Zudem kommt es in den Regionen Nordwest und Südwest zu Verkehrsbeschränkungen und Straßensperren. Dies schränkt den Zugang für humanitäre Hilfe erheblich ein und beeinträchtigt die rechtzeitige Bereitstellung von Hilfe (UNOCHA 8.1.2025).
Überschwemmungen: Beginnend mit August 2024 wurden Teile des Landes von schweren Überschwemmungen heimgesucht. Besonders betroffen war die Region Extrême-Nord (IFRC 10.12.2024). In den Bezirken Mayo Danay und Logone-et-Chari haben sie erhebliche Schäden verursacht. Bis Ende Oktober waren rund 459.000 Menschen (65.945 Haushalte) von sintflutartigen Regenfällen und über die Ufer tretenden Flüssen betroffen, fast 56.000 Häuser wurden zerstört, Zehntausende Hektar Ackerland überflutet. Tausende Tiere wurden getötet (UNOCHA 20.12.2024b; vgl. IFRC 10.12.2024, SFH 18.12.2024, WFP 24.12.2024). Auch der Gesundheitssektor ist stark betroffen, weil Gesundheitszentren beschädigt oder unzugänglich gemacht wurden (IFRC 10.12.2024).
Im November, als es keine starken Regenfälle mehr gab, waren 448.000 Menschen in der Region weiterhin von Überschwemmungen betroffen, weil eben Häuser, Infrastruktur und landwirtschaftliche Flächen erheblich beschädigt worden sind. Dies hat zu Fluchtbewegungen, Nahrungsmittelknappheit und erhöhten Gesundheitsrisiken für gefährdete Bevölkerungsgruppen geführt (UNFPA 23.12.2024). Mit dem Ende der Regenzeit war eine allmähliche Normalisierung der Lage zu beobachten (UNOCHA 20.12.2024b).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.2.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: November 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2105298/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun,_22.02.2024.pdf, Zugriff 20.1.2025
- BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Cameroon, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105824/country_report_2024_CMR.pdf, Zugriff 20.1.2025
- CIA - Central Intelligence Agency [USA] (16.1.2025): The World Factbook – Cameroon, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/cameroon/, Zugriff 22.1.2025
- FAO - Food and Agriculture Organization of the United Nations (31.10.2024): Cameroon: Data in Emergencies Monitoring (DIEM-Monitoring) brief - round 6 - Results and recommendations, https://reliefweb.int/attachments/46c7a0e6-8377-4979-9399-4dc3ba285fa0/cd3763en.pdf, Zugriff 20.1.2025
- FEWS NET - Famine Early Warning System Network (2.11.2024): Cameroon - Food Security Outlook: October harvests bring temporary relief to conflict-affected households, October 2024 - May 2025, https://reliefweb.int/attachments/0be68872-f204-47ec-8c45-10831f0118df/cm-fso-2024-10-1730587635.pdf, Zugriff 20.1.2025
- GPC - Global Protection Cluster (30.10.2024): Protection Monitoring Update; July - September 2024, https://globalprotectioncluster.org/sites/default/files/2024-10/pm_quarterly_update_jul-sept.pdf, Zugriff 20.1.2025
- IFRC - International Federation of Red Cross and Red Crescent Societies (10.12.2024): Floods 2024 Emergency Appeal, Operational Strategy: MDRCM039, https://reliefweb.int/attachments/52ebe1b4-695f-4f01-8179-9d82cc3e1cb1/MDRCM039%20OS%20%281%29.pdf, Zugriff 20.1.2025
- SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (18.12.2024): Factsheet Kamerun, https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Factsheets/241218_KAM_Factsheet_DE_web.pdf, Zugriff 20.1.2025
- UNFPA - United Nations Population Fund (23.12.2024): Cameroon Situation Report #26 - December 2024: The humanitarian crisis remains a critical concern, https://reliefweb.int/attachments/59f4abe2-c661-423f-ab47-be0899f143d0/UNFPA%20Cameroon%20SitRep%20%2326%20-%20November%202024.pdf, Zugriff 20.1.2025
- UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (11.2.2025a): Extrême-Nord, Rapport de situation No.51 - decembre 2024, https://reliefweb.int/attachments/9f547f3e-ebf2-48d9-abf4-af0ff0961893/OCHA_SITREP_Extr%C3%Aame%20Nord_D%C3%A9cembre%202024-FV.pdf.pdf, Zugriff 6.3.2025
- UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (8.1.2025): North-West and South-West - Situation Report No. 71 (November 2024), https://reliefweb.int/attachments/79d20a59-f3b0-455b-9f01-e115a6f71bed/SITREP_NWSW_November%202024_Final.pdf, Zugriff 20.1.2025
- UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (20.12.2024b): Extrême-Nord, Rapport de situation No.49 - octobre 2024, https://reliefweb.int/attachments/e2f55030-5447-42e2-b748-e16dd72776d9/OCHA%20Cameroon%20Extr%C3%Aame%20Nord%20SitRep%2349%20Oct%202024.pdf, Zugriff 20.1.2025
- WFP - World Food Programme (25.2.2025): WFP Cameroon Country Brief, December 2024, https://reliefweb.int/attachments/4e4588be-6da9-402d-b191-e3d2fb370eb1/WFP_Cameroon_CountryBrief_Dec2024.pdf, Zugriff 6.3.2025
- WFP - World Food Programme (24.12.2024): WFP Cameroon Country Brief, October 2024, https://reliefweb.int/attachments/3cdd905d-7834-4610-a2e0-6c9a39af2668/WFP_Cameroon_CountryBrief_Oct2024.pdf, Zugriff 20.1.2025
Rückkehr
Es sind keine Fälle bekannt, in denen kamerunische Staatsangehörige nach ihrer Rückkehr festgenommen oder misshandelt worden sind oder in denen eine politische Betätigung im Ausland zu einer Strafverfolgung in Kamerun geführt hätte. Eine staatliche Verfolgung allein wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland erfolgt nicht (AA 22.2.2024)
Die Einreise nach Kamerun ohne Pass ist für kamerunische Staatsangehörige unproblematisch, wenn ein von der kamerunischen Botschaft ausgestelltes laissez-passer vorliegt; andernfalls wird die Einreise i.d.R. nicht gestattet (AA 22.2.2024).
Rückkehrer können durch gemeinsame Projekte der EU und von IOM unterstützt werden. IOM hat mit Unterstützung der EU 2021 ein Aufnahmeheim für freiwillig zurückkehrende Familien eröffnet, das als erste Anlaufstelle genutzt werden kann und die Familien bei der Suche nach permanenter Unterkunft und Reintegration unterstützt (AA 22.2.2024). Für kamerunische Staatsbürger, die aus Österreich zurückkehren wollen, gibt es entsprechende Unterstützungsangebote (BBU 2025).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.2.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: November 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2105298/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun,_22.02.2024.pdf, Zugriff 20.1.2025
- BBU - Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (2025): Return from Austria – Kamerun, https://www.returnfromaustria.at/kamerun/kamerun_deutsch.html, Zugriff 6.3.2025
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, ihrer Ausbildung, ihrer Gesundheit und ihren Verwandten ergeben sich aus ihren Angaben in der Erstbefragung am 23.09.2024 und ihren Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme am 17.04.2025. Ihre Identität kann nicht abschließend festgestellt werden, da sie kein Dokument im Original vorlegen konnte. Ihre Unbescholtenheit ergibt sich aus einem Auszug aus dem Strafregister.
Soweit die Beschwerdeführerin in der Verhandlung angab, dass ihre Eltern in Kamerun auf der Flucht seien und ihr Bruder sich in Kanada aufhalte, ist dies nicht glaubhaft. Dagegen spricht zunächst, dass sie in der Verhandlung meinte, sie habe dies von ihrer Mutter erfahren, als sie in Nigeria aufhältig gewesen sei, also noch vor der Einreise nach Österreich. Dagegen hatte sie aber bei der Erstbefragung davon gesprochen, dass sich alle in Kamerun aufhalten würden.
Zudem gab die Beschwerdeführerin immer an, dass sie keinen Kontakt mehr zu Personen in Kamerun habe; dies steht aber in Widerspruch dazu, dass T., mit dem sie zusammenlebt, in der Verhandlung angab, er höre sie manchmal mit ihrer Mutter telefonieren. Die Beschwerdeführerin war in der Verhandlung auch nicht bereit, ihre Kontakte in ihrem Mobiltelefon zu zeigen und konnte sie nicht plausibel erklären, warum sie keinen Kontakt zu ihrer Mutter, die ihren Angaben nach ihre Ausreise organisiert und gezahlt habe, halten sollte. Es ist daher davon auszugehen, dass sie Kontakt zu ihren Verwandten in Kamerun hat.
2.2. Zur Tochter der Beschwerdeführerin und zu ihrer Beziehung zum Kindesvater:
Die Feststellungen zur Tochter der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin in der niederschriftlichen Einvernahme am 17.04.2025, in der mündlichen Verhandlung am 25.08.2025 und aus dem Gerichtsakt der Tochter zu I403 2313076-1. Die Vaterschaft von T. ergibt sich durch ein ins Verfahren eingebrachte Abstimmungsgutachten vom 01.09.2025; die Vaterschaftswahrscheinlichkeit beträgt 99,995835577 Prozent.
Die Beschwerdeführerin brachte vor, ab Dezember 2023 in Belarus studiert zu haben und T., den Vater ihres Kindes, im April 2024 bei einem Geburtstagsfest in Russland kennengelernt zu haben. Dieses Vorbringen ist nicht glaubhaft: So wurde die Beschwerdeführerin in der Verhandlung aufgefordert, einen Nachweis für ihr Studium vorzulegen, doch kam sie dem nicht nach. Selbst wenn sie die Unterlagen nicht bei sich haben sollte, wäre es möglich, von der Einrichtung in Belarus, bei der sie eine Ausbildung gemacht hatte, entsprechende Bestätigungen für ein Studium oder einen Kurs im Jahr 2023/24 zu erhalten. Auf Nachfrage in der Verhandlung konnte die Beschwerdeführerin zwar angeben, in der Stadt XXXX bzw. XXXX studiert zu haben, doch war sie nicht in der Lage das entsprechende Institut zu benennen. Es habe sich dabei um eine Sprachschule gehandelt, in der sie Russisch gelernt habe. Der Aufforderung der Richterin, ein einziges Wort auf Russisch zu nennen, konnte die Beschwerdeführerin in der Verhandlung zunächst nicht nachkommen, sie könne sich nicht erinnern. Erst nach einer halben Stunde fiel ihr ein Wort ein: „Spasiba“, das russische Wort für „Danke“.
Bereits der Umstand, dass die Beschwerdeführerin keinen Satz auf Russisch sagen konnte und ihr selbst dieses eine Wort, das international allgemein bekannt ist, erst nach langer Zeit einfiel, spricht dagegen, dass sie sich ein halbes Jahr in Belarus aufgehalten und dort eine Sprachschule besucht haben soll. Entsprechend ist auch die von ihr behauptete Reise zu einem Geburtstagsfest nach Moskau nicht glaubhaft; zudem ist es wenig nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin irgendwo eine Einladung zu diesem Geburtstagsfest eines ihr Fremden in Moskau gesehen haben will und dann sofort von XXXX mit dem Zug dorthin gefahren sein soll – eine Entfernung von rund 1.000 Kilometern.
Auch weichen die Aussagen der Beschwerdeführerin und des ebenfalls in der Verhandlung befragten T. voneinander ab: Während sie angab, dass sich die Wohnung, in der das Fest stattgefunden hatte, im Erdgeschoss befunden habe, erklärte T., mit dem Aufzug zur Wohnung gefahren zu sein. Sie sprach von einem Geburtstagsfest, er von einer „Houseparty“; nach ihren Angaben waren dort „ziemlich viele Leute“ – jedenfalls mehr als 20 Personen. T sprach von 18 bis 20 Feiernden. Es erscheint auch wenig plausibel, dass T. in der Lage war, Geschlechtsverkehr zu haben, sich aber aufgrund seines Alkoholkonsums danach gar nicht daran erinnern konnte. Zudem meinte die Beschwerdeführerin, T. sei gegen ein Uhr nachts aufgewacht und habe sie gefragt, was passiert sei. Sie habe es ihm erzählt und er sei dann ins Wohnzimmer gegangen. T. wiederum meinte, dass er erst gegen Abend des nächsten Tages wieder aufgewacht sei und dann mit der Beschwerdeführerin gesprochen habe.
Zusammengefasst ist das ganze Vorbringen rund um die angebliche Begegnung der Beschwerdeführerin und T. in Moskau nicht glaubhaft. Auch wenn sich aufgrund der Vorlage des Reisepasses von T. ergibt, dass sich dieser tatsächlich von 21.04.2024 bis 13.05.2024 in Moskau aufhielt, ist nicht davon auszugehen, dass er und die Beschwerdeführerin sich hier begegneten. Vielmehr ergibt sich aus den Einreisestempeln im Reisepass auch, dass T. von Dezember 2023 bis März 2024 in Nigeria war, wie bereits zuvor von Jänner bis April 2022. Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin angegeben hatte, von Nigeria nach Österreich gereist zu sein, liegt der Schluss nahe, dass sich beide in Nigeria getroffen haben bzw. dort eine Beziehung begannen.
Die erkennende Richterin verkennt nicht, dass T. mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.08.2021, I417 2168376-1/19E, der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden war, weil davon ausgegangen wurde, dass er homosexuell sei und deswegen in Kamerun Verfolgung zu befürchten habe. Das entsprechende Verfahren wurde aber mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.04.2025, I417 2168376-2/5E aufgrund von Zweifeln an der Homosexualität von T. wiederaufgenommen.
Der gemeinsame Wohnsitz mit T. ergibt sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister, der Abmeldung von der Grundversorgung und einer vom Bundesverwaltungsgericht veranlassten polizeilichen Nachschau am Wohnort (E-Mail der Polizeiinspektion XXXX vom 13.08.2025).
2.3. Zu einer möglichen Verfolgung der Beschwerdeführerin in Kamerun:
2.3.1. Zu einer Verfolgung durch Gläubiger ihres Vaters:
In der Erstbefragung am 23.09.2024 brachte die Beschwerdeführerin als Fluchtgrund vor, dass ihr Vater, der ihre Reise nach Österreich organisiert habe, der Regierung angehöre und jemandem Geld schulde, wodurch ihr Leben bedroht sei, da sie als Erstgeborene wisse, wo das Geld versteckt sei. Dieses Vorbringen ist nicht glaubhaft, fand es in den nachfolgenden Befragungen und in der Beschwerde doch kaum Erwähnung mehr. Soweit die Beschwerdeführerin erklärte, dass sich ihre Eltern auf der Flucht befinden würden, ist dies – wie unter Punkt 2.1. dargelegt – ebenfalls nicht glaubhaft.
2.3.2. Zu einer Verfolgung der Beschwerdeführerin wegen ihrer sexuellen Orientierung:
In der niederschriftlichen Einvernahme am 17.04.2025 gab die Beschwerdeführerin erstmals an, dass sie in Kamerun wegen ihrer sexuellen Orientierung verfolgt werde. Der Umstand, dass sie dies bei der Erstbefragung noch nicht genannt hatte, könnte einer nachvollziehbaren Zurückhaltung bei einem derart persönlichen und tabuisierten Thema geschuldet sein; allerdings fällt auf, dass sie bei der Erstbefragung noch behauptet hatte, dass ihr Vater ihr die Ausreise organisiert und finanziert habe, während sie später dann meinte, sie sei vor ihrem Vater geflüchtet und ihre Mutter habe die Ausreise bezahlt. Dieser Widerspruch lässt sich auch mit der genannten nachvollziehbaren Zurückhaltung, über die eigene sexuelle Orientierung zu sprechen, nicht erklären.
Die Beschwerdeführerin gab in der niederschriftlichen Einvernahme am 17.04.2025 als fluchtauslösenden Grund an, dass sie bisexuell sei und mit ihrer Freundin XXXX (im Folgenden M.) entdeckt worden sei. Daraufhin sei sie aus ihrem Elternhaus gejagt worden und habe dann ab Juni 2023 bei einer Freundin gewohnt, wo sie Opfer einer Vergewaltigung durch einen fremden Mann geworden sei. Sie werde wegen ihrer Bisexualität von ihrem Vater und der Gemeinschaft bzw. der Regierung verfolgt. Ihr Lebensgefährte habe ihr dann gesagt, sie solle zu ihm nach Österreich kommen. Im Rahmen der Rückübersetzung gab sie an, dass es zwei Vergewaltiger gewesen seien und sie danach in einem verlassenen Haus gewohnt habe, dass sie zudem auch noch vom Vater ihrer Freundin verfolgt werde und dass sie „weglassen“ wolle, dass ihr Lebensgefährte gesagt habe, dass sie nach Österreich kommen solle. Zu letzterem Punkt liegt auch ein Schreiben von XXXX , der als Vertrauensperson bei der Einvernahme vor dem BFA anwesend war und dem zufolge im Protokoll fehlerhaft festgehalten worden sei, dass T. sie nach Österreich gebracht habe. In der Verhandlung am 25.08.2025 wurde diese Vertrauensperson als Zeuge stellig gemacht, doch konnte eine Befragung aus Zeitgründen nicht erfolgen. Es wird auch von der Anberaumung einer weiteren Verhandlung zu seiner Befragung Abstand genommen, da diesem Punkt (ob die Beschwerdeführerin von T. nach Österreich gebracht wurde) keine Entscheidungsrelevanz im Verfahren zukommt.
In der Verhandlung war die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht in der Lage, ihre Beziehung zu ihrer angeblichen Freundin M. glaubhaft zu machen: So erscheint es wenig wahrscheinlich, dass sie drei Jahre eine Beziehung führten und sich immer in einer Pension stundenweise ein Zimmer mieteten, da dies in einem Land, in dem Homosexualität gesellschaftlich derart stark abgelehnt wird, Aufsehen erregt hätte. Ebenso erscheint nicht vorstellbar, dass zwei Frauen das Zimmer nicht verschließen, wenn sie sich zu einer sexuellen Begegnung treffen. Dies war aber nach Angabe der Beschwerdeführerin in der Verhandlung der Fall, so dass der Bruder von M. einfach ins Zimmer gekommen sei, sie entdeckt und beschimpft habe. Er sei dann nach Hause zurückgekehrt. Vollkommen unplausibel ist es, dass die Beschwerdeführerin und M., die Nachbarinnen gewesen seien, danach einfach beide jeweils zu ihrem Elternhaus zurückgekehrt seien – ihnen hätte ja bewusst sein müssen, dass die Entdeckung durch M.s Bruder Folgen haben musste.
Es ist auch unlogisch, dass die Beschwerdeführerin, die ihren Angaben nach von ihrem Vater aus dem Haus gejagt und geschlagen worden sei, dann einfach zu einer Freundin an einem anderen Ort zog und sich nicht um M. und deren Schicksal kümmerte, obwohl sie seit drei Jahren eine Beziehung führten. Die Beschwerdeführerin konnte auch nicht plausibel erklären, wie sie davon erfahren habe, dass M. aufgrund ihrer Beziehung zu Tode geprügelt worden sei.
Die Beschwerdeführerin verfügt auch über keine näheren Kenntnisse zur Situation von Homosexuellen in Kamerun. Sie gab an, dass man in Kamerun dagegen sei und es verboten sei, konnte aber keine Aussagen zu möglichen Strafen machen.
Ergänzend kommt hinzu, dass sich die Beschwerdeführerin, wie unter Punkt 2.2. dargelegt, in Widersprüche hinsichtlich ihrer Beziehung zu T. verwickelte.
Wie der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen hat, ist bei der Beurteilung von Anträgen auf internationalen Schutz den Berichten des UNHCR und des EASO besondere Beachtung zu schenken (vgl. VfGH, 29.06.2020, E 902/2020-10 oder auch VfGH 12.12.2019, E 2692/2019 und 12.12.2019, E 3369/2019). Dies gilt auch für die vom UNHCR herausgegebenen "Guidelines on International Protection No. 9: Claims to Refugee Status based on Sexual Orientation and/or Gender Identity within the context of Article 1 A (2) of the 1951 Convention and/or its 1967 Protocol relating to the Status of Refugees" vom 23. Oktober 2012 (kurz: SOGI-Richtlinien). Aus diesen Richtlinien geht hervor, dass die Tatsache, leibliche Kinder zu haben und eine heterosexuelle Beziehung zu führen, für sich genommen noch nicht gegen die behauptete Homosexualität eines Antragstellers spricht, weil dies durch Schuld- und Schamgefühle und den sozialen Druck, nur anerkannte Beziehungsformen zu leben, motiviert sein kann (S 3, 9) und dass diese Schamgefühle dazu führen, dass Antragsteller nur schwer Auskunft über ihre Sexualität und damit ihren Fluchtgrund geben können (S 13).
Es ist ohnehin evident, dass der Umstand, dass die Beschwerdeführerin mit einem Mann Geschlechtsverkehr hatte, nicht gegen eine bisexuelle Orientierung spricht; der Umstand aber, dass beide die näheren Umstände ihrer Begegnung und Beziehung zu verschleiern versuchen und T. angibt, homosexuell zu sein (weshalb ihm in Österreich der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden war), passt in das Bild, dass die Beschwerdeführerin ihre sexuelle Neigung zu Frauen nur vorzutäuschen versucht.
Das Gericht verkennt auch nicht, dass die Beschwerdeführerin eine Bestätigung von Queer Base vom 27.06.2025 vorlegte, wonach sie mehrere Beratungsgespräche gehabt habe und für eine Kollegin der die Bestätigung verfassenden Mitarbeiterin von Queer Base die sexuelle Orientierung der Beschwerdeführerin feststehe. Auch T. hatte in seinem Asylverfahren, das wiederaufgenommen wurde aufgrund von Zweifeln an seiner sexuellen Orientierung, eine Bestätigung von Queer Base vorgelegt. Unter ausdrücklicher Anerkennung der enormen Wichtigkeit von Queer Base und ähnlichen Organisationen als Anlaufstelle für homosexuelle, bisexuelle und queere Flüchtlinge muss angesichts der oben dargelegten Unstimmigkeiten trotz der Vorlage des Bestätigungsschreibens davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin – entgegen ihren Angaben – nicht bisexuell ist und daher auch keine diesbezügliche Verfolgung zu befürchten hat.
Soweit die Beschwerdeführerin angegeben hatte, aufgrund ihrer Beziehung zu einer Frau in Kamerun Opfer einer Vergewaltigung geworden zu sein, ist festzuhalten, dass nicht glaubhaft ist, dass sie eine homosexuelle Beziehung geführt hatte und daher aufgrund ihrer sexuellen Orientierung keine erhöhte Gefährdung ihrer Person anzunehmen ist.
2.4. Die Länderfeststellungen ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 07.03.2025.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.3 dargelegt, konnte die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall nicht glaubhaft machen, dass sie bisexuell ist und deswegen in Kamerun Verfolgung zu befürchten hat. Der Beschwerdeführerin ist es damit nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete aktuelle Verfolgung von maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin keine Familienangehörige von T. ist und daher von ihm keinen Status gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 ableiten könnte. Ihrer Tochter wurde kein originärer Flüchtlingsstatus zuerkannt, deren Verfahren aber ausgesetzt, da sie theoretisch einen Status von ihrem Vater T. ableiten könnte und das Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz wiederaufgenommen wurde und anhängig ist. Selbst in diesem Fall wäre eine Ableitung des Status für die Beschwerdeführerin rechtlich aber nicht möglich. Der in § 34 AsylG 2005 verwendete Begriff des Familienangehörigen ist im Sinn der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 zu verstehen (vgl. VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0040 bis 0044; 17.05.2022, Ra 2021/19/0209). § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG 2005 sieht vor, dass die Bestimmungen dieses Abschnitts - demnach dem aus § 34 und § 35 bestehenden 4. Abschnitt des 4. Hauptstückes des AsylG 2005 über das Familienverfahren - nicht auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, anzuwenden sind, es sei denn, es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind. Damit soll verhindert werden, dass es zu sogenannten „Ketten-Familienverfahren“ und damit über verschiedenste Familienverhältnisse vermittelte Gewährungen von Asyl oder subsidiärem Schutz kommt, ohne dass oftmals noch irgendein relevanter familiärer Bezug zum ursprünglichen Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten besteht (vgl. VwGH 29.04.2019, Ra 2018/20/0031, mwN samt Hinweis auf die Materialien zu § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG 2005).
Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Kamerun keine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen.
Derartige Umstände liegen im gegenständlichen Fall nicht vor, nachdem festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin nicht bisexuell ist.
Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung für sich genommen selbst ein Leben im Herkunftsstaat in ärmlichen Verhältnissen nicht dazu führt, dass eine Verletzung des Art. 3 EMRK gegeben sein könnte (vgl. zu all dem VwGH 1.7.2025, Ra 2025/20/0167, mwN).
Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, die eine umfassende Ausbildung genossen und als Krankenpflegerin gearbeitet hat und aus einer Familie stammt, der es möglich war, ihr Studium zu finanzieren, eine gesicherte Existenzgrundlage im Falle einer Rückkehr vorfindet. Dabei wird nicht verkannt, dass sie gemeinsam mit ihrer Tochter, einem Kleinkind, nach Kamerun zurückkehren würde. Aufgrund des Umstandes, dass der Kindesvater, wie er in der Verhandlung betonte, bereit wäre, seine Tochter auch im Falle einer Rückkehr nach Kamerun finanziell zu unterstützen, und dass die Beschwerdeführerin – entgegen ihren Angaben – in Kontakt mit ihrer Familie steht, ist aber auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit, dass die Beschwerdeführerin alleine mit ihrer Tochter nach Kamerun zurückkehren würde, nicht davon auszugehen, dass die in Art. 3 EMRK geschützten Rechte gefährdet sind.
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen.
Die Beschwerdeführerin brachte zu keinem Zeitpunkt vor, von der anglophonen Krise betroffen zu sein. Ihr Vorbringen rund um eine angebliche Verfolgung aufgrund ihres Vaters ist nicht glaubhaft. Die Situation in Kamerun ist nicht derart gefährlich, dass eine dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung zu erwarten wäre. Dies gilt ebenso für ihre Tochter, die gesund ist und für den Fall einer Rückkehr nach Kamerun auch keine lebensbedrohliche Situation zu erwarten hat, weswegen ihr – originär – jedenfalls auch nicht der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuzusprechen ist.
Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.
3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war der Beschwerdeführerin daher nicht zuzuerkennen.
Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.
3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.
Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin – abgesehen von ihrer Tochter (dazu später) – keine Familie in Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat. Sie gibt an, keine Beziehung, auch nicht zum Kindesvater T., zu führen. Besondere Bindungen zu Österreich sind nicht gegeben; die Beschwerdeführerin hält sich auch erst ein Jahr in Österreich auf.
Dementgegen kann nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen der Beschwerdeführerin zu ihrem Herkunftsstaat Kamerun ausgegangen werden. Dort leben unter anderem ihre Eltern, zu denen sie Kontakt hat. Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt jedoch nicht vor.
Allerdings führt die Beschwerdeführerin ein Familienleben mit ihrer Tochter, deren Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz ausgesetzt ist. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen die Beschwerdeführerin ist aufgrund der - zum aktuellen Zeitpunkt - damit einhergehenden Trennung des Kleinkindes von seiner Mutter daher unverhältnismäßig.
Ergibt die Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014, dass die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele nicht dringend geboten ist, sondern unverhältnismäßig wäre, dann ist sie unzulässig. In einem solchen Fall ist gleichzeitig mit dem Ausspruch der Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 darüber abzusprechen, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer oder nur vorübergehend unzulässig ist (VwGH 15.05.2025, Ra 2022/17/0201).
Gemäß § 9 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG ist die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, unzulässig wäre. Wurde die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung festgestellt, ist ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG zu erteilen (vgl. erneut VwGH 30.11.2023, Ro 2022/21/0012, mwN).
Wurde hingegen nur die vorübergehende Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung festgestellt, weil zu erwarten ist, dass jene Gründe, auf denen die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens beruht, in absehbarer Zeit wegfallen werden, ist der Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet für den entsprechenden Zeitraum gemäß § 46a Abs. 1 Z 4 FPG geduldet (vgl. erneut VwGH 30.11.2023, Ro 2022/21/0012, mwN).
Nachdem das Verfahren der Tochter der Beschwerdeführerin ausgesetzt ist, bis über das wiederaufgenommene Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz des Kindsvaters T. entschieden wurde, ist nur von einer vorübergehenden Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung auszugehen.
Es war daher spruchgemäß vorzugehen und die Rückkehrentscheidung zu beheben, aber kein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 zu erteilen. Die auf der Rückkehrentscheidung aufbauenden Spruchpunkte V. und VI. waren ebenfalls zu beheben und wird das BFA nach einer rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren der Tochter der Beschwerdeführerin erneut zu prüfen haben, ob eine Rückkehrentscheidung zu ergehen hat oder diese – aufgrund geänderter Umstände, etwa im Sinne eines Aufenthaltsrechts der Tochter im Bundesgebiet – auf Dauer für unzulässig erklären ist.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Rückverweise