Begriffsbestimmungen
Art. 2Rückübernahme eigener Staatsangehöriger
Art. 3Rückübernahmeantrag
Art. 4Verfahren zur Rückübernahme
Art. 5Modalitäten der Überstellung und Transportmittel
Art. 6Fehlende Voraussetzungen für die Rückübernahme
Art. 7Kosten
Art. 8Datenschutz
Art. 9Sprachen
Art. 10Anhänge
Art. 11Verhältnis zu anderen internationalen Abkommen
Art. 12Streitbeilegung
Art. 13Inkrafttreten, Dauer und Beendigung
Anl. 1Benennung der zuständigen Behörden
Anl. 2Anl. 3
Anl. 4
Vorwort
Für die Zwecke dieses Abkommens bedeutet:
(1) „Staatsangehöriger“ jede Person, die die Staatsangehörigkeit einer der Vertragsparteien besitzt.
(2) „Person mit illegalem Aufenthalt“ jede Person, die gemäß den einschlägigen Verfahren des innerstaatlichen Rechts die geltenden Einreise- oder Aufenthaltsbedingungen im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien nicht oder nicht mehr erfüllt.
(3) „Ersuchende Vertragspartei“ die Vertragspartei, die einen Rückübernahmeantrag oder ein Ersuchen um Mitteilung der Überstellung einer Person gemäß dieses Abkommens stellt.
(4) „Ersuchte Vertragspartei“ die Vertragspartei, an die ein Rückübernahmeantrag oder ein Ersuchen um Mitteilung der Überstellung einer Person gemäß dieses Abkommens gerichtet wird.
(5) „Rückübernahme“ die Überstellung durch die ersuchende Vertragspartei und die Aufnahme durch die ersuchte Vertragspartei von Personen, die die geltenden Bedingungen für die Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei nicht oder nicht mehr erfüllen, gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens.
(6) „Aufenthaltstitel“ eine gültige Erlaubnis, die von der zuständigen Behörde einer Vertragspartei ausgestellt wird und eine Person berechtigt, in das Hoheitsgebiet der jeweiligen Vertragspartei einzureisen und sich dort aufzuhalten. Dieser Begriff umfasst nicht vorübergehende Erlaubnisse zum Verbleib im Hoheitsgebiet im Zusammenhang mit der Bearbeitung eines Asylantrags, eines Antrags auf einen Aufenthaltstitel oder eines Visums gemäß Absatz 7 dieses Artikels.
(7) „Visum“ eine Genehmigung oder Entscheidung einer der Vertragsparteien, die für die Einreise, den Kurzaufenthalt oder den Transit durch ihr Hoheitsgebiet erforderlich ist. Dieser Begriff umfasst keine Flughafentransitvisa.
(1) Die ersuchte Vertragspartei nimmt auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei und ohne weitere Formalitäten als die in diesem Abkommen vorgesehenen alle Personen mit illegalem Aufenthalt im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei zurück, sofern nachgewiesen ist, dass sie Staatsangehörige der ersuchten Vertragspartei sind. Der Nachweis der Staatsangehörigkeit kann durch eines der in Anhang 2 aufgeführten Dokumente ohne weitere Formalitäten erbracht werden.
(2) Der Nachweis der Staatsangehörigkeit kann auch durch eines der in Anhang 3 aufgeführten Dokumente erbracht werden, sofern nicht die andere Vertragspartei das Gegenteil beweisen kann.
(3) Die ersuchte Vertragspartei nimmt außerdem zurück:
– unverheiratete minderjährige Kinder bis zum Alter von achtzehn (18) Jahren der in Absatz 1 genannten Personen, unabhängig von ihrem Geburtsort oder ihrer Staatsangehörigkeit, sofern sie kein eigenständiges Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei besitzen;
– Ehegatten der in Absatz 1 genannten Personen, die eine andere Staatsangehörigkeit besitzen, sofern sie das Recht haben, in das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei einzureisen und sich dort aufzuhalten oder dieses Recht erhalten, es sei denn, sie besitzen ein eigenständiges Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei.
(4) Die ersuchte Vertragspartei nimmt auch Personen zurück, die die geltenden Einreise- oder Aufenthaltsbedingungen im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei nicht oder nicht mehr erfüllen und deren Staatsangehörigkeit von der ersuchten Vertragspartei entzogen wurde oder die gemäß der nationalen Gesetzgebung der ersuchten Vertragspartei nach Einreise in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei auf ihre Staatsangehörigkeit verzichtet haben, es sei denn, diesen Personen wurde von der ersuchenden Vertragspartei zumindest die Einbürgerung zugesagt.
(5) Im Falle der Zustimmung zu einem Antrag stellt die ersuchte Vertragspartei – unabhängig vom Willen der wiederaufzunehmenden Person – so schnell wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen nach der Zustimmung, ein für mindestens sechs (6) Monate gültiges Reisedokument aus. Sollte die ersuchende Vertragspartei aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die betreffende Person nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des Reisedokuments überstellen können, stellt die ersuchte Vertragspartei ein neues Reisedokument mit der gleichen Gültigkeitsdauer aus; das Dokument wird so schnell wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des vorherigen Dokuments ausgestellt.
(1) Jede Überstellung einer Person, die auf Grundlage von Artikel 2 rückübernommen werden soll, erfordert die Einreichung eines schriftlichen Rückübernahmeantrags an die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei.
(2) Ein Rückübernahmeantrag muss folgende Informationen enthalten:
– Die Personalien der wiederaufzunehmenden Person (Vorname, Nachname, Geburtsdatum und, soweit möglich, der Vatername, Geburtsort und letzter Wohnort);
– Kopien von Dokumenten, die die Staatsangehörigkeit nachweisen oder einen Anscheinsbeweis dafür liefern (Anhänge 2 und 3);
– Ein Foto der wiederaufzunehmenden Person;
– Fingerabdrücke der wiederaufzunehmenden Person.
(3) Sofern zutreffend, soll der Rückübernahmeantrag die folgenden Angaben enthalten:
– Hinweise auf etwaige besondere Bedürfnisse der wiederaufzunehmenden Person in Bezug auf Hilfe, Pflege oder Unterstützung, vorbehaltlich ihrer Zustimmung und nur insoweit, wie diese Angaben für die Gesundheitsversorgung der betreffenden Person erforderlich sind;
– Jegliche weiteren Hinweise auf Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen, die im Einzelfall während der Überstellung erforderlich sind.
(4) Eine gemeinsame Vorlage für Rückübernahmeanträge, die auf beliebigem Kommunikationsweg, einschließlich elektronisch (beispielsweise über gesicherte E-Mail) oder in Ausnahmefällen per Fax, übermittelt werden können, ist in Anhang 4 beigefügt.
(5) Wenn die wiederaufzunehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, ist kein Rückübernahmeantrag erforderlich.
(1) Einem Rückübernahmeantrag, der elektronisch übermittelt werden kann, ist schriftlich so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von dreißig (30) Arbeitstagen, zu entsprechen. Die Frist beginnt mit dem Datum des Eingangs (nachgewiesen durch eine elektronische Übermittlungsbestätigung) des Rückübernahmeantrags bei der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei. Falls rechtliche oder praktische Hindernisse einer fristgerechten Antwort auf den Rückübernahmeantrag entgegenstehen, wird die Frist auf Antrag der ersuchten Vertragspartei, um die zur Überwindung dieser Hindernisse erforderliche Zeit verlängert, jedoch nicht über sechzig (60) Arbeitstage hinaus. Liegt bis zum Ablauf dieser Fristen keine Antwort vor, gilt der Rückübernahmeantrag als genehmigt. Im Falle einer Ablehnung des Rückübernahmeantrags müssen die Gründe schriftlich mitgeteilt werden.
(2) Die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei informiert die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei, basierend auf der Zustimmung zum Rückübernahmeantrag und nach Ausstellung der Reisedokumente, schriftlich im Voraus über das Überstellungsdatum, den Grenzübergangspunkt, mögliche Begleitpersonen und andere für die Überstellung relevante Informationen.
(3) Die Überstellung der Person erfolgt so schnell wie möglich, jedoch spätestens innerhalb von einhundertachtzig (180) Arbeitstagen nach Erhalt der Zustimmung. Auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei kann dieser Zeitraum um die zur Überwindung rechtlicher oder praktischer Hindernisse erforderliche Zeit verlängert werden.
(1) Die Rückführung erfolgt in der Regel per Luftweg, kann jedoch auch auf dem Landweg durchgeführt werden. Rückführungen per Luftweg sind nicht auf die Nutzung von Fluggesellschaften der Vertragsparteien oder des Sicherheitspersonals der ersuchenden Vertragspartei beschränkt und können sowohl durch Linien- als auch durch Charterflüge erfolgen. Sowohl Direktflüge als auch Zwischenstopps anderer Flüge sind zulässig.
(2) Begleitpersonen einer der Vertragsparteien dürfen innerhalb des Hoheitsgebiets der anderen Vertragspartei keine hoheitlichen Befugnisse ausüben.
(1) Die ersuchende Vertragspartei nimmt die rückübernommene Person auf begründetes Ersuchen zurück, wenn die ersuchte Vertragspartei innerhalb von dreißig (30) Arbeitstagen nach der Rückübernahme feststellt, dass die Voraussetzungen des Artikels 2 dieses Abkommens nicht erfüllt waren. Das Ersuchen muss alle verfügbaren Informationen über die tatsächliche Identität und Staatsangehörigkeit der zurückzuführenden Person enthalten.
(2) In solchen Fällen finden die Verfahrensbestimmungen des Artikels 4 dieses Abkommens entsprechend Anwendung, und es sind alle verfügbaren Informationen über die tatsächliche Identität und Staatsangehörigkeit der zurückzuführenden Person bereitzustellen.
Alle im Zusammenhang mit einer Rückübernahme gemäß diesem Abkommen bis zur Grenze des Hoheitsgebiets der ersuchten Vertragspartei anfallenden Transportkosten trägt die ersuchende Vertragspartei. Dies gilt auch für Kosten im Zusammenhang mit einer Rückübernahme gemäß Artikel 6 Absatz 1.
(1) Zum Zwecke der Rückübernahme der betreffenden Person durch die zuständigen Behörden und auf Einzelfallbasis können die Vertragsparteien personenbezogene Daten austauschen. Der Austausch und die Weiterverarbeitung dieser Daten erfolgen in Übereinstimmung mit den jeweiligen nationalen Gesetzen sowie den von der übermittelnden Vertragspartei auferlegten Bedingungen und unter Beachtung der folgenden Grundsätze, die gleichermaßen für automatisierte und nicht-automatisierte Datenverarbeitung gelten:
(a) Personenbezogene Daten werden rechtmäßig, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person transparenten Weise verarbeitet. Sie dürfen nur zu den in diesem Abkommen angegebenen, eindeutigen und legitimen Zwecken verarbeitet werden. Die Art der angeforderten Daten muss in einem angemessenen Verhältnis zu dem Zweck stehen, zu dem sie benötigt werden. Die Daten müssen auf das Notwendige beschränkt sein, um den Zweck der Verarbeitung zu erfüllen. Übermittelt werden dürfen ausschließlich:
– Die Personalien der betroffenen Person (Vorname, Nachname, frühere Namen, Spitznamen, Synonyme oder Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, aktuelle und frühere Staatsangehörigkeiten);
– Informationen zu Identitätsdokumenten (Nummer, Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort) oder anderen in den Anhängen 2 bis 4 aufgeführten Dokumenten;
– Aufenthaltsorte und Reiserouten, soweit sie erforderlich sind, um die Voraussetzungen für die Rückübernahme gemäß diesem Abkommen festzustellen;
– Weitere notwendige Informationen zur Identifizierung der betroffenen Person oder zur Überprüfung der Rückübernahmebedingungen, falls keine der oben genannten Mittel zur Identifizierung ausreicht.
Die Kommunikation zwischen den Vertragsparteien über die Durchführung des Rückübernahmeabkommens erfolgt in englischer Sprache.
(1) Details zur Durchführung dieses Abkommens sind in Anhang I geregelt.
(2) Die Anhänge 1 bis 4 sind integraler Bestandteil dieses Abkommens.
Dieses Abkommen lässt Rechte und Pflichten aus anderen internationalen Abkommen und Mitgliedschaften in supranationalen und internationalen Organisationen unberührt.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Abkommens im gegenseitigen Einvernehmen durch direkte Konsultationen zu lösen. Jede Vertragspartei kann, falls erforderlich, die andere Vertragspartei zu Gesprächen einladen.
(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Datum in Kraft, an dem die zweite Vertragspartei der anderen mitgeteilt hat, dass die erforderlichen Genehmigungsverfahren gemäß ihrem nationalen Recht abgeschlossen sind.
(2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
(3) Jede Vertragspartei kann die Durchführung dieses Abkommens aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit vorübergehend ganz oder teilweise aussetzen. Die Aussetzung tritt am zweiten Tag nach Erhalt der entsprechenden Mitteilung in Kraft.
(4) Änderungen des Abkommens bedürfen der Zustimmung beider Vertragsparteien und treten nach den in Absatz 1 festgelegten Verfahren in Kraft.
(5) Jede Vertragspartei kann das Abkommen schriftlich kündigen. Es endet sechs (6) Monate nach Eingang der Kündigung.
Abgeschlossen in Ulaanbaatar am 26. Mai 2025 in zweifacher Ausfertigung in mongolischer, deutscher und englischer Sprache, wobei alle Fassungen gleichermaßen verbindlich sind. Im Falle von Auslegungsdifferenzen ist die englische Fassung maßgeblich.
(1) Die zuständigen Behörden für die Umsetzung dieses Abkommens auf österreichischer Seite sind:
(a) Für die Einreichung eines Rückübernahmeantrags: Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) des Bundesministeriums für Inneres
(b) Für die Annahme von Rückübernahmeanträgen: Das Bundesministerium für Inneres
(2) Die zuständigen Behörden für die Umsetzung dieses Abkommens auf mongolischer Seite sind:
(a) Für die Einreichung und Annahme eines Rückübernahmeantrags: Immigrationsbehörde der Mongolei
(3) Ein Rückübernahmeantrag gemäß Artikel 3 dieses Abkommens wird elektronisch oder in Ausnahmefällen per Fax übermittelt. Eine Übertragungsbestätigung gilt als Nachweis des Eingangs und löst damit die in Artikel 4 dieses Abkommens genannte Frist aus.
(4) Die Vertragsparteien tauschen unverzüglich die Kontaktdaten sowie etwaige Änderungen der in diesem Artikel genannten Behörden und zuständigen Stellen auf diplomatischem Wege aus.
(1) Die Rückübernahme per Luftweg kann an folgenden Grenzübergangsstellen erfolgen:
• Auf österreichischem Hoheitsgebiet:
• Pässe jeglicher Art (nationale Pässe, Diplomatenpässe, Dienstpässe und Ersatz-/Notpässe einschließlich Kinderpässe);
• Laissez-Passer, ausgestellt von der ersuchten Vertragspartei;
• Personalausweise (einschließlich vorläufiger und provisorischer Personalausweise);
• Militärische Dienstausweise;
• Seefahrtsbücher und Schifferdienstkarten;
• Staatsangehörigkeitsnachweise und andere amtliche Dokumente, die die Staatsangehörigkeit eindeutig belegen.
Diese Dokumente gelten als Nachweis der Staatsangehörigkeit, sofern ihre Gültigkeit nicht um mehr als sechs (6) Monate abgelaufen ist.
• Dokumente, die in Anhang 2 aufgeführt sind, deren Gültigkeit jedoch um mehr als sechs (6) Monate abgelaufen ist;
• Identitätsbestätigung durch eine Abfrage des Visa-Informationssystems;
• Fotokopien der in Anhang 2 dieses Abkommens aufgeführten Dokumente;
• Wehrpass;
• Führerschein;
• Geburtsurkunde;
• Jedes andere Dokument oder jede Bescheinigung, die zur Feststellung der Staatsangehörigkeit der betreffenden Person beitragen kann;
• Fotokopien der oben genannten Dokumente;
• Aussagen der betreffenden Person;
• Die von der betreffenden Person gesprochene Sprache;
• Glaubwürdige Aussagen von Zeugen; das Ergebnis der Befragung der betreffenden Person durch die zuständigen Behörden der ersuchten Vertragspartei.
(Anm.: Anhang 4 als PDF dokumentiert)
Anhänge
Anhang 4PDF(6) Wenn keine der in den Anhängen 2 oder 3 aufgeführten Dokumente vorgelegt werden kann, umfasst der Rückübernahmeantrag ein Ersuchen an die jeweilige diplomatische oder konsularische Vertretung der ersuchten Vertragspartei, ein Interview mit der wiederaufzunehmenden Person zur Feststellung ihrer Staatsangehörigkeit durchzuführen. Das Interview findet spätestens innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen nach Eingang des Ersuchens statt und kann bei gegenseitigem Einvernehmen auch mittels Audio- und Videosystemen durchgeführt werden. Nach einer positiven Identifizierung wird innerhalb weiterer zehn (10) Arbeitstage ein Reisedokument / Notfallreisedokument ausgestellt. Die Einhaltung der in Artikel 4 dieses Abkommens vorgesehenen Fristen für die Beantwortung des Rückübernahmeantrags wird sichergestellt.
(c) Personenbezogene Daten müssen korrekt und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein. Unrichtige Daten sind zu berichtigen oder zu löschen. Die Daten sind so zu speichern, dass eine Identifizierung der betroffenen Person nur so lange möglich ist, wie es der Zweck der Verarbeitung erfordert.
(2) Personenbezogene Daten sind so zu verarbeiten und zu speichern, dass ein angemessener Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung sowie vor versehentlichem Verlust, Zerstörung oder Beschädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen gewährleistet ist.
(3) Die Vertragsparteien sind verpflichtet, jede Übermittlung oder den Erhalt von Daten zu dokumentieren. Diese Dokumentation umfasst den Zweck, den Inhalt und den Zeitpunkt der Übermittlung oder des Erhalts sowie die übermittelnde und empfangende Behörde. Gleiches gilt für die Vernichtung von Daten. Die Dokumentation ist durch geeignete Vorkehrungen gegen missbräuchliche Verwendung zu schützen und für drei (3) Jahre aufzubewahren. Danach ist sie unverzüglich zu vernichten. Die Dokumentation darf nur dazu verwendet werden, die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen zu überprüfen.
(4) Jede betroffene Person hat das Recht, sich bei Nachweis ihrer Identität kostenlos und unverzüglich bei der zuständigen Behörde über die übermittelten oder verarbeiteten personenbezogenen Daten, deren Herkunft, Empfänger oder Empfängerkategorien, den Verwendungszweck und die Rechtsgrundlage zu informieren. Zudem hat jede betroffene Person das Recht, unrichtige Daten korrigieren und unrechtmäßig verarbeitete Daten löschen zu lassen.
Die Vertragsparteien gewährleisten, dass die betroffene Person im Falle eines Verstoßes gegen ihre Datenschutzrechte die Möglichkeit hat, eine Beschwerde bei einem unabhängigen Gericht oder einer Kontrollstelle gemäß den internationalen Übereinkommen einzureichen.
(5) Eine Weitergabe der im Rahmen dieses Abkommens übermittelten personenbezogenen Daten an Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der übermittelnden Vertragspartei zulässig. Die übermittelten personenbezogenen Daten sind vertraulich zu behandeln.
(6) Die übermittelten personenbezogenen Daten sind zu löschen, sobald sie ihren Zweck erfüllt haben. Die übermittelnde Vertragspartei ist über die Löschung zu informieren.
(7) Auf Anfrage teilt die empfangende Vertragspartei der übermittelnden Vertragspartei die Ergebnisse der Verarbeitung der übermittelten Daten mit.
Wien-Schwechat
Stadtpolizeikommando
Schwechat Grenzpolizeistation
• Auf mongolischem Hoheitsgebiet:
° Chinggis Khaan International Airport
° Ulaanbaatar, Mongolei
(2) In Einzelfällen können andere Orte als die in Absatz 1 genannten Grenzübergangsstellen für die Rückführung von Personen nach vorheriger Abstimmung der Vertragsparteien genutzt werden.
(3) Die Vertragsparteien tauschen die Kontaktdaten der in Artikel I genannten zuständigen Behörden, der in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Grenzübergangsstellen sowie etwaige Änderungen auf diplomatischem Wege aus.
(1) Nach Genehmigung der Rückübernahme durch die ersuchte Vertragspartei oder nach Ablauf der in Artikel 4 Absatz 1 dieses Abkommens genannten Frist ohne Antwort übermittelt die ersuchende Vertragspartei gemäß Artikel 4 Absatz 2 dieses Abkommens eine schriftliche Mitteilung an die ersuchte Vertragspartei mit folgenden Informationen:
• Art der Durchbeförderung (per Luft- oder Landweg)
• Datum der Durchbeförderung
• Uhrzeit der Durchbeförderung
• Einreisepunkt (Grenzübergangsstelle) und
• ob der Transfer begleitet wird und, falls zutreffend, Sicherheitsmaßnahmen, die am Zielort zu treffen sind.
(2) Die Mitteilung erfolgt durch Übermittlung des dem Anhang 2 beigefügten Durchbeförderungsformulars an die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei spätestens 72 (zweiundsiebzig) Stunden im Voraus per E-Mail oder in Ausnahmefällen per Fax.
(3) Muss das Überstellungsdatum aufgrund rechtlicher oder praktischer Hindernisse von der ersuchenden Vertragspartei verschoben werden, informiert diese die ersuchte Vertragspartei unverzüglich. Ein neues Rückübernahmedatum wird so bald wie möglich festgelegt und eine neue Durchbeförderungsmitteilung gemäß Absatz 1 dieses Artikels wird eingereicht.
(4) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten entsprechend für Artikel 3 Absatz 5 dieses Abkommens.
(1) Wenn die Rückübernahme von Personal der ersuchenden Vertragspartei (nachstehend: Begleiter) begleitet wird, stellt die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei folgende Informationen über die Begleiter bereit: Vor- und Nachname; Dienstgrad der Begleiter, falls zutreffend; Art, Nummer, Ausstellungsdatum und Gültigkeitsdauer der Pässe; Flugnummer; Datum und Uhrzeit der An- und Abreise.
Die Begleiter müssen während der begleiteten Rückübernahme jederzeit ihre Identität und Befugnis sowie die Art ihrer Aufgabe im Zusammenhang mit der Rückführungsoperation nachweisen können.
Die Befugnisse der Begleiter der ersuchenden Vertragspartei beschränken sich auf Selbstverteidigung und die Verteidigung anderer. Die begleitete Rückführung der wiederaufzunehmenden Person erfolgt unbewaffnet und in Zivilkleidung. Begleiter beider Vertragsparteien dürfen keine Hoheitsakte auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei vornehmen.
(3) Die Begleiter haben die Rechtsvorschriften der ersuchten Vertragspartei einzuhalten.
(4) Im gegenseitigem Einvernehmen unterstützen die zuständigen Behörden der ersuchten Vertragspartei die Rückübernahmen im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei, insbesondere durch Überwachung der betreffenden Person und Bereitstellung geeigneter Einrichtungen hierfür.
(1) Das Interview zur Erleichterung der Identifizierung findet grundsätzlich so bald wie möglich in den Räumlichkeiten der zuständigen Behörden der ersuchten Vertragspartei statt, kann jedoch nach Absprache auch an einem anderen geeigneten Ort oder mittels Video- und Audiotechnologie durchgeführt werden.
(2) Wird der Rückübernahmeantrag aufgrund unzureichender Identifizierung der wiederaufzunehmenden Person abgelehnt und gibt es Gründe zu der Annahme, dass die Staatsangehörigkeit durch ein zusätzliches Interview festgestellt werden kann, erfolgt dieses zusätzliche Interview so bald wie möglich auf Vorschlag einer der zuständigen Behörden der Vertragsparteien.
(1) Hat eine Vertragspartei Kosten getragen, zu deren Übernahme sie gemäß Artikel 6 des Rückübernahmeabkommens nicht verpflichtet ist, erstattet die verpflichtete Vertragspartei diese Kosten per Banküberweisung innerhalb von 30 (dreißig) Arbeitstagen nach Erhalt der Rechnung.
(2) Im Falle einer fehlerhaften Rückübernahme gemäß Artikel 6 dieses Abkommens trägt die ersuchende Vertragspartei die Kosten für die Rückführung der wiederaufzunehmenden Person.