Eisenbahnen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
1. Öffentliche Eisenbahnen, und zwar:
a) Hauptbahnen;
b) Nebenbahnen:
c) Straßenbahnen;
2. Nicht-öffentliche Eisenbahnen, und zwar:
a) Anschlussbahnen;
b) Materialbahnen.
EisbG · Eisenbahngesetz 1957
§ 1 Eisenbahnen
…1. Teil Begriffsbestimmungen Eisenbahnen § 1. Eisenbahnen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind: 1. Öffentliche Eisenbahnen, und zwar: a) Hauptbahnen; b) Nebenbahnen: c) Straßenbahnen; 2. Nicht…
§ 15c Zuverlässigkeit
…Zuverlässigkeit § 15c. Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers bestehen jedenfalls dann, wenn 1. er selbst oder falls er eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes ist, seine nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten…
§ 4 Hauptbahnen, Nebenbahnen
…Hauptbahnen, Nebenbahnen § 4. (1) Hauptbahnen sind für den öffentlichen Verkehr bestimmte Schienenbahnen von größerer Verkehrsbedeutung. Dazu zählen diejenigen Schienenbahnen 1. die gemäß § 1 des Hochleistungsstreckengesetzes, BGBl. Nr…
§ 11 Entscheidung über Vorfragen
…§ 11. Ist die Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde von der Klärung der Vorfrage abhängig, a) ob eine Beförderungseinrichtung als Eisenbahn (§ 1) oder b) als welche der im § 1 angeführten Eisenbahnen eine Eisenbahn oder c) ob ein Verkehr als Werksverkehr (§ 17b Abs. …
EisbSV · Eisenbahnschutzvorschriften
§ 1 Geltungsbereich
…1) Diese Verordnung gilt für alle Eisenbahnen (Haupt- und Nebenbahnen, Straßenbahnen, Anschlussbahnen und Materialbahnen) gemäß § 1 EisbG in der jeweils geltenden Fassung und bestimmt das zum Schutze der Eisenbahnanlagen, des Betriebes einer Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf einer Eisenbahn und des…
Materialseilbahnen sind Eisenbahnen im Sinne des § 1 EisbG.…
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