Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers bestehen jedenfalls dann, wenn
1. er selbst oder falls er eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes ist, seine nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten von einem Gericht rechtskräftig wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurden, solange die Verurteilung weder getilgt ist, noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt (§§ 1 bis 7 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68),
2. über sein Vermögen oder falls er eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes ist auch über das Vermögen seiner nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten ein Konkursverfahren eröffnet wurde oder eine solche Konkurseröffnung nur wegen mangelnder Deckung der Verfahrenskosten unterblieben ist, oder
3. gegen ihn oder, falls er eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes ist, auch gegen seine nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten ein rechtskräftiges Straferkenntnis
a) wegen schwerwiegender oder wiederholter Verstöße gegen Verkehrsvorschriften, insbesondere gegen dieses Bundesgesetz, das Gefahrgutbeförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 145/1998, und das Tiertransportgesetz 2007, BGBl. I Nr. 54/2007, oder
b) wegen schwerwiegender oder wiederholter Verstöße gegen zollrechtliche, arbeits- und sozialrechtliche Pflichten, insbesondere gegen die einem Dienstgeber gemäß dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, obliegenden Pflichten, oder
c) wegen schwerwiegender oder wiederholter Verstöße gegen Pflichten aus dem Arbeitnehmerschutzrecht, insbesondere gegen das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994, oder
d) wegen schwerwiegender oder wiederholter Verstöße gegen Pflichten aus Kollektivverträgen erlassen worden ist.
(Amn.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 115/2024)
erlassen worden ist; schwerwiegend sind dabei auch Verstöße, die durch den Umstand ihrer Wiederholung Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen.
EisbG · Eisenbahngesetz 1957
§ 15c Zuverlässigkeit
…Zuverlässigkeit § 15c. Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers bestehen jedenfalls dann, wenn 1. er selbst oder falls er eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes ist…
§ 15j Mitteilungspflichten
…bedeuten kann, und 2. auf Verlangen der Behörde über solche Umstände Auskunft zu erteilen. (4) Die Behörden, die rechtskräftige Straferkenntnisse im Sinne des § 15c Z 3 erlassen haben, haben dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. (5) Die Strafgerichte haben der Behörde das Vorliegen der in § 15c Z…
§ 15b Voraussetzungen
…Voraussetzungen § 15b. (1) Die Behörde hat die Verkehrsgenehmigung zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1. keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit (§ 15c) des Antragstellers; 2. finanzielle Leistungsfähigkeit (§ 15d) des Antragstellers; 3. fachliche Eignung (§ 15e) des Antragstellers; 4. Vorliegen einer ausreichenden Versicherung oder einer…
§ 15a Unterlagen zum Antrag
…ist, eine Erklärung seiner nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten, dass gegen sie noch kein rechtskräftiges Straferkenntnis wegen im § 15c Z 3 angeführter Verstöße ergangen ist; 5. eine Erklärung des Antragstellers, dass keine erheblichen Rückstände an Steuern oder Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus…
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