(1) EU Prüfungsgesellschaften haben für die Berechtigung zur Durchführung von Abschlussprüfungen einen Antrag auf Anerkennung an die APAB zu richten. Dem Antrag ist ein Nachweis über die aufrechte Registrierung im Herkunftsmitgliedstaat und eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung beizufügen.
(2) Die APAB hat die Nachweise gemäß Abs. 1 auf ihre Vollständigkeit hin zu überprüfen. Sind die Nachweise nicht vollständig erbracht worden, hat die APAB die fehlenden Nachweise unter Setzung einer angemessenen Frist nachzufordern. Bei Nichterbringung der Nachweise innerhalb dieser Frist ist der Antrag auf Anerkennung von der APAB mit Bescheid zurückzuweisen. Die APAB hat nach Vorliegen der vollständigen Nachweise die EU Prüfungsgesellschaft mit Bescheid anzuerkennen und die Eintragung in das öffentliche Register gemäß § 52 und § 54 vorzunehmen. Die APAB hat die zuständige Stelle des Herkunftsmitgliedsstaats über die Registrierung der EU Prüfungsgesellschaft zu informieren.
(3) Eine anerkannte EU Prüfungsgesellschaft ist zur Durchführung von Abschlussprüfungen berechtigt, wenn der verantwortliche Prüfer ein Abschlussprüfer oder ein gemäß § 69 zugelassener EU Abschlussprüfer ist.
(4) Mit dem Erlöschen oder dem Wegfall der Zulassung im Herkunftsmitgliedsstaat erlischt die Anerkennung in Österreich. Erhält die APAB von der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedsstaats die Information über das Erlöschen oder den Wegfall der Zulassung, hat sie die Eintragung im öffentlichen Register von Amts wegen zu löschen.
APAG · Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz
§ 70 Anerkennung von EUPrüfungsgesellschaften
…Anerkennung von EU Prüfungsgesellschaften § 70. (1) EU Prüfungsgesellschaften haben für die Berechtigung zur Durchführung von Abschlussprüfungen einen Antrag auf Anerkennung an die APAB zu richten. Dem Antrag ist ein Nachweis…
§ 54 Registrierung von Prüfungsgesellschaften
…Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung oder beides umfasst, und 10. die Befristung der von der APAB ausgestellten Bescheinigung. (2) EU Prüfungsgesellschaften, die in Österreich gemäß § 70 anerkannt wurden, sind im öffentlichen Register eindeutig kenntlich zu machen. Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden. (3) Drittstaaten-Prüfungsgesellschaften, die in Österreich gemäß § …
§ 21 Finanzierung
…§ 52 bis 54, 8. die Beantragung auf Zulassung als EU Abschlussprüfer gemäß § 69 oder Anerkennung als EU Prüfungsgesellschaft gemäß § 70, 9. die Beantragung auf Zulassung als Drittstaaten-Abschlussprüfer gemäß § 74 oder Registrierung als Drittstaaten-Abschlussprüfer gemäß § 75 oder Registrierung als Drittstaaten…
§ 73 Gegenseitige Anerkennung der mitgliedstaatlichen oder EWR-vertragsstaatlichen Regelungen
…dem der EU Abschlussprüfer oder die EU Prüfungsgesellschaft gemäß Art. 3 der Richtlinie 2006/43/EG zugelassen wurde. Unbeschadet davon unterliegen gemäß § 70 anerkannte EU Prüfungsgesellschaften in Bezug auf in Österreich durchgeführte Abschlussprüfungen der öffentlichen Aufsicht der APAB gemäß dem 1. Hauptstück. (2) Bei der Abschlussprüfung des…
APAB-VKBV · APAB-Verwaltungskostenbeitragsverordnung
§ 1
…69 APAG für Abschlussprüfer aus anderen Mitgliedstaaten der EU oder anderen EWR-Vertragsstaaten 300,-- 11. für die Beantragung auf Anerkennung als Prüfungsgesellschaft gemäß § 70 APAG für Prüfungsgesellschaften aus anderen Mitgliedstaaten der EU oder anderen EWR-Vertragsstaaten 300,-- 12. für die Beantragung auf Zulassung als Abschlussprüfer gemäß § 74 APAG…
Rückverweise