(1) Für Prüfungsgesellschaften hat das öffentliche Register folgende Angaben zu enthalten:
1. die Registernummer,
2. die Firma und die Rechtsform,
3. die Anschrift der Gesellschaft und Zweigstellen,
4. den Umfang der Bescheinigung (Abschlussprüfungen oder Abschlussprüfungen und Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung),
5. Namen und Anschriften der Gesellschafter und der Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs einer juristischen Person sowie Namen und Anschriften der Vertretungsberechtigten und der übrigen Gesellschafter einer Personengesellschaft,
6. einen Hinweis auf eine Mitgliedschaft in einem Netzwerk gemäß § 271b Abs. 1 UGB und eine Liste mit Namen und Anschriften der Mitgliedsgesellschaften und ihrer verbundenen Unternehmen oder einen Hinweis darauf, wo diese Informationen öffentlich zugänglich sind,
7. einen Ansprechpartner und gegebenenfalls die Internetadresse der Prüfungsgesellschaft,
8. den Namen, die Anschrift und gegebenenfalls die Registernummer aller öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer, zugelassenen Revisoren und Prüfer der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbands, die bei der Prüfungsgesellschaft angestellt oder in ähnlicher Form tätig sind und an der Durchführung von Abschlussprüfungen maßgeblich mitwirken sowie die Angabe, ob sie auch an der Durchführung von Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung maßgeblich mitwirken,
10. die Befristung der von der APAB ausgestellten Bescheinigung.
(2) EU Prüfungsgesellschaften, die in Österreich gemäß § 70 anerkannt wurden, sind im öffentlichen Register eindeutig kenntlich zu machen. Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Drittstaaten-Prüfungsgesellschaften, die in Österreich gemäß § 76 registriert wurden, sind im öffentlichen Register eindeutig kenntlich zu machen. Im Register ist anzugeben, ob die Drittstaaten-Prüfungsgesellschaften für die Durchführung von Abschlussprüfungen, von Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung oder beides registriert sind. Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden.
APAG · Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz
§ 54 Registrierung von Prüfungsgesellschaften
…Registrierung von Prüfungsgesellschaften § 54. (1) Für Prüfungsgesellschaften hat das öffentliche Register folgende Angaben zu enthalten: 1. die Registernummer, 2. die Firma und die Rechtsform, 3. die Anschrift der Gesellschaft…
§ 70 Anerkennung von EUPrüfungsgesellschaften
…nach Vorliegen der vollständigen Nachweise die EU Prüfungsgesellschaft mit Bescheid anzuerkennen und die Eintragung in das öffentliche Register gemäß § 52 und § 54 vorzunehmen. Die APAB hat die zuständige Stelle des Herkunftsmitgliedsstaats über die Registrierung der EU Prüfungsgesellschaft zu informieren. (3) Eine anerkannte EU Prüfungsgesellschaft ist zur Durchführung…
§ 76 Drittstaaten-Prüfungsgesellschaften von in Österreich börsenotierten Unternehmen aus einem Drittstaat
…Nachweise und bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 und 3 die Eintragung in das öffentliche Register gemäß § 52 und § 54 vorzunehmen. (5) Registrierte Drittstaaten-Prüfungsgesellschaften unterliegen der öffentlichen Aufsicht der APAB gemäß dem 1. Hauptstück. Die APAB hat die Eintragung im Register mit Bescheid…
§ 41 Entzug der Bescheinigung
…dieses Bescheides ist von der APAB eine neue Bescheinigung gemäß § 35 auszustellen und die Einschränkung der Bescheinigung im öffentlichen Register gemäß § 54 ersichtlich zu machen. Die ursprüngliche Bescheinigung ist diesfalls unverzüglich zurückzustellen.…
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