(1) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die eine Abschlussprüfung bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführen, haben gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 jährlich einen Transparenzbericht zu erstellen, zu veröffentlichen und der APAB gemäß Art. 13a Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 zu übermitteln.
(2) Die APAB kann für die Übermittlung der Daten gemäß § 4 Abs. 5 und Art. 13a Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 durch Verordnung ein bestimmtes Format, zusätzlich beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festlegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint.
APAG · Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz
§ 55 Jährlicher Transparenzbericht
…6. Abschnitt Transparenzbericht Jährlicher Transparenzbericht § 55. (1) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die eine Abschlussprüfung bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführen, haben gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) Nr. …
§ 45 Anzeigepflichten von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften von Unternehmen von öffentlichem Interesse
…Prüfungsgesellschaften haben der APAB jährlich eine Liste gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 gleichzeitig mit dem Transparenzbericht gemäß § 55 zu übermitteln.…
§ 65 Geldstrafen
…Anzeigepflicht gemäß § 45 Abs. 2 verstößt oder 5. gegen die Verpflichtungen gemäß oder § 45 Abs. 3 oder § 55 Abs. 1 verstößt oder 6. gegen die Meldepflicht gemäß § 52 Abs. 4 verstößt oder 7. gegen die Anforderungen gemäß § 56…
§ 75 Drittstaaten-Abschlussprüfer von in Österreich börsenotierten Unternehmen aus einem Drittstaat
…über die Veröffentlichung eines jährlichen Transparenzberichts auf der Website des Drittstaaten-Abschlussprüfers spätestens 4 Monate nach Ende jedes Geschäftsjahres, der die in § 55 genannten Informationen oder gleichwertige Anforderungen an die Offenlegung erfüllt. (3) Die APAB darf einen Drittstaaten-Abschlussprüfer gemäß Abs. 1 nur registrieren, wenn die Abschlussprüfungen…
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