(1) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die beabsichtigen eine Abschlussprüfung bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse durchzuführen, dürfen einen Auftrag zur Abschlussprüfung nur bei Vorliegen einer aufrechten Bescheinigung gemäß § 35 annehmen. Die erstmalige Annahme eines Auftrages zur Durchführung einer Abschlussprüfung bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse ist vom Abschlussprüfer oder der Prüfungsgesellschaft unverzüglich der APAB anzuzeigen.
(2) Die Beendigung sämtlicher Aufträge zur Durchführung von Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse ist der APAB unverzüglich anzuzeigen. Für die neuerliche Annahme eines Auftrags zur Durchführung der Abschlussprüfung bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse gilt Abs. 1 entsprechend.
(3) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften haben der APAB jährlich eine Liste gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 gleichzeitig mit dem Transparenzbericht gemäß § 55 zu übermitteln.
APAG · Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz
§ 45 Anzeigepflichten von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften von Unternehmen von öffentlichem Interesse
…Anzeigepflichten von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften von Unternehmen von öffentlichem Interesse § 45. (1) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die beabsichtigen eine Abschlussprüfung bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse durchzuführen, dürfen einen Auftrag zur Abschlussprüfung nur bei Vorliegen einer aufrechten…
§ 65 Geldstrafen
…oder 3. gegen die Verpflichtungen gemäß § 38 Abs. 3 oder § 49 verstößt oder 4. gegen die Anzeigepflicht gemäß § 45 Abs. 2 verstößt oder 5. gegen die Verpflichtungen gemäß oder § 45 Abs. 3 oder § 55 Abs. 1 verstößt…
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