Die Redlichkeit oder Unredlichkeit des Besitzes muß im Falle eines Rechtsstreites durch richterlichen Ausspruch entschieden werden. Im Zweifel ist die Vermuthung für die Redlichkeit des Besitzes.
ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 328 Entscheidung über die Redlichkeit des Besitzes.
…Entscheidung über die Redlichkeit des Besitzes. § 328. Die Redlichkeit oder Unredlichkeit des Besitzes muß im Falle eines Rechtsstreites durch richterlichen Ausspruch entschieden werden. Im Zweifel ist die Vermuthung für die Redlichkeit des…
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