Die Höhe der Wegstreckengebühr beträgt pro angefangenen Kilometer € 1,00 . Für eine Wegstrecke über acht angefangene Kilometer hinaus fällt keine Wegstreckengebühr an. Die Aufteilung von Anteilen der Wegstreckengebühr richten sich nach § 6 Abs. 2 NÖ LMKGG.
NÖ LMKGVO 2010 · NÖ Lebensmittelkontrollgebührenverordnung
§ 5 § 5
…§ 5 Wegstreckengebühr Die Höhe der Wegstreckengebühr beträgt pro angefangenen Kilometer € 1,00 . Für eine Wegstrecke über acht angefangene Kilometer hinaus fällt keine Wegstreckengebühr an. Die Aufteilung…
§ 9 § 9
…§ 9 Schlussbestimmungen (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die NÖ Lebensmittelkontrollgebührenverordnung (NÖ LMKGVO), LGBl. 6401/1–0, außer Kraft . Für Gebühren, die durch Tätigkeiten vor Inkrafttreten dieser Verordnung entstanden sind, sind die Vorschriften der NÖ LMKGVO weiter…
§ 2 § 2
…Gebührenanteil für Untersuchungen (Personalaufwand) (1) Die Höhe der Gebühren für Tätigkeiten der amtlichen Untersucher bzw. amtlichen Untersucherinnen, unbeschadet der §§ 3, 4 und 5, außerhalb der Tage bzw. Uhrzeiten gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 NÖ LMKGG für 1. die Schlachttieruntersuchung (§ 53 LMSVG…
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