(1) Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerinnen/Krankenpfleger, die in einem erweiterten Tätigkeitsbereich gemäß § 17 GuKG überwiegend eingesetzt sind, gebührt eine Erschwernisvergütung in Höhe von 200,00 Euro. Mit abgeschlossener Sonderausbildung erhöht sich diese Erschwernisvergütung auf 350,00 Euro.
(2) Weiters gebührt die erhöhte Erschwernisvergütung von 350,00 Euro Hebammen und der operationstechnischen Assistenz.
(3) Falls der Einsatz in zwei erweiterten Tätigkeitsbereichen erfolgt, erhöht sich die Erschwernisvergütung um 50 %.
(4) Bediensteten der medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe, Embryologinnen/Embryologen, Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten, Kunst- und Musiktherapeutinnen/-therapeuten, Sporttherapeutinnen/Sporttherapeuten, Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen, Erzieherinnen/Erziehern und Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeitern gebührt für die Dauer ihrer/seiner Verwendung in einer der nachgenannten Fachkarrierestufen eine Erschwernisvergütung. Diese beträgt monatlich – abhängig vom Qualifikations- und Erfahrungsgrad – als Senior 225,90 Euro und als Consultant 451,90 Euro.
(5) Die Einreihung in die Fachkarrierestufe Senior bzw. Consultant kann bei Vorliegen der nachfolgenden Mindestkriterien erfolgen:
1. Senior: Mindesteinstufung in SII/1-7, SII/N1-7 oder SII/N1F-7, fachliche/persönliche/soziale Aus-, Fort-, und Weiterbildungen im Ausmaß von mindestens 100 CDP-Punkten, vertiefte theoretische und praktische Fachexpertise sowie hohe kommunikative Kompetenz;
2. Consultant: hochspezifische Tätigkeit, die standort-, verbund- oder klinikübergreifend bei der Versorgung von Patientinnen/Patienten ausgeübt wird, zumindest fünf Jahre Berufserfahrung im relevanten Berufsumfeld sowie fachliche/persönliche/soziale Aus-, Fort-, und Weiterbildungen einschließlich fundierter Kompetenzen in den Bereichen Rhetorik, Kommunikation, Moderation und Präsentationstechniken im Ausmaß von mindestens 150 CDP-Punkten, Nachweis vertiefter theoretischer und praktischer Fachexpertise in den berufsrelevanten Spezialgebieten sowie hohe kommunikative Kompetenz.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/2024, LGBl. Nr. 72/2025
StKDBR · Steiermärkisches KAGes-Zuweisungs-, Dienst- und Besoldungsrecht – StKDBR
§ 34 Nebengebühr – Erschwernisvergütung für Spezialisierungen und erweiterte Tätigkeitsbereiche
…§ 34 Nebengebühr – Erschwernisvergütung für Spezialisierungen und erweiterte Tätigkeitsbereiche (1) Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerinnen/Krankenpfleger, die in einem erweiterten Tätigkeitsbereich gemäß § 17 GuKG überwiegend…
§ 53a Inkrafttreten von Novellen
… Jänner 2024 ; gleichzeitig tritt § 35 Z 3 lit. b außer Kraft; 2. § 33 Abs. 3, § 34, § 42 und § 44 mit 1. September 2023 ; 3. § 35 Abs. 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag…
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