(1) Im Verfahren über die Zuerkennung von Leistungen der Sozialhilfe kann ein Beschwerdeverzicht nicht wirksam abgegeben werden.
(2) Beschwerden gegen Bescheide über die Zuerkennung von Leistungen der Sozialhilfe haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) Die Mitwirkungspflicht der Hilfe suchenden Person nach § 23 Abs. 2 gilt auch im Beschwerdeverfahren.
NÖ SAG · NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz
§ 41 § 41
…§ 41 Beschwerde (1) Im Verfahren über die Zuerkennung von Leistungen der Sozialhilfe kann ein Beschwerdeverzicht nicht wirksam abgegeben werden. (2) Beschwerden gegen Bescheide über die Zuerkennung…
§ 29 § 29
…Anspruch genommen haben, haben diese rückzuerstatten oder dafür angemessenen Ersatz zu leisten. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die gemäß § 41 Abs. 2 weitergewährt wurden, wenn das Beschwerdeverfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. (3) Die…
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