(1) Bediensteten ist auf Antrag Teilbeschäftigung zu gewähren:
1. zur Betreuung eines eigenen Kindes,
2. zur Betreuung eines Wahl- oder Pflegekindes oder
3. zur Betreuung eines sonstigen Kindes, für dessen Unterhalt die oder der Bedienstete und (oder) ihr Ehegatte bzw seine Ehegattin oder die eingetragene Partnerin bzw der eingetragene Partner aufkommen,
§ 71 Abs 2 und 4 ist anzuwenden.
(2) Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder des Vielfachen eines Jahres oder bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes wirksam. Sie endet spätestens mit der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes.
(3) Eine solche Teilbeschäftigung ist nur zulässig, wenn
1. das Kind dem Haushalt der oder des Bediensteten angehört und
2. die oder der Bedienstete das Kind überwiegend selbst betreuen will.
(4) Die oder der Bedienstete hat den Antrag auf Teilbeschäftigung spätestens zwei Monate vor dem angestrebten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.
MagBeG · Magistrats-Bedienstetengesetz
§ 72 Teilbeschäftigung zur Betreuung eines Kindes
…Teilbeschäftigung zur Betreuung eines Kindes § 72 (1) Bediensteten ist auf Antrag Teilbeschäftigung zu gewähren: 1. zur Betreuung eines eigenen Kindes, 2. zur Betreuung eines Wahl- oder Pflegekindes oder 3. zur Betreuung…
§ 73 Änderung und vorzeitige Beendigung der Teilbeschäftigung
…Bürgermeister kann auf Antrag der oder des Bediensteten eine Änderung des Ausmaßes oder die vorzeitige Beendigung der Teilbeschäftigung nach den §§ 71 oder 72 verfügen, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. (2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat die vorzeitige Beendigung der Teilbeschäftigung nach den §§ 71…
§ 207 Ruhe- und Versorgungsbezüge, Nebengebührenzulage
…folgende Tabelle anzuwenden: bei erstmaligem Gebühren des Ruhe- oder Versorgungsgenusses ab einschließlich dem Anzahl der Beitragsgrundlagen 1. Jänner 2009 60 1. Jänner 2010 72 1. Jänner 2011 84 1. Jänner 2012 96 1. Jänner 2013 108 1. Jänner 2014 120 1. Jänner 2015 132…
§ 177b Pensionsbeitrag der Beamtinnen und Beamten
…Z 1 bis 3 genannten Geldleistungen entsprechen. (4) Für Zeiträume, in denen 1. die Beamtinnen und Beamten nach den §§ 71 oder 72 teilbeschäftigt sind oder 2. die Beamtinnen und Beamten eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15h oder 15i MSchG 1979 oder nach den §…
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