(1) Nach Beendigung der Tagesdienstzeit ist den Bediensteten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.
(2) Den Bediensteten ist eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit (Wochenruhezeit) von mindestens 35 Stunden einschließlich der täglichen Ruhezeit zu gewähren. Diese Wochenruhezeit schließt grundsätzlich den Sonntag, wenn dies aus wichtigen dienstlichen Gründen aber nicht möglich ist, einen anderen Tag der Woche ein.
(3) Wird die Wochenruhezeit während einer Kalenderwoche unterschritten, ist sie in der nächstfolgenden Kalenderwoche um jenes Ausmaß zu verlängern, um das sie unterschritten worden ist.
MagBeG · Magistrats-Bedienstetengesetz
§ 67 Tägliche Ruhezeiten, Wochenruhezeit
…Tägliche Ruhezeiten, Wochenruhezeit § 67 (1) Nach Beendigung der Tagesdienstzeit ist den Bediensteten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren. (2) Den Bediensteten ist eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit…
§ 207 Ruhe- und Versorgungsbezüge, Nebengebührenzulage
…2004“ und das Datum „1. Jänner 2003“ an die Stelle des Datums „1. Jänner 2005“. 11. § 67 Abs 3 und 4 LB-PG ist nicht anzuwenden. Anspruchsbegründende Nebengebühren nach § 67 Abs 1 sind für die letzten drei Jahre…
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