(1) Soll eine Bedienstete bzw ein Bediensteter dauerhaft in einer höherwertigen Modellstelle oder einer gleichwertigen Modellstelle einer anderen Modellfunktion verwendet werden, kann der Höherreihung bzw der Umreihung eine bis zu sechs Monate dauernde probeweise Zuordnung auf dem betreffenden Arbeitsplatz vorangehen. Die probeweise Zuordnung bewirkt keine Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung.
(2) Erweist sich die bzw der Bedienstete während der probeweisen Zuordnung als nicht geeignet, ist die probeweise Zuordnung unverzüglich zu beenden und die bzw der Bedienstete ihrer bzw seiner bisherigen dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung entsprechend zu verwenden. Im Fall der Eignung ist sie bzw er der betreffenden Modellstelle zuzuordnen sowie im Fall der Höherreihung in das dieser Modellstelle zugeordnete Einkommensband einzureihen.
(3) Abs 1 bis 2 sind nicht anzuwenden, wenn eine Bedienstete bzw ein Bediensteter mit einer in § 36 Abs 2 lit a und Abs 4 Salzburger Stadtrecht 1966 genannten Funktion betraut wird.
MagBeG · Magistrats-Bedienstetengesetz
§ 43b Probeweise Zuordnung im Gehaltssystem neu
…Probeweise Zuordnung im Gehaltssystem neu § 43b (1) Soll eine Bedienstete bzw ein Bediensteter dauerhaft in einer höherwertigen Modellstelle oder einer gleichwertigen Modellstelle einer anderen Modellfunktion verwendet werden, kann der Höherreihung bzw…
§ 43a Zuordnungsänderung im Gehaltssystem neu
…Nachholen der Prüfung. (5) Zuordnungsänderungen werden mit dem der Zuordnung zur neuen Modellstelle folgenden Monatsersten wirksam. Ist der Zuordnung jedoch eine probeweise Zuordnung gemäß § 43b vorangegangen, wird die Höherreihung mit dem Ablauf des Zeitraums der probeweisen Zuordnung folgenden Monatsersten wirksam.…
§ 168f Entlohnung bei vorübergehender höherwertiger oder probeweiser Zuordnung
…des Einkommensbandes der oder des Bediensteten und der Einkommensstufe 1 jenes Einkommensbandes, dem die Aufgaben zuzuordnen sind. (3) Wird die oder der Bedienstete gemäß § 43b probeweise einer höherwertigen Modellstelle zugeordnet, gebührt auf die Dauer dieser Zuordnung das Gehalt, das gebühren würde, wenn sie bzw er bereits bei Beginn der probeweisen…
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