(1) Eine Versetzung liegt vor, wenn Bedienstete einer anderen Abteilung zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden.
(2) Für Beamtinnen und Beamten gelten folgende Bestimmungen:
1. Eine Versetzung von Amts wegen ist zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne ein wichtiges dienstliches Interesse zulässig.
2. Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor:
a) bei Änderungen der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen;
b) bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Abteilung, für den keine geeigneten Bewerberinnen und Bewerber vorhanden sind, wenn die Beamtin oder der Beamte die für diesen Arbeitsplatz erforderliche Ausbildung und Eignung aufweist;
c) wenn die Beamtin oder der Beamte nach § 97 Abs 1 Z 3 den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat; oder
d) wenn über die Beamtin oder den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt worden ist und wegen der Art und Schwere der von ihr bzw ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung der Beamtin oder des Beamten in der Abteilung oder Verwendung nicht vertretbar erscheint.
3. Eine Versetzung ist, ausgenommen in den Fällen der Z 2 lit c und d sowie in jenen Fällen, in denen abweichend von Z 2 lit d noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist, unzulässig, wenn sie für die Beamtin oder den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und eine andere geeignete Beamtin oder ein anderer geeigneter Beamter, bei dem dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht.
5. Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung.
(3) Bei Vertragsbediensteten ist eine Versetzung ohne deren Zustimmung zulässig, wenn an dieser Versetzung ein dienstliches Interesse besteht.
(4) Die Einschränkungen der Abs 2 und 3 finden in jenen Dienstbereichen keine Anwendung, in denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, Bedienstete nach einiger Zeit zu einer anderen Abteilung zu versetzen.
MagBeG · Magistrats-Bedienstetengesetz
§ 41 Versetzung
…Versetzung § 41 (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn Bedienstete einer anderen Abteilung zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden. (2) Für Beamtinnen und Beamten gelten folgende Bestimmungen: 1. Eine…
§ 154 Verwendungszulage
…bemessen, wenn die oder der Bedienstete befördert, überstellt oder auf eine andere Planstelle versetzt wird. (5) Bei Beamtinnen und Beamten in Dienstbereichen gemäß § 41 Abs 4, deren Anspruch auf Verwendungszulage vor dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand weggefallen ist, ist die Verwendungszulage nach den der letzten…
§ 68 Nachtarbeit
…Nachtarbeit verbunden sind, ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten ein zumutbarer Arbeitsplatz ohne Nachtarbeit zuzuweisen, wenn sie für diesen geeignet sind. Die §§ 41 bis 43 sind in diesem Fall nicht anzuwenden.…
§ 108 eines Mandats im Nationalrat, im Bundesrat oder in einem Landtag
…Planstelle ist danach zu trachten, der oder dem Bediensteten eine Teilbeschäftigung möglichst in dem von ihr bzw ihm gewählten Umfang anzubieten. Die §§ 41 bis 43 sind in diesem Fall nicht anzuwenden. (5) Wird über die Zuweisung einer anderen Planstelle nach Abs 4 kein Einvernehmen mit der oder…
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