(1) Für Vertragsbedienstete können in Ausnahmefällen im Dienstvertrag Regelungen getroffen werden, die von diesem Gesetz abweichen. Solche Dienstverträge sind als Sonderverträge zu bezeichnen.
(2) Auf Sonderverträge, die anlässlich der Betrauung mit einer Leitungsfunktion befristet abgeschlossen werden, ist § 23 Abs 2 nicht anzuwenden.
MagBeG · Magistrats-Bedienstetengesetz
§ 210 Sonderverträge
…15. Abschnitt Sonderverträge § 210 (1) Für Vertragsbedienstete können in Ausnahmefällen im Dienstvertrag Regelungen getroffen werden, die von diesem Gesetz abweichen. Solche Dienstverträge sind als Sonderverträge zu bezeichnen. (2) Auf…
§ 209 Pensionskassenregelung
…der Personalvertretung der Magistratsbediensteten. (2) Abs 1 findet keine Anwendung auf jene Vertragsbediensteten, für die die Stadt auf Grund einer sondervertraglichen Bestimmung (§ 210) oder aus einem sonstigen Grund Zahlungen im Rahmen einer freiwilligen Pensionsvorsorge (Alter-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung) zu leisten hat. (3) Für jene Bediensteten, denen eine Pensionskassenzusage…
§ 30 Betriebsübergang
… 1 übergegangenen Rechte und Pflichten von jenen dieses Gesetzes zum Vorteil der in den Magistratsdienst übernommenen Bediensteten abweichen, gelten sie als gemäß § 210 getroffene Regelungen, die frühestens nach dem Ablauf eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs einvernehmlich abgeändert werden können. (4) Geht ein Unternehmen, ein Betrieb, ein…
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