Die Bediensteten haben Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihnen in Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist. Der Ersatz des Mehraufwands, der Bediensteten durch eine auswärtige Dienstverrichtung oder eine Versetzung entsteht, wird, soweit es sich nicht um den Ersatz eines Schadens handelt, durch Reisegebühren (§ 193) abgegolten.
MagBeG · Magistrats-Bedienstetengesetz
§ 189 Aufwandsentschädigung
…Aufwandsentschädigung § 189 Die Bediensteten haben Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihnen in Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist. Der…
§ 178 Arten der Nebengebühren, Pauschalierung
…x 6. Mehrleistungszulage (§ 185) x - 7. Belohnung (§ 186) x x 8. Erschwerniszulage (§ 187) x - 9. Gefahrenzulage (§ 188) x - 10. Aufwandsentschädigung (§ 189) x x 11. Fehlgeldentschädigung (§ 190) x x 12. Jobticket und Fahrtkostenzuschuss (§ 191) x x 13. Jubiläumszuwendung (§ 192) x x 14. Reisegebühren (§…
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