(1) Den Bediensteten, die ihren Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten müssen, gebührt eine Erschwerniszulage.
(2) Bei der Bemessung der Erschwerniszulage ist auf die Art und das Ausmaß der Erschwernis angemessen Rücksicht zu nehmen.
MagBeG · Magistrats-Bedienstetengesetz
§ 187 Erschwerniszulage
…Erschwerniszulage § 187 (1) Den Bediensteten, die ihren Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten müssen, gebührt eine Erschwerniszulage. (2) Bei der Bemessung der…
§ 178 Arten der Nebengebühren, Pauschalierung
…Journaldienstzulage (§ 183) x x 5. Bereitschaftsentschädigung (§ 184) x x 6. Mehrleistungszulage (§ 185) x - 7. Belohnung (§ 186) x x 8. Erschwerniszulage (§ 187) x - 9. Gefahrenzulage (§ 188) x - 10. Aufwandsentschädigung (§ 189) x x 11. Fehlgeldentschädigung (§ 190) x x 12. Jobticket und Fahrtkostenzuschuss (§ 191) x…
Rückverweise