(1) Den Bediensteten, die außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen werden, gebührt für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaftszeit und Dienstleistung an Stelle der Vergütungen nach den §§ 180 und 181 eine Journaldienstzulage.
(2) Die Höhe der Journaldienstzulage ist unter Bedachtnahme auf die Dauer des Dienstes und die durchschnittliche Inanspruchnahme während dieses Dienstes festzusetzen. Die Festlegung kann in einer nach Modellstellen unterschiedlichen Höhe erfolgen.
MagBeG · Magistrats-Bedienstetengesetz
§ 183 Journaldienstzulage
…Journaldienstzulage § 183 (1) Den Bediensteten, die außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen werden, gebührt für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaftszeit und Dienstleistung an…
§ 178 Arten der Nebengebühren, Pauschalierung
…180) x x 2. Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan (§ 181) x - 3. Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage, § 182) x x 4. Journaldienstzulage (§ 183) x x 5. Bereitschaftsentschädigung (§ 184) x x 6. Mehrleistungszulage (§ 185) x - 7. Belohnung (§ 186) x x 8. Erschwerniszulage (§ 187) x - 9…
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