(1) Spätestens am 41. Tag vor dem Wahltag hat die Landeswahlbehörde die Wahlvorschläge abzuschließen, falls eine Parteiliste mehr als die höchstzulässige Zahl von Bewerbern (§ 38 Abs 4 Z 3) enthält, die überzähligen Bewerber zu streichen und die Wahlvorschläge zu veröffentlichen. Nach der Veröffentlichung an Wahlvorschlägen festgestellte Mängel berühren die Gültigkeit dieser Wahlvorschläge nicht.
(2) In der Veröffentlichung nach Abs 1 hat sich die Reihenfolge der Parteien, die im zuletzt gewählten Landtag vertreten waren, nach der Zahl der Mandate, die die Parteien bei der letzten Landtagswahl im ganzen Landesgebiet erreicht haben, zu richten. Ist die Zahl der Mandate gleich, bestimmt sich die Reihenfolge nach der bei der letzten Landtagswahl ermittelten Gesamtsumme der Parteistimmen; sind auch diese gleich, entscheidet die Landeswahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist.
(3) Im Anschluß an die nach Abs 2 gereihten Parteien sind die übrigen wahlwerbenden Parteien anzuführen, wobei sich ihre Reihenfolge nach dem Zeitpunkt der Einbringung des ersten Bezirkswahlvorschlages der wahlwerbenden Partei zu richten hat. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge die Landeswahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist.
(4) Den unterscheidenden Parteibezeichnungen sind die Worte “Liste 1, 2, 3 usw” in fortlaufender Numerierung voranzusetzen. Bringt eine wahlwerbende Partei in einem Bezirk keinen Bezirkswahlvorschlag ein, hat in der Veröffentlichung nur die ihr nach Abs 2 oder 3 zukommende Listennummer und daneben das Wort „leer“ aufzuscheinen.
(5) Die Veröffentlichung hat durch Anschlag an der Amtstafel der Landeswahlbehörde zu erfolgen. Aus ihr müssen alle Listennummern sowie der Inhalt der Wahlvorschläge (§ 38 Abs 4 Z 1 bis 4) zur Gänze, abgesehen von Geburtstagen, Geburtsmonaten, Geburtsorten, Straßennamen und Ordnungsnummern, ersichtlich sein. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sind die Wahlvorschläge auch im Internet bereitzustellen. In den einzelnen Wahlbezirken sind diese Wahlvorschläge entsprechend dieser Veröffentlichung, soweit sie sich auf den betreffenden Wahlbezirk bezieht, durch Anschlag an der Amtstafel der Bezirkswahlbehörde und aller Gemeinden des Wahlbezirkes bekanntzumachen.
(6) Bei allen wahlwerbenden Parteien sind die Parteibezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen mit gleichgroßen Druckbuchstaben in für jede wahlwerbende Partei gleichgroße Rechtecke mit schwarzer Druckfarbe einzutragen. Für die Kurzbezeichnung sind hiebei einheitlich große schwarze Druckbuchstaben zu verwenden. Vor jeder Parteibezeichnung ist in schwarzem Druck das Wort “Liste” und darunter größer die jeweilige fortlaufende Zahl anzuführen. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepaßt werden.
LTWO 1998 · Salzburger Landtagswahlordnung 1998
§ 44 Abschluß und Veröffentlichung der Bezirkswahlvorschläge
(1) Spätestens am 41. Tag vor dem Wahltag hat die Landeswahlbehörde die Wahlvorschläge abzuschließen, falls eine Parteiliste mehr als die höchstzulässige Zahl von Bewerbern (§ 38 Abs 4 Z 3) enthält, die überzähligen Bewerber zu streichen und die Wahlvorschläge zu veröffentlichen. Nach der Veröffentl…
§ 14 Berufung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer, Entsendung von Vertrauenspersonen
…18) und als im Landtag vertretene bzw als im zuletzt gewählten Landtag vertretene Partei (Abs 4, § 13 Abs 5, § 44 Abs 2) gilt eine wahlwerbende Partei, die auf Grund eines Wahlvorschlags bei der letzten Landtagswahl zumindest ein Mandat erhalten hat und mit derselben Parteibezeichnung…
§ 38 Bezirkswahlvorschlag
…Die Landeswahlbehörde hat Abschriften der bei ihr eingebrachten Bezirkswahlvorschläge den betreffenden Bezirkswahlbehörden zu übermitteln. Desgleichen sind auch nachträgliche Änderungen, die in den gemäß § 44 veröffentlichten Bezirkswahlvorschlägen berücksichtigt wurden, der Bezirkswahlbehörde zur Kenntnis zu bringen. Bezirkswahlvorschläge, die den Wahlbezirk nicht bezeichnen, für den sie erstattet werden, gelten als nicht eingebracht…
§ 18 Änderung in der Zusammensetzung der Wahlbehörden
…auf deren Antrag Beisitzer oder Ersatzbeisitzer in eine Wahlbehörde berufen wurden, keinen Wahlvorschlag eingebracht (§ 38) oder wurde ihr Wahlvorschlag nicht veröffentlicht (§ 44), so verlieren diese Beisitzer und Ersatzbeisitzer in den Wahlbehörden ihre Mandate. In diesem Fall sind alle Mandate der Beisitzer und Ersatzbeisitzer nach den Vorschriften des…
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