§ 150 Verantwortung von Beamtendes Ruhestandes
In Kraft seit 01. Januar 1998
Up-to-date
Beamte des Ruhestandes sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung oder wegen gröblicher Verletzung der ihnen im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen zur Verantwortung zu ziehen.
LBDG 1997 · Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997
§ 150 Verantwortung von Beamtendes Ruhestandes
…§ 150 Verantwortung von Beamten des Ruhestandes Beamte des Ruhestandes sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung oder wegen gröblicher Verletzung der…
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