§ 137 Auswirkungen von Disziplinarverfahren
In Kraft seit 01. Januar 1998
Up-to-date
(1) Eine Dienstpflichtverletzung darf über eine Disziplinarstrafe hinaus zu keinen dienstlichen Nachteilen führen.
(2) Hat der Beamte innerhalb von drei Jahren nach Rechtskraft der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses keine Dienstpflichtverletzung begangen, so darf die erfolgte Bestrafung in einem weiteren Disziplinarverfahren nicht berücksichtigt werden.
LBDG 1997 · Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997
§ 137 Auswirkungen von Disziplinarverfahren
…§ 137 Auswirkungen von Disziplinarverfahren (1) Eine Dienstpflichtverletzung darf über eine Disziplinarstrafe hinaus zu keinen dienstlichen Nachteilen führen. (2) Hat der Beamte innerhalb von drei Jahren nach…
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