§ 129 Verbindung des Disziplinarverfahrens gegenmehrere Beschuldigte
In Kraft seit 01. Januar 1998
Up-to-date
Sind an einer Dienstpflichtverletzung mehrere Beamte beteiligt, so ist das Disziplinarverfahren vor der Kommission für alle Beteiligten gemeinsam durchzuführen.
LBDG 1997 · Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997
§ 129 Verbindung des Disziplinarverfahrens gegenmehrere Beschuldigte
…§ 129 Verbindung des Disziplinarverfahrens gegen mehrere Beschuldigte Sind an einer Dienstpflichtverletzung mehrere Beamte beteiligt, so ist das Disziplinarverfahren vor der Kommission für alle Beteiligten gemeinsam durchzuführen.…
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