§ 106 Leistungsfeststellungsbehörden
In Kraft seit 01. Januar 1998
Up-to-date
Behörden zur Leistungsfeststellung der Landesbeamten sind
1. das Amt der Landesregierung; diesem stehen die in diesem Abschnitt der Dienstbehörde eingeräumten Befugnisse zu,
2. die Leistungsfeststellungskommission.
LBDG 1997 · Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997
§ 106 Leistungsfeststellungsbehörden
…§ 106 Leistungsfeststellungsbehörden Behörden zur Leistungsfeststellung der Landesbeamten sind 1. das Amt der Landesregierung; diesem stehen die in diesem Abschnitt der Dienstbehörde eingeräumten Befugnisse zu, 2. die Leistungsfeststellungskommission.…
Rückverweise